Ein Aufkleber am Briefkasten

Ist die Werbung eines regionalen Anzeigenblattes gezielt auf die Beeinflussung des Verbrauchers gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblattes in den Briefkasten mit einem Aufkleber zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern, handelt es sich – trotz der freien Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber – um unlautere Werbung.

Ein Aufkleber am Briefkasten

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall dem werbenden Unternehmen eine entsprechende Werbeanzeige untersagt. Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitbewerber auf dem Markt der kostenlosen Anzeigeblätter in Rheinessen. Im Mai 2012 hatte die Beklagte in ihrem Anzeigeblatt eine Eigenanzeige geschaltet. Darin bot sie kostenlos Aufkleber für Kundenbriefkästen an. Der Aufkleber enthielt den Aufdruck „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“, daneben aber das Logo des werbenden Anzeigeblattes. Ziel der Werbung sollte sein, dass nur das Anzeigeblatt der Beklagten und kein weiteres in die Briefkästen eingeworfen wird. Aufgrund dieser Anzeige beantragte die Klägerin als Konkurrentin beim Landgericht Mainz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten diese Werbung zu untersagen. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Beklagte behindere mit der Werbung die Konkurrenten nicht gezielt, da die Nutzung der Aufkleber den Verbrauchern überlassen bleibe und das eigene Produkt nur optisch betont werde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz sei die Kombination der Formulierung „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des Anzeigenblattes sei auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Markt für kostenlose Anzeigeblätter werde grundsätzlich dadurch bestimmt, dass die Zeitungen entweder in den Briefkasten eingelegt oder – bei generell ablehnendem Aufkleber – nicht eingelegt werden. Damit hätten alle Mitbewerber die gleichen Marktchancen.

Die Werbung der Beklagten nun sei aber gerade darauf gerichtet, den Einwurf ihres Anzeigeblattes in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig den Einwurf aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Dadurch werde der Zutritt der Konkurrenten zu den Kunden auf unabsehbare Zeit versperrt. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten und auch so beabsichtigt. Wenn ein Mitbewerber die Verbraucher aber gezielt dahin beeinflusse, die Annahme der Produkte der Mitbewerber abzulehnen, lasse auch die freie Entscheidung der Kunden über die Nutzung der Aufkleber den Vorwurf der Unlauterkeit dieser Werbung nicht entfallen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16. Januar 2013 – 9 U 982/12