Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen[1].

Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Diese Bestimmungen setzen die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen[2].
Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer – wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung – nur eine invitatio ad offerendum gemacht[3] oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist deshalb im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen[4]. Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht angebracht; insbesondere ist unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist[5]. Die gegenteilige Auffassung vernachlässigt, dass gemäß § 443 BGB, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann.
Im vorliegenden Fall bezog sich das von der Beklagten gemachte Angebot aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht allein auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern auch auf den Abschluss eines Garantievertrags mit dem Hersteller. Ob die Beklagte dabei die Stellung einer Erklärungsvertreterin (§ 164 BGB) oder einer Erklärungsbotin (§ 120 BGB) hatte, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Für den Bundesgerichtshof war insoweit ohne Belang, dass Herstellergarantien nach seiner Rechtsprechung[6] jedenfalls in der Regel dadurch zustande kommen, dass der Ware – etwa in Form einer Garantiekarte – eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtete schriftliche Willenserklärung des Herstellers beiliegt und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf eine Willenserklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgt. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch nach der der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG dienenden Änderung der §§ 443, 477 BGB noch gelten kann[7]. Ihre Anwendung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Garantievertrag – wie im Streitfall – bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Die weiteren Voraussetzungen für die wettbewerbsrechtliche Haftung des beklagten eBay-Händlers sind ebenfalls erfüllt[8]. Der Umstand, dass der eBay-Händler die beanstandete Garantieerklärung nicht im eigenen Namen, sondern als Erklärungsvertreter oder Erklärungsbote des Herstellers abgegeben hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil er dabei zugleich zugunsten seines eigenen Unternehmens gehandelt hat. Zudem hätte auch bei einem Tätigwerden allein zugunsten des Herstellers eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgelegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 146/11 – „Herstellergarantie II“
- Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 32 = WRP 2011, 866 Werbung mit Garantie; Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 Bauheizgerät[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2011 I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 26 bis 31 = WRP 2011, 866 Werbung mit Garantie, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 – Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 – Bauheizgerät[↩]
- MünchKomm-.BGB/S. Lorenz, 6. Aufl., § 477 Rn. 3; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 14 f.[↩]
- Faust in Bamberger/Roth aaO § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 11 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1988 VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 85 f. mwN[↩]
- vgl. dazu MünchKomm-BGB/H.P. Westermann aaO § 443 Rn. 7; Faust in Bamberger/Roth aaO § 443 Rn. 14[↩]
- vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 16 bis 22 Werbung mit Garantie, mwN[↩]