Buchführungspflichten – und die Geschäftsführerhaftung

Gemäß § 69 S. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer GmbH, soweit Ansprüche aus der Schuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren

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Steuerhaftung – und die Mittelvorsorgepflicht des GmbH-Geschäftsführers

Eine die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH auslösende Mittelvorsorgepflicht setzt die Kenntnis des Geschäftsführers über die voraussichtliche Entstehung der Steuerverbindlichkeiten voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen. Denn

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