Der verspätet gezahlte Gerichtskostenvorschuss bei der Beschlussanfechtungsklage

Für eine von der Gesellschafterin erhobene Beschlussanfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung muss zur Wahrung der entsprechend anzuwendenden Anfechtungsfrist von einem Monat aus § 246 AktG der Gerichtskostenvorschuss unverzüglich eingezahlt werden, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Diese Vorgabe wird verfehlt, wenn die Gesellschafterin den Vorschuss erst sechs Wochen nach Absendung der gerichtlichen Kostenrechnung begleicht.

Der verspätet gezahlte Gerichtskostenvorschuss bei der Beschlussanfechtungsklage

Zwar gilt bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH die starre Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend und mit sog. Leitbildfunktion[1]. Das aber hat zur Folge, dass auch bei Anfechtungsklagen gegen eine GmbH die Monatsfrist grundsätzlich einzuhalten ist, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält und der Einhaltung der Frist nicht zwingende Umstände entgegenstehen[2]. Im vorliegenden Fall, in dem die Satzung der GmbH keine abweichende Regelung der Anfechtungsfrist vorsieht, hat die Klägerin zwar binnen eines Monats nach Kenntnis der Gesellschafterbeschlüsse vom 10.02.2012 ihre Klage bei Gericht eingereicht (hier: Eingang per Telefax am 9.03.2012). Jedoch hat die gerichtliche Geltendmachung die Frist für die Anfechtungsklage deswegen nicht gewahrt, weil die – maßgebliche – Zustellung der Klage an die GmbH im vorliegenden Fall erst am 7.05.2012 erfolgt ist und damit nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO. Das liegt daran, dass die Klägerin als die Zustellung Betreibende nicht alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat, sondern auf die vom 12.03.2012 herrührende gerichtliche Kostenrechnung erst am 30.04.2012 den angeforderten Vorschuss eingezahlt hat. Allenfalls eine geringfügige auf Nachlässigkeit beruhende Verzögerung – bis zu einer Grenze von zwei Wochen – wäre in dieser Hinsicht unschädlich gewesen[3].

Die in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG geltende Monatsfrist ist nicht deswegen als gewahrt anzusehen, weil diese Frist für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur als „Leitbild“ gilt und der GmbH die Anhängigkeit der Anfechtungsklage (also deren Einreichung bei Gericht, zur allein maßgeblichen Rechtshängigkeit bedarf es nach dem oben Gesagten der Zustellung an die GmbH) bekannt gewesen sein soll. Allein die Zustellung hätte die Frist wahren können, eine Rückwirkung kommt nach § 167 ZPO nur bei einer Zustellung „demnächst“ in Betracht. Eine Überschreitung der Frist wegen erheblich verzögerter Vorschusseinzahlung stellt keinen anerkennenswerten „zwingenden Umstand“ dar, der einer Einhaltung der Monatsfrist entgegensteht (anders als u. U. beispielsweise die Führung von Verhandlungen über eine Änderung des beanstandeten Beschlusses oder das Erfordernis der Klärung schwieriger tatsächlicher oder rechtlicher Fragen)[4]. Auch etwaige Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin (die ohnehin keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gestellt hatte), könnten keinen „zwingenden Umstand“ begründen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 4. September 2013 – 9 U 123/12

  1. vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., Anh. § 47, Rn. 145; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., Anh. zu § 47, Rn. 62; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47, Rn. 144[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2009, II ZR 272/08, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts; zur Definition „zwingender Umstände“ s. etwa Roth/Altmeppen, a. a. O., Rn. 145[]
  3. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 167, Rn. 12 m. w. N.[]
  4. vgl. Roth/Altmeppen, a. a. O.[]