Kartellbußen – und der Schadensersatz vom Geschäftsführer

Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig.

Kartellbußen – und der Schadensersatz vom Geschäftsführer

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Stahlhandelsunternehmen gegen seinen ehemaligen Geschäftsführer geklagt. Das Bundeskartellamt verhängte gegen das Stahlhandelsunternehmen wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) Geldbußen in Höhe von insgesamt 191 Mio. €. In dem vorliegenden Fall begehrte das Stahlhandelsunternehmen von seinem ehemaligen Geschäftsführer – neben weiteren Schadensersatzansprüchen – Schadensersatz in Höhe der von ihn gezahlten Geldbußen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klageanträge mit der Begründung abgewiesen, das Stahlhandelsunternehmen könne von seinem ehemaligen Geschäftsführer aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen Ersatz verlangen[1]. Die hiergegen gerichtete Revision des Stahlhandelsunternehmens hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen, befand das Bundesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat zudem durch unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge zum Schadensersatz entschieden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15

  1. LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2017 – 8 AZR 189/15[]