Rechtsscheinhaftung – und der Prozessvergleich der bereits aufgelösten GbR

Die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB kommen auch dann in Betracht, wenn der handelnde ehemalige Gesellschafter einer bereits aufgelösten GbR treuwidrig den Anschein setzt, dass die allein in Anspruch genommene GbR nach wie vor existent ist und der Vertragspartner hierauf vertrauen durfte.

Rechtsscheinhaftung – und der Prozessvergleich der bereits aufgelösten GbR

Die Gesellschafter einer GbR haften gegenüber Dritten für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der GbR grundsätzlich umfassend nach allgemeinen Regeln als Gesamtschuldner. Die Haftung für Ansprüche Dritter erstreckt sich sowohl auf das Gesellschafts- als auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter[1]. Dies gilt für alle Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die für die GbR wirksam abgeschlossen wurden. Der Gesellschafter haftet damit sofort und primär, kann also den Gesellschaftsgläubiger nicht auf das Gesellschaftsvermögen verweisen[2]. Dies bedeutet, dass es dem Gläubiger grundsätzlich frei steht, über deren Teilrechtsfähigkeit die GbR alleine oder aber jeden Gesellschafter persönlich oder gemeinschaftlich als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.

Nach diesen Grundsätzen haften die ehemaligen Gesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Lohn- und Fahrtkostenerstattungsansprüche der Klägerin, die ihr aus der Zeit des Praktikanten- und des Arbeitsverhältnisses mit der GbR zustehen.

Die beiden Gesellschafter der ehemaligen GbR haften aber auch für die zur Abgeltung sämtlicher Lohn- und Fahrtkostenerstattungsansprüche mit Abschluss des Prozessvergleichs übernommenen Verpflichtung, an die Klägerin 800, 00 € netto zu zahlen. Vertragspartner dieses Prozessvergleichs waren die Klägerin und die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöste und damit nicht mehr existierende GbR. Die Haftung der (ehemaligen) Gesellschafter folgt aus der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB. Da es rechtsmissbräuchlich ist, können sich die Gesellschafter der ehemaligen GbR nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie, sondern eine vermeintlich noch existente GbR, den Prozessvergleich abgeschlossen hat.

Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll[3]. Neben dem Grundsatz, dass der wahre Rechtsträger durch das unternehmensbezogene Geschäft berechtigt und verpflichtet wird, ist Raum für eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden, wenn dieser in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der tatsächlich nur beschränkt haftende Unternehmensträger (GmbH) unbeschränkt für die Verbindlichkeit hafte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, kann es zur Haftung des Handelnden kraft Rechtsscheins entsprechend § 179 BGB führen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ zeichnet[4]. Der Handelnde, der gegenüber dem gutgläubigen Vertragspartner den Anschein gesetzt hat, der Unternehmensträger hafte als Einzelfirma uneingeschränkt, haftet neben der verpflichteten GmbH aufgrund der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch[5].

Die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB kommen auch dann in Betracht, wenn der handelnde ehemalige Gesellschafter einer GbR treuwidrig den Anschein setzt, dass die in Anspruch genommene GbR nach wie vor existent ist und der Vertragspartner hierauf vertrauen durfte.

In der vor dem Arbeitsgericht Lübeck gegen die GbR geführten Lohnklage[6] ist den Gesellschaftern der ehemaligen GbR die Klage zugestellt worden. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der (ehemaligen) GbR-Gesellschafter hat in jenem Verfahren für die GbR, die zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierte, eine Vertretungsanzeige abgegeben. Der Prozessbevollmächtigte ist mithin von den Beklagten als ehemalige Gesellschafter der GbR mandatiert worden, die beklagte GbR in dem Vorprozess anwaltlich zu vertreten. Einer der Gesellschafter ist in dem Gütetermin, in dem zwischen der Klägerin und der vermeintlich noch existenten GbR der strittige Prozessvergleich abgeschlossen wurde, anwesend gewesen. Weder der Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch der im Termin anwesende Gesellschafter haben offen gelegt, dass die GbR bereits zuvor aufgelöst wurde und damit nicht mehr als Rechtsträger auftreten konnte. Über den von ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten, der die GbR in dem Vorprozess vertreten hat, haben die Gesellschafter der vormaligen GbR im dortigen Verfahren den Rechtsschein gesetzt, die GbR sei noch existent und damit rechtsfähig. Die ehemaligen GbR-Gesellschafter verhalten sich vor diesem Hintergrund in höchstem Maße treuwidrig gemäß § 242 BGB, wenn sie sich jetzt darauf berufen, nicht sie selbst, sondern die nicht mehr rechtsfähige GbR habe den Prozessvergleich abgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch angesichts der von den ehemaligen Gesellschaftern in dem Vorprozess erklärten Anfechtung des Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung. Die Gesellschafter der ehemaligen GbR haben mithin für sich selbst das Recht herausgenommen, den Prozessvergleich, den sie selbst nicht als genannte Vertragspartner abgeschlossen hatten, anzufechten, wollen aber, nachdem ihre Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde[7], nunmehr die Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich nicht gegen sich gelten lassen. Ein solches Verhalten muss als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die GbR-Gesellschafter schulden der Klägerin mithin aufgrund der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB die Vergleichssumme.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. März 2015 – 5 Sa 348/14

  1. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Rn. 11 zu § 714[]
  2. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 14 zu § 714[]
  3. BGH, Urteil vom 31.07.2012 – X ZR 154/11[]
  4. BGH, Urteil vom 12.06.2012 – II ZR 256/11[]
  5. BGH, Urteil vom 18.05.1998 – II ZR 355/95[]
  6. ArbG Lübeck – 2 Ca 1709/11, 2 Ca 1077/13[]
  7. ArbG Lübeck, Urteil vom 26.09.2013 – 2 Ca 1077/13[]