Geschäftsführer eine Fondsgesellschaft sind gegenüber ihren Anlegern (Gesellschaftern) zur Aufklärung über die den Gesellschafts- und den Gesellschaftervermögen in der Vergangenheit zugefügten erheblichen Vermögensnachteile verpflichtet. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Strafverfahren wäre bei einer auf verschiedene – vom Landgericht näher dargestellte – Weisen möglicher Information der Anleger über die Vermögensschädigungen
LesenSchlagwort: Betrug
Betrug zulasten des Vermögens einer Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter
In Fällen, in denen dem Vermögen als Kommanditgesellschaft verfasster Gesellschaften und ihrer Gesellschafter Nachteile zugefügt worden sind, bedarf es weder für den Schuldspruch noch für den strafzumessungsrelevanten Schuldumfang näherer Feststellungen zu der Anzahl der jeweils betroffenen Gesellschafter und dem Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an den Gesellschaftsvermögen. Nach der bisherigen Rechtsprechung
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