Der Fremdgeschäftsführer von der Beratungsgesellschaft

Der Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Regelung der Geschäftsführervergütung unterfällt auch eine Absprache der GmbH mit einem Dritten, nach der der Dritte die Kosten, die bei ihm deshalb ohne Gegenleistung anfallen, weil seine von ihm bezahlten Mitarbeiter ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH nachgehen, der GmbH weiterberechnen darf.

Der Fremdgeschäftsführer von der Beratungsgesellschaft

Inhalt der Vereinbarung war die Regelung der Vergütung der Geschäftsführer der GmbH. Eine solche Regelung unterliegt nach § 46 Nr. 5 GmbHG der Bestimmung der Gesellschafterversammlung auch dann, wenn sie mit einem Dritten geschlossen wird.

Die Vereinbarung der Vergütung mit dem Geschäftsführer einer GmbH fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers allein befugte Organ einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung[1]. Dies gilt auch bei Vereinbarungen über einzelne Bestandteile eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses, vor allem der Vergütung der Geschäftsführer[2]. Der Grund für diese Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung liegt darin, dass Vereinbarungen, die das Anstellungsverhältnis der Geschäftsführer betreffen, geeignet sind, in erheblicher Weise die Entscheidungen der Gesellschafter über dessen Organstellung zu beeinflussen[3] und durch diese Kompetenzzuweisung auch der Gefahr kollegialer Rücksichtnahme durch den (aktuellen) Geschäftsführer begegnet werden soll[4].

Der Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Regelung der Geschäftsführervergütung unterfällt auch eine Absprache der GmbH mit einem Dritten, nach der der Dritte die Kosten, die bei ihm deshalb ohne Gegenleistung anfallen, weil seine von ihm bezahlten Mitarbeiter ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH nachgehen, der GmbH weiterberechnen darf.

Für die Aktiengesellschaft hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Abschluss des die Vergütung eines Vorstandsmitglieds betreffenden Vertrags auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats und nicht des Vorstands fällt, wenn er von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern mit einem Dritten abgeschlossen und mit dem Dritten eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Für die Entscheidung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder und für den Abschluss der die Vergütung betreffenden Verträge ist nach § 84 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1, § 87, § 112 AktG der Aufsichtsrat zuständig. Der Abschluss dieser Verträge fällt auch dann in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, wenn sie von der Gesellschaft nicht mit dem Vorstandsmitglied selbst, sondern einem Dritten abgeschlossen werden und mit diesem eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit vereinbart wird. Nur dadurch ist der Gleichlauf von Bestellungsund Anstellungskompetenz gewährleistet[5].

Für die GmbH gilt insoweit nichts anderes als für die Aktiengesellschaft.

Zwar fehlen im GmbHRecht die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Vergütung der Geschäftsführer anordnende Vorschriften, wie es sie im Aktienrecht gibt. Indes erstreckt sich, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung auch ohne ausdrückliche normative Zuweisung auf die Regelung der Vergütung der Geschäftsführer[2].

Der Gleichlauf von Bestellungsund Anstellungskompetenz erfordert es, die in Frage stehende Vertragsgestaltung der mittelbaren Vergütung von Geschäftsführern einer GmbH durch Leistung von Aufwendungsersatz an den Dritten für die Zurverfügungstellung seiner von ihm entlohnten Mitarbeiter als Geschäftsführer der Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu unterstellen. Dies ist auch gerechtfertigt. Vereinbarungen mit einem Dritten, die die Vergütung eines Geschäftsführers einer GmbH betreffen, sind in gleicher Weise wie Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer selbst generell geeignet, in erheblicher Weise die Entscheidungen der Gesellschafter über dessen Organstellung zu beeinflussen und bergen die Gefahr kollegialer Rücksichtnahme. Zur Rechtfertigung dieser Annexkompetenz kommt es allein auf diese generelle Eignung an.

Ziel der Vereinbarung war es aber, der Drittfirma die Weiterberechnung der Kosten zu ermöglichen, die bei ihr ohne Gegenleistung deshalb anfielen, weil die von ihr bezahlten Mitarbeiter nicht mehr uneingeschränkt ihr zur Verfügung standen, sondern ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH nachgingen. Diese Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie auf Seiten der GmbH von deren Geschäftsführer geschlossen wurde. Schließt ein Geschäftsführer eine auch mittelbare Vereinbarung über die Vergütung eines (weiteren) Geschäftsführers einer GmbH, ist diese Vereinbarung unwirksam, weil für deren Abschluss die Gesellschafterversammlung zuständig bzw. ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre. Da der Abschluss derartiger Rechtsgeschäfte unter die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 5 GmbHG fällt, wird er von der gesetzlichen Vertretungsmacht eines anderen Geschäftsführers gem. § 35 Abs. 1 GmbHG nicht erfasst[6].

Dass die Gesellschafterversammlung der GmbH den Kompetenzverstoß durch einen wirksamen Genehmigungsbeschluss geheilt hätten, war im hier entschiedenen Fall nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.

Verlangt die GmbH von der Drittfirma hiernach zu Unrecht geleistete Zahlungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurück, kann ihr im Regelfall auch nicht § 814 BGB entgegen gehalten werden, wonach das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Kondiktionsausschluss greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten des darlegungsund beweispflichtigen Leistungsempfängers[7].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2019 – II ZR 299/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1991 – II ZR 169/90, ZIP 1991, 580, 582; Beschluss vom 26.11.2007 – II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 Rn. 3, 6; Urteil vom 03.07.2018 – II ZR 452/17, ZIP 2018, 1629 Rn. 10[]
  2. BGH, Urteil vom 25.03.1991 – II ZR 169/90, ZIP 1991, 580, 582; Beschluss vom 26.11.2007 – II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 Rn. 3; Urteil vom 03.07.2018 – II ZR 452/17, ZIP 2018, 1629 Rn. 9, 10[][]
  3. BGH, Urteil vom 25.03.1991 – II ZR 169/90, ZIP 1991, 580, 582; Urteil vom 03.07.2018 – II ZR 452/17, ZIP 2018, 1629 Rn. 10[]
  4. BGH, Urteil vom 25.03.1991 – II ZR 169/90, ZIP 1991, 580, 582; Urteil vom 08.12 1997 – II ZR 236/96, ZIP 1998, 332, 333; Urteil vom 03.07.2018 – II ZR 452/17, ZIP 2018, 1629 Rn. 10[]
  5. BGH, Urteil vom 28.04.2015 – II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 24[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1991 – II ZR 169/90, ZIP 1991, 580, 582; Urteil vom 08.12 1997 – II ZR 236/96, ZIP 1998, 332, 333; Urteil vom 03.07.2000 – II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442, 1443; ferner BGH, Urteil vom 28.04.2015 – II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 24[]
  7. st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2002 – III ZR 58/02, NJW 2002, 3772, 3773 mwN[]