Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert. In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte das Bundeskartellamt gegen die Aktiengesellschaft wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt.
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