Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[1] ist für die Frage, zu welchem Kalenderjahr eine Zahlung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG wirtschaftlich gehört, nicht auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen, sondern darauf, für welchen Zeitraum sie geleistet wurde.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Umsatzsteuervorauszahlung trotz ihrer Fälligkeit am 10.01.wirtschaftlich als Betriebsausgabe noch dem Vorjahr zuzuordnen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. März 2016 – VIII B 58/15
- BFH, Urteil vom 06.07.1995 – IV R 63/94, BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266[↩]

