Die Übertragung von Vertragsarztpraxen berechtigt den Erwerber nur dann zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. In den beiden jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfällen hatten die Beteiligten Praxisübernahmeverträge geschlossen, in denen es auch um
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