Haftung für die Einfuhrumsatzsteuer – und die Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Vorsteuerberechtigung des Einfuhrabgabenschuldners steht der Haftungsinanspruchnahme für Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen.

Haftung für die Einfuhrumsatzsteuer – und die Vorsteuerabzugsberechtigung

Der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für die Einfuhrumsatzsteuer steht nicht entgegen, dass die GmbH bei pflichtgemäßer Begleichung einen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe gehabt hätte.

Zwar setzt die Haftung nach den §§ 34, 69 AO voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht. Diese Bedingung der Haftung wird mit dem Schadensersatzcharakter der Haftung nach den genannten Vorschriften begründet. Danach ist es Ziel der Haftung, Steuerausfälle auszugleichen, die durch schuldhafte Pflichtverletzung der in den §§ 34 und 35 AO genannten Personen verursacht worden sind.

Demnach kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Der Steuerausfall ist allerdings nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung aller steuerlichen Verhältnisse des Vertretenen – hier der GmbH – festzustellen, sondern nur in Bezug auf die konkret ausfallende Steuer – hier die Einfuhrumsatzsteuer -. Deshalb kann die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges oder einer etwaigen Anrechnung der ausgefallenen Steuer bei Festsetzung oder Entrichtung einer dritten Steuer keine Rolle spielen. Eine derartige Gesamtbetrachtung ist der jeweiligen Finanzbehörde üblicherweise nicht möglich, zumal in Fällen, in denen Insolvenzanträge mangels Masse abgewiesen werden – wie im Streitfall – zahlreiche Verhältnisse der Schuldner unaufgeklärt und damit einer Gesamtbetrachtung unzulänglich bleiben.

Das gilt insbesondere für die dem hier entschiedenen Streitfall zugrundeliegende Insolvenz, bei der die Massearmut zur Verfahrenseinstellung führte. Selbst das Vorliegen der etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Beklagte nur bei Amtshilfe des zuständigen Finanzamtes feststellen[1].

Finanzgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 3 K 86/13

  1. vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2002, 4 – V 7185/01 A(H), ZfZ 2003, 26 m. w. N.[]