Für die Klage eines (Fremd-)Geschäftsführers gegen seine Abberufung durch die GmbH-Gesellschaft kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
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