Der steuerliche Streit um die Innengesellschaft – und die notwendige Beiladung des Empfangsbevollmächtigten

Der Empfangsbevollmächtigte einer atypisch stillen Gesellschaft bzw. einer ähnlichen Innengesellschaft ist in dem finanzgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung nach § 48 Abs. 2 FGO klagebefugt und muss zu diesem Verfahren notwendig beigeladen werden. Eine Innengesellschaft kann als solche nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung

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Verdeckte Mitunternehmerschaft

Eine verdeckte Mitunternehmerschaft ist dann anzunehmen, wenn sich neben dem Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses i.S.v. § 705 BGB in Form einer Innengesellschaft aus den bestehenden vertraglichen Beziehungen und der tatsächlichen Durchführung ergibt, dass der vermeintliche Nicht-Gesellschafter am Unternehmerrisiko teilhat und Mitunternehmer-Initiative entfalten kann . Dazu muss jedenfalls eine Gewinnbeteiligung vorliegen und

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Realteilung einer Personengesellschaft – und der formelle Bilanzenzusammenhang

Nach der vor Einführung der Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 geltenden Rechtslage kann im Fall der Realteilung mit Buchwertfortführung ein gewinnwirksamer Bilanzierungsfehler der realgeteilten Personengesellschaft nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs bei den Realteilern berichtigt werden. Der Bilanzansatz für ein

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Treuhänder – und gleichzeitig Mitunternehmer

Der an einer Gesellschaft zivilrechtlich allein beteiligte Treuhänder kann dem Treugeber aus ertragsteuerlicher Sicht als mittelbarem Mitunternehmer dessen Mitunternehmerstellung vermittelt und daneben selbst unmittelbarer Mitunternehmer der Gesellschaft sein. er für Rechnung des Treugebers an einer Personengesellschaft zivilrechtlich als Gesellschafter beteiligte Treuhänder muss zur Begründung einer Mitunternehmerstellung des Treugebers in einem

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