Umsatzsteuer – und die Bestimmung des Leistenden

Schuldner der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dieser hat nach § 18 Abs. 3 UStG für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben.

Umsatzsteuer – und die Bestimmung des Leistenden

Wer bei einem Umsatz als Leistender -und damit Unternehmer- anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.

Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.

Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist[1].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. August 2016 – V B 32/16

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 26.04.2012 – V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, unter II. 4.a, m.w.N.[]