Die Haftung des Admin-C

Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus[1].

Die Haftung des Admin-C

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Basler Haar-Kosmetik“ den die Prüfungspflicht des Admin-C auslösenden gefahrerhöhenden Umstand zum einen darin gesehen, dass die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und daher keinerlei Prüfung vorgenommen hatte, ob die von ihr auf diese Weise ermittelten und nachfolgend angemeldeten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass die DENIC die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren einträgt. Die besondere Gefahrerhöhung hat der Bundesgerichtshof unter diesen Umständen darin gesehen, dass bei dem dort gewählten Verfahren eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter zu keinem Zeitpunkt geprüft worden war[2].

Solche gefahrerhöhenden Umstände, die die Annahme einer Prüfungspflicht des Admin-C rechtfertigten, sah der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Entscheidung hinsichtlich des für den 23.10.2009 angemeldeten streitgegenständlichen Domainnamens nicht:

An diesem Tag konnten erstmals Domainnamen, die aus nur einem oder zwei Buchstaben oder aber aus drei Buchstaben bestanden, die einem Kraftfahrzeugkennzeichen entsprachen, bei der DENIC zur Eintragung angemeldet werden. Zwar begründete diese neue Möglichkeit – zumal im Blick auf das für die Vergabe von Domainnamen geltende Prioritätsprinzip sowie darauf, dass die rechtsverletzende Eintragung eines Domainnamens grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung darstellt[3] und der Anmelder daher in einem solchen Fall regelmäßig nur riskiert, die Kosten einer auf das Namensrecht gestützten Abmahnung und Löschung tragen zu müssen – die durchaus nicht unerhebliche Gefahr, dass am 23.10.2009 eine Vielzahl von Domainnamen rein spekulativ angemeldet wurden.

Das Berufungsgericht hat diese Gefahr in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts zwar als ernstzunehmend angesehen. Die von ihm in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffe „Streuzugriff“ und „unterschiedsloses Abfischen“ lassen jedoch erkennen, dass es insoweit bereits die damals im Hinblick auf die erweiterten Möglichkeiten für die Anmeldung von Domainnamen sicherlich gegebene abstrakte Gefahr der Anmeldung namensverletzender und deshalb rechtswidriger Anmeldungen als ausreichend angesehen hat.

Eine solche Sichtweise trägt jedoch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass den Admin-C nur bei tatsächlich vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen Prüfungspflichten treffen sollen, die im Falle ihrer Nichterfüllung zu seiner Haftung als Störer führen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 150/11

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 Basler Haar-Kosmetik[]
  2. BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 63 – Basler Haar-Kosmetik[]
  3. vgl. BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 26 – Basler Haar-Kosmetik[]