Schadensersatzansprüche des stillen Gesellschafters – und die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft

Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließt einen Anspruch der Anlegerin/stillen Gesellschafterin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr durch pflichtwidriges Verhalten der für die Gesellschaft handelnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann,

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Die vertraglich quotal beschränkte Haftung des GbR-Gesellschafter

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich ihre Haftung erhöht, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden. Die Haftung der Gesellschafter eines als Gesellschaft

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Auskunftspflichten in der Publikumsgesellschaft

Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar

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Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und die mehrgliedrige stille (Publikums-)Gesellschaft

Bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann,

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Der Nichtgesellschafter als Liquidator einer Publikumsgesellschaft

Eine auf Vertragsänderungen bezogene Mehrheitsklausel genügt jedenfalls in einer Publikumsgesellschaft, um die Bestellung eines Liquidators durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss zu ermöglichen . Der sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz, der eine engere Sichtweise rechtfertigen konnte, hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr und galt überdies schon

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