Der Forderungserwerber ist nicht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug berechtigt, wenn der Erwerber sie nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat.

So das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben über die „Umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen“ [1]. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union 2011 entschieden hat [2], dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (MwStSystRL) erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt, hat sich der Bundesfinanzhof dieser Auffassung angeschlossen. Mit der Entscheidung vom Januar 2012 [3] hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Unternehmer, der zahlungsgestörte Forderungen unter „Vereinbarung“ eines vom Kaufpreis abweichenden „wirtschaftlichen Werts“ erwirbt, an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung erbringt. Mit einem Urteil vom Juli 2013 hat der Bundesfinanzhof[4] entschieden, dass grundsätzlich selbst dann ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer erbringt, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet.
In seinem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun ausgeführt, dass mangels dieser Entgeltlichkeit der Leistung aus den Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug dem Forderungserwerber kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht. Diese Forderungsübertragung ist grundsätzlich von einem Forderungsverkauf zu unterscheiden, mit dem der Verkäufer in erster Linie von der Einziehung der Forderung entlastet werden soll. In solch einem Fall ist auch weiterhin regelmäßig von einer unternehmerischen Tätigkeit des Erwerbers auszugehen [5].
Zwar wird auch bei der Übertragung zahlungsgestörter Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos grundsätzlich ein Kaufpreis vereinbart. Dieser weicht aber vom eigentlichen Nennwert der Forderung ab. Im Gegensatz zu der Übertragung werthaltiger Forderungen und dem Ausschluss der Übernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber, besteht jedoch der wirtschaftliche Gehalt bei der Übertragung notleidender und damit zahlungsgestörter Forderungen gerade in der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Erwerber und nicht in der Einziehung der Forderungen.