Streitwertbemessung in Vergabeverfahren

Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Bruttoangebotssumme einschließlich sogenannter „durchlaufender Posten“. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf eine Divergenzvorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts , die die Streitwertfestsetzung in einem Nachprüfungsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 171 ff. GWB betrifft. Dem Verfahren liegt eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr bestehend aus den Losen

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Unterlassungsklagen der Verbraucherschutzverbände – und ihr günstiger Streitwert

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von

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Gewerbesteuersachen – und der Streitwert

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen. Der Streitwert ist in Verfahren u.a. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers

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Ausschluss der Komplementär-GmbH aus der GmbH & Co. KG

Wird ein mit der Geschäftsführung beauftragter, am Gesellschaftsvermögen aber nicht beteiligter Gesellschafter einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft (hier: eine Komplementär-GmbH) aus der Gesellschaft ausgeschlossen, richtet sich das der Bewertung nach §§ 3 ff. ZPO zugrunde zu legende wirtschaftliche Interesse dieses Gesellschafters an der Nichtigerklärung des Ausschließungsbeschlusses der Gesellschaft nach dem Wert

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Streitwertfestsetzung in Markenverfahren

Die Festsetzung des Gegenstandwerts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 83 MarkenG ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006 am 1.07.2006 nicht mehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG veranlasst, weil sich die

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Unterlassungsklagen – und der Streitwert

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse

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