Ist ein Unterlassungsanspruch gegen eine Gesellschaft begründet, so haftet der einzelne Gesellschafter nicht schon auf Grund seiner Gesellschafterstellung auf Unterlassung. Nicht erheblich ist dabei, ob die Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder was angesichts des geschäftlichen Umfangs nahe liegt als offene Handelsgesellschaft zu qualifizieren ist, vgl. § 1 Absatz 2
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