Antragsbegründung zur Markenlöschung

Die Zulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 MarkenG setzt die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von § 8 MarkenG voraus. Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wird durch einen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt.

Antragsbegründung zur Markenlöschung

Die Zulässigkeit eines Löschungsantrags setzt gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von §§ 8, 50 Abs. 1 MarkenG voraus. Das Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses lässt sich allerdings dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die Vorschrift des § 54 MarkenG enthält keine nähere Bestimmung zu Inhalt und Umfang des Löschungsantrags. Aus § 42 MarkenV in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 5 MarkenV lassen sich dazu ebenfalls keine Regelungen entnehmen. Dort ist lediglich bestimmt, dass im Löschungsantrag der Löschungsgrund anzugeben ist.

Dass ein zulässiger Löschungsantrag die Angabe eines konkreten Löschungsgrundes voraussetzt, folgt jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift neben dem Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten muss. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist entsprechend anwendbar auf das Löschungsverfahren gemäß §§ 54, 50, 8 MarkenG.

Der Antrag gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG ist nicht lediglich als eine Anregung zu einem von Amts wegen durchzuführenden Löschungsverfahren anzusehen. Durch den Antrag wird vielmehr ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln unterworfen ist.

Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit ihre Anwendung zur Ausfüllung von Lücken der markenrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich ist und Besonderheiten dieser Verfahrensart ihre Heranziehung nicht ausschließen[1]. Zu den im Löschungsverfahren anwendbaren zivilprozessualen Regelungen sind auch die in den §§ 322, 325 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu zählen, deren Sinn in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits liegt, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll[2]. Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem prozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar[3]. Daraus ergibt sich, dass der das Verfahren einleitende Akt nicht nur das im Antrag umschriebene Verfahrensziel, sondern auch die Angabe eines Antragsgrundes enthalten muss, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet[4]. Dem Erfordernis, dass der verfahrenseinleitende Antrag den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen und so den Streitgegenstand fixieren muss, dient die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO[5].

Besonderheiten des markenrechtlichen Löschungsverfahrens gemäß §§ 54, 50 MarkenG, die der entsprechenden Anwendung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Bundespatentgericht zutreffend angenommen, dass sich ein weiterer Grund für das Erfordernis der Angabe eines konkreten Löschungsgrundes im Sinne von § 8 Abs. 2 MarkenG auch aus der Regelung einer Antragsfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ergibt. Diese Frist hat der Gesetzgeber nicht für alle absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG vorgesehen, sondern nur für die in den Nummern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Tatbestände. Dem Patent- und Markenamt ist eine Überprüfung des Fristerfordernisses bei Marken, die wie im Streitfall vor mehr als zehn Jahren eingetragen wurden, mithin nur möglich, wenn der Antragsteller konkrete Schutzhindernisse benennt, auf die er den Löschungsantrag stützt.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Löschungsantrag nicht bereits deshalb zulässig, weil die Antragstellerin den Antrag unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt und dieses eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 8 MarkenG im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgesehen hat.

Diese Rüge kann bereits aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben. Es fehlt an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die Antragstellerin sei durch die Gestaltung des amtlichen Formblatts von der verfahrensrechtlich erforderlichen Angabe eines konkreten Löschungsgrundes abgehalten worden. Zwar hat das Formblatt für die Angabe des Löschungsgrundes seinerzeit lediglich die durch Ankreuzen auszuwählenden Möglichkeiten

  • ☐ Die Marke ist entgegen § 3 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 3 MarkenG).
  • ☐ Die Marke ist entgegen § 7 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 7 MarkenG).
  • ☐ Die Marke ist entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 MarkenG).

vorgesehen. In dem Formular ließen sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ergänzende Angaben in dem Formular selbst oder einer Anlage nicht erforderlich oder sogar nicht erlaubt waren.

Der Gestaltung des Formblattes kommt außerdem auch aus Rechtsgründen keine für die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Antrags maßgebliche Bedeutung zu. Zwar bestimmt § 41 Abs. 1 MarkenV, dass der Löschungsantrag unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden soll. Dieser lediglich als „Soll“-Bestimmung gefassten Formvorschrift lässt sich jedoch keine abschließende Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Löschungsantrags entnehmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann durch § 41 Abs. 1 MarkenV nicht mit den Vorgaben seines Formblatts die im kontradiktorischen Löschungsverfahren heranzuziehenden zivilprozessualen Grundsätze ausschließen oder einschränken.

Eine hinreichend bestimmte Angabe des konkreten Löschungsgrundes ergibt sich im Streitfall nicht durch eine Auslegung des Löschungsantrags in Verbindung mit den von der Antragstellerin im Verfahren vorgelegten Anlagen. Nach dem Grundsatz der Amtsermittlung ist es nicht geboten, die Anlagen durchzusehen und daraus Schlüsse auf das Begehren der Antragstellerin zu ziehen.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben im vorliegenden Fall gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt keine schriftsätzlichen Ausführungen zum Löschungsgrund gemacht. Sie haben vielmehr nur zu der Frage vorgetragen, ob dem Antrag der Markeninhaberin auf Wiedereinsetzung in die von dieser versäumte Widerspruchsfrist zu entsprechen sei. Allein im Hinblick auf die Behauptung, den Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin sei bekannt gewesen, dass ein Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG anhängig gewesen sei, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf die eingereichte Schutzschrift verwiesen. Dieses Prozessverhalten genügt nicht den Anforderungen, die entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die konkrete Angabe des Löschungsgrundes zu stellen sind.

Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, aus den von der Antragstellerin eingereichten Anlagen seien keine zweifelsfreien Schlüsse auf ihr Begehren zu ziehen gewesen. Zum Beleg dafür, dass die Markeninhaberin Kenntnis von dem Löschungsantrag gehabt habe, habe sie eine Schutzschrift der Antragstellervertreter vom 17.11.2011 vorgelegt. Dort sei zwar ausgeführt worden, die Markeninhaberin sehe sich dem Vorwurf ausgesetzt, Marken bösgläubig angemeldet zu haben. Dieser Hinweis lasse sich jedoch schon nicht konkret auf die im Streitfall maßgebliche Marke Nr. DD 650 007 beziehen. Auch lasse die Schutzschrift nicht erkennen, auf welchen Anspruch sich die Antragstellerin letztlich stützen wollte. Sie habe keine Begründung gegeben, die eindeutig auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG abstellte. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Allerdings durfte das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag nicht rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückweisen, ohne der Antragstellerin zuvor eine Gelegenheit zu geben, den bestehenden Begründungsmangel zu beheben.

Gemäß § 59 Abs. 2 MarkenG hat das Deutsche Patent- und Markenamt einem Verfahrensbeteiligten innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die Entscheidung auf Umstände gestützt wird, die dem Verfahrensbeteiligten noch nicht mitgeteilt waren. Mit dieser Bestimmung wird auch für das patentamtliche Verfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gesetzlich festgelegt[6]. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Aus ihr ergibt sich zwar keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder allgemein von seinem Frage- und Aufklärungsrecht Gebrauch zu machen. Es stellt jedoch eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, weil dies im Ergebnis der Verhinderung des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten gleichkommt[7].

Nach diesen für das markenrechtliche Löschungsverfahren entsprechend geltenden Grundsätzen war das Deutsche Patent- und Markenamt gehalten, die Antragstellerin auf die Mängel des Löschungsantrags hinzuweisen.

Ein solcher Hinweis verstößt nicht gegen die Neutralitätspflicht des Deutschen Patent- und Markenamtes. Vielmehr haben auch die Zivilgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Kläger auf Mängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift hinzuweisen[8]. Dies gilt auch im markenamtlichen Löschungsverfahren im Hinblick auf den notwendigen Inhalt des Antrags gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG.

Ein Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Begründung des Löschungsantrags läuft auch nicht auf die Möglichkeit hinaus, der Antragstellerin neue Löschungsgründe nahezulegen, die in ihrem Sachvortrag nicht einmal andeutungsweise enthalten waren. Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag damit begründet, dass die angegriffene Marke der Markeninhaberin entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist. Der im Streitfall gebotene Hinweis des Deutschen Patent- und Markenamtes betrifft keinen vollständig neuen Löschungsgrund, sondern ist lediglich auf die nähere Konkretisierung der in § 8 MarkenG angeführten Schutzhindernisse gerichtet.

Ein Hinweis war vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf damit rechnen musste, dass die Zulässigkeit des Löschungsantrags wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Angabe des oder der konkreten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 MarkenG erfordert. Ein solches Erfordernis ist bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aufgestellt worden. Der Vorhersehbarkeit steht außerdem die Gestaltung des gemäß § 41 Abs. 1 MarkenV vom Deutschen Patent- und Markenamtes herausgegebenen Formblatts entgegen. Dessen Gestaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung schloss zwar eine differenzierte Angabe des Schutzhindernisses nicht aus, legte eine solche Angabe aber auch nicht nahe, sondern sah ausdrücklich lediglich die formularmäßige Angabe eines Verstoßes gegen § 8 MarkenG vor.

Im vorliegenden Streitfall kommt es nicht darauf an, ob die Markeninhaberin dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hat oder ob ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 91 MarkenG zu gewähren ist, weil der Löschungsantrag zunächst unzulässig war. Die Löschung einer Marke wegen des Ausbleibens eines Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG setzt zumindest voraus, dass der Löschungsantrag zulässig ist[9]. Im Streitfall fehlt es bereits an einem zulässigen Löschungsantrag, weil die Antragstellerin kein konkretes absolutes Schutzhindernis im Sinne von § 8, 50 Abs. 1 MarkenG angegeben hat. Durch einen unzulässigen Löschungsantrag wird die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG nicht in Gang gesetzt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2016 – I ZB 87/14

  1. BGH, Beschluss vom 16.06.1993 – I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 32 f. Indorektal II; BGHZ 182, 325 Rn. 18 Legostein; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 54 Rn. 2[]
  2. BGHZ 123, 30, 33 f. Indorektal II; BGHZ 182, 325 Rn. 18 Legostein; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 56 MarkenG Rn. 1[]
  3. BGHZ 123, 30, 34 Indorektal II[]
  4. vgl. zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff im Zivilprozess BGH, Urteil vom 07.04.2011 – I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 14 = WRP 2011, 873 Leistungspakete im Preisvergleich; Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 Biomineralwasser[]
  5. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 13; Becker-Eberhard in MünchKomm-.ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 4; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 253 Rn. 1[]
  6. Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 59 Rn. 14; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 59 MarkenG Rn.20; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 59 Rn. 8[]
  7. vgl. BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, NJW 1994, 1274; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11 = WRP 2010, 1399 LIMES LOGISTIK[]
  8. vgl. zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Urteil vom 12.12 2012 – VIII ZR 307/11, NJW 2013, 387 Rn. 29, mwN; Zöller/Greger aaO § 253 Rn. 23; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1.12 2015, § 253 Rn. 80[]
  9. vgl. Hoppe in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Aufl., § 54 MarkenG Rn. 25; sogar eine Schlüssigkeit halten für erforderlich Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 54 Rn. 18; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 54 MarkenG Rn. 10; Kopacek in BeckOK MarkenR, Stand 1.11.2015, § 54 MarkenG Rn. 43; vgl. auch Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 54 Rn. 3, der einen ordnungsgemäßen, nicht offensichtlich unbegründeten Löschungsantrag für erforderlich hält; gegen das Erfordernis einer Schlüssigkeitsprüfung Ingerl/Rohnke aaO § 54 Rn. 8[]