Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließt einen Anspruch der Anlegerin/stillen Gesellschafterin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr durch pflichtwidriges Verhalten der für die Gesellschaft handelnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann,
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