Verdeckte Gewinnausschüttungen – und die Steuerhinterziehung

Die steuerstrafrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung hängen von den Angaben in der Steuererklärung ab. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten und daher für sich allein keine Steuerhinterziehung . Eine Steuerverkürzung liegt vielmehr nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung entgegen § 8

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Umsatzsteuerhinterziehung durch Ketten- und Karussellgeschäfte – und die Strafzumessung

In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf die Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Strafzumessung der aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zugrunde zu legen, soweit dem jeweiligen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt ist

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Geldwäsche – und die hinterzogene Biersteuer

Als „Gegenstand“ im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gelten gemäß § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB in den Fällen gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung auch die durch eine solche Tat ersparten Aufwendungen. Hierzu zählt auch eine bandenmäßig begangene Steuerhinterziehung von französischer Biersteuer. Um solche ersparten Aufwendungen

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Steuerhinterziehung – und der Strafklagenverbrauch

Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Umsatzsteuerhinterziehung nach § 153a StPO kann zu einem Strafklagenverbrauch wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer für das gleiche Jahr führen. In dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall warf die Anklage dem Angeklagten die Hinterziehung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zugunsten der

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