Verjährung subventionsrechtlicher Erstattungsansprüche

Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger verjähren nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde.

Verjährung subventionsrechtlicher Erstattungsansprüche

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gründete ein Existenzgründer mit zwei Partnern ein Unternehmen und erhielt dafür im November 1998 von der Investions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) im Rahmen eines Existenzgründerprogramms eine Förderung in Form eines 5 Jahre tilgungsfreien und 10 Jahre zinslosen Darlehens i.H.v. 150.000 DM. Der Zuwendungsbescheid enthielt die auflösende Bedingung, dass das neu gegründete Unternehmen während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt wird. Mit Wirkung zum März 2007 schied der Existenzgründer aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die ISB im Juli 2007 und bot eine vergleichsweise Regulierung des Darlehens an. Nachdem der Existenzgründer auf verschiedene Nachfragen der ISB bis zum April 2008 über seine wirtschaftlichen Verhältnisse berichtet hatte, ließ die ISB die Gespräche einschlafen.

Mit Bescheid vom 16. August 2012 forderte sie sodann vom Existenzgründer den gesamten Betrag von umgerechnet 76.693,78 € nebst Zinsen zurück. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen habe die Rückzahlungspflicht ausgelöst. Der Existenzgründer berief sich darauf, dass der Rückzahlungsanspruch mittlerweile verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 im Bürgerlichen Recht drei Jahre. Im Verwaltungsrecht könne nichts anderes gelten.

Dieser Argumentation folgte das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Koblenz und hob den Rückforderungsbescheid auf[1]. Demgegenüber wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz die Klage auf die Berufung der ISB ab und vertrat hierbei die Ansicht, dass für Erstattungsansprüche im Öffentlichen Recht weiterhin die 30jährige Frist gelte[2]. Auf die Revision des Existenzgründers hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt:

Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 gilt für den hier maßgeblichen Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr die kenntnisunabhängige 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Der Gesetzgeber hat zwar mit dieser Reform die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht geregelt, jedoch im Folgenden die §§ 53, 102 VwVfG neu gefasst und für das Verjährungsrecht auf die zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen verwiesen. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass jedenfalls für Ansprüche aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich das neue Verjährungsrecht gelten kann. Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG starke Ähnlichkeiten mit den zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen aufweist, liegt es nahe, auch für ihn ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung anzuwenden. Zwar ist im vorliegenden Fall die Frist durch Verhandlungen nach § 203 Satz 1 BGB zeitweise gehemmt gewesen. Nach dem Einschlafen der Gespräche hätte die ISB jedoch mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr vier Jahre zuwarten dürfen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 3.16

  1. VG Koblenz, Urteil vom 08.12.2014 – 3 K 1066/13.KO[]
  2. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2015 – 6 A10633/15[]