Umsatzsteuerkarussell – und die Steuerhinterziehung des Missing Trader

Eine Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

Umsatzsteuerkarussell – und die Steuerhinterziehung des Missing Trader

Danach ist es u.a. erforderlich, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat.

Dies ist bei einem Umsatzsteuerkarussell nicht der Fall. Die Firma, die als Abnehmer auftrat, erwarb den Gegenstand der Lieferung jedoch nicht für ihr Unternehmen. Sie trat lediglich zum Schein als Besteller und Abnehmer auf, um eine ordnungsgemäße Abwicklung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorzutäuschen und um die Identität des wirklichen Abnehmers zu verschleiern.

Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung in solchen Fällen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[1].

Gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG kann jedoch auch dann, wenn ein Unternehmer, der eine Lieferung als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Lieferung als steuerfrei anzusehen sein. Nach dieser Vorschrift ist dies dann gegeben, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Maßgeblich ist insoweit das Wissen der Mitarbeiter des leistenden Unternehmens.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 1 StR 210/16

  1. vgl. EuGH, Urteil vom 07.12 2010 – C285/09, Slg. 2010, I12605; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20.10.2011 – 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 und BFH, Urteil vom 11.08.2011 – V R 50/09, wistra 2011, 470[]