Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten.

Die Verjährungsfrist beginnt spätestens an dem Datum, an dem der Abmahner die Abgemahnte in Kenntnis der beanstandeten Werbung deswegen abgemahnt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Die Verjährung ist im hier entschiedenen Fall aber zunächst durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB) und sodann durch die Klage in der vorliegenden Hauptsache (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt worden.
Für die Reichweite der Hemmung durch den Verfügungsantrag kommt es auf den Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens an[1]. Allerdings wird die Verjährung bei einer Teilklage nur für die damit verfolgten Ansprüche gehemmt[2].
Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall – unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat – alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZR 231/14
- vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 204 Rn. 9; MünchKomm-.BGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 51[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 148; Urteil vom 11.03.2009 – IV ZR 224/07, NJW 2009, 386 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn.19, 24 Biomineralwasser[↩]