Vermögensverwaltungs-GmbH im Gründungsstadium – und die Gewerbesteuer

Bei einer rein vermögensverwaltenden GmbH im Gründungsstadium besteht vor ihrer Eintragung ins Handelsregister keine Gewerbesteuerpflicht. Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer zunächst nur der stehende Gewerbebetrieb (§ 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung). Nach ständiger Rechtsprechung beginnt deshalb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst,

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Personengesellschaften – und das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Bei einer Personengesellschaft endet die sachliche Steuerpflicht i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG (Steuergegenstand) und damit die Unternehmensidentität spätestens, wenn im bisherigen Betrieb jede werbende Tätigkeit dauerhaft eingestellt wird (Betriebseinstellung oder Betriebsbeendigung). Die sachliche Steuerpflicht endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit . Der (nämliche) Betrieb ist noch

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Sonderbetriebseinnahmen einer Immobilien-KG – mit ausschließlich ausländischen Immobilien

Die im Rahmen der Fondsinitiierung erzielten Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter (Initiatoren) eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG mit ausschließlich in den Niederlanden belegenem Grundbesitz sind regelmäßig dem inländischen Gewerbeertrag der KG zuzurechnen, wenn diese im Inland eine Betriebsstätte unterhält. Eine Betriebsstätte im Sinn von

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