Steuerhaftung – und die Mittelvorsorgepflicht des GmbH-Geschäftsführers

Eine die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH auslösende Mittelvorsorgepflicht setzt die Kenntnis des Geschäftsführers über die voraussichtliche Entstehung der Steuerverbindlichkeiten voraus.

Steuerhaftung – und die Mittelvorsorgepflicht des GmbH-Geschäftsführers

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen. Denn von ihm ist zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält. Vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabhängig[1].

Sollen die Steuerschulden durch Erteilung einer Einzugsermächtigung beglichen werden, hat der Geschäftsführer einer GmbH dafür Sorge zu tragen, dass von der Einzugsermächtigung auch Gebrauch gemacht werden kann und dass das Konto eine Deckung aufweist[2].

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall beruht die Haftung des Geschäftsführers darauf, dass er die im November 2009 fällig gewordenen Umsatzsteuern nicht entrichtet hat. Da die entsprechenden Voranmeldungen am 5.11.2009 und somit während seiner Amtszeit als Geschäftsführer abgegeben worden sind, kann er sich nicht darauf berufen, ihm sei weder Grund noch Höhe der Umsatzsteuerforderungen, für die er nun haftet, bekannt gewesen.

Nur in Bezug auf die Tilgungsquote hat das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf[3] darauf hingewiesen, dass die Schätzung des Finanzamt nicht zu beanstanden sei, weil der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Mittelvorsorge -zumindest ab Mitte Oktober 2009- nicht nachgekommen sei.

Bei diesem Befund bedarf die Frage keiner Klärung, ob eine Kapitalgesellschaft verpflichtet ist, Mittel für die Begleichung unbekannter Steuerschulden bereitzuhalten. Denn bei der haftungsbegründenden Pflichtverletzung i.S. des § 69 AO geht es nicht um die steuerlichen Pflichten der vom Haftenden vertretenen Gesellschaft, sondern um die persönliche Pflicht des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft.

Auch waren im Streitfall die Höhe und der Grund der Forderung in dem für die Haftung entscheidenden Zeitpunkt der Verletzung der dem Geschäftsführer obliegenden Entrichtungspflicht bekannt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. November 2015 – VII B 74/15

  1. BFH, Urteil vom 09.01.1997 – VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324[]
  2. BFH, Beschluss vom 19.03.1999 – VII B 158/98, BFH/NV 1999, 1304[]
  3. FG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2015 – 7 K 2587/14 H[]