Ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband ist unabhängig von seiner Geschäftsorganisation in durchschnittlich schwierigen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung gehalten, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessvertreter zu beauftragen. Reisekosten zum Prozessgericht zählen in diesen Fällen nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Reisekosten für den am Sitz des Verbraucherverbandes niedergelassenen und von ihm mit allen Parallelverfahren betrauten Anwalt seines Vertrauens sind daher nicht erstattungsfähig.
Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei trifft sie die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen[1].
Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt[2].
Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird[3].
Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Partei wie etwa gewerbliche Unternehmen mit entsprechend organisierter eigener Rechtsabteilung den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und daher in der Lage ist, einen am auswärtigen Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalt in ausreichendem Umfang schriftlich zu instruieren[4].
Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Parteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozessführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG[5] und Verbraucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG[6] zählen.
Nach diesen Grundsätzen ist der Verbraucherverband kostenrechtlich gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.
Von der Gruppe von Verbraucherverbänden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche Information ihrer Bevollmächtigten zu fordern[7].
Auch unter Berücksichtigung der (hier: 17) Parallelverfahren war die Einschaltung des Hausanwalts nicht notwendig, weil der Verbraucherverband seine Prozessbevollmächtigte am Gerichtsort selbst hätte unterrichten können.
Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde dem die Besonderheiten des Streitfalles mit seiner Einbeziehung von 17 weiteren Parallelverfahren entgegenzuhalten, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts ausnahmsweise eine persönliche Kontaktaufnahme als unverzichtbar hätten erscheinen lassen, um die erforderliche Koordination des Vorgehens gegen verschiedene in einem Wirtschaftsverband verbundene Unternehmen mit einheitlichen Argumenten sicherzustellen.
Es ging in allen Verfahren allein um die von den in Anspruch genommenen Versicherern in ihren ARB jeweils verwandte inhaltsgleiche Kostenminderungsklausel. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel waren seit der Terminsnachricht des Bundesgerichtshofs im Verfahren IV ZR 352/07 und einer späteren Veröffentlichung[8] weitgehend aufgedeckt. Der Sachverhalt war insoweit unstreitig und der Prozessstoff und dessen Vor- und Aufarbeitung auch aus exanteSicht im Wesentlichen festgelegt. Angesichts dessen hätte der mit Volljuristinnen besetzte Kläger auch durch schriftliche/fernmündliche Instruierungen wechselnder Prozessvertreter am jeweiligen Gerichtsort[9] für eine sachgerechte anwaltliche Interessenvertretung sorgen können, ohne die Beklagtenseite mit zusätzlichen Kosten zu belasten.
Die erforderliche Koordination in einer Hand am Geschäftsort des Verbraucherverbandes durch seinen Hausanwalt vor allem im Interesse einer einheitlichen Argumentation in den verschiedenen Prozessen und Abwehr von sonst gegebenenfalls teilweise akzeptierten einzelnen Gegenargumenten verliert demgegenüber an Gewicht. Die beschworene Gefahr einer nicht hinzunehmenden Schwächung der Stellung des Verbraucherverbandes bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen und von ihm übernommenen Verbraucherschutzaufgaben ist bei der gegebenen überschaubaren Sach- und Rechtslage weder im Streitfall noch in den übrigen Parallelverfahren zu erkennen.
Die zusätzlich herausgestellten Unterschiede in der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte und in dem Vorgehen des jeweiligen Prozessgegners vermögen schon wegen der tatsächlich nur auf eine Klausel beschränkten Wirksamkeitskontrolle die Notwendigkeit einer persönlichen Kontaktaufnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht zu stützen; erforderlich war dies nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung nicht[10].
Die weiteren erhobenen Bedenken gegen die Gleichstellung des Verbraucherverbandes mit Parteien, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die schriftliche Instruktion von Anwälten für die Prozessführung verwiesen werden dürfen, greifen ebenfalls insgesamt nicht durch.
Dem BGH-Beschluss vom 21. September 2005[11] zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten bei klagenden Verbraucherverbänden ist nicht eine weitgehende Anerkennung von Reisekosten eines am Geschäftssitz der klagenden Partei ansässigen Rechtsanwalts zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverbänden wegen der für die Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG vorausgesetzten Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nichts anderes gelten kann als bei Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung behandelt werden. Das gilt für Verkehrsanwaltskosten und Reisekosten gleichermaßen.
Die evtl. bestehenden Unterschiede zwischen Wettbewerbsverbänden und Verbraucherverbänden erlauben eine andere Beurteilung nicht.
Bei Verbraucherverbänden wird was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG unwiderleglich vermutet, dass sie bei Förderung mit öffentlichen Mitteln wie beim Kläger die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und ihnen deswegen die Klagebefugnis zusteht. Eine Differenzierung bei den Kostenerstattungsmöglichkeiten etwa nach der gewählten Struktur und Schwerpunktsetzung der Aufgaben, der Höhe der Fördermittel, den personellen Kapazitäten, dem spezifischen personellen Einsatz etc., wie sie die Rechtsbeschwerde erwägt ist damit nicht zu vereinbaren.
Aus diesem Grund kann auch der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf[12] nicht zugestimmt werden, nach der der Einwand einer anderweitigen Auslastung beschäftigter Volljuristen im Einzelfall beachtlich sein soll. Auch das ist bereits höchstrichterlich anerkannt[13].
Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, die die schriftliche Unterrichtung von Prozessbevollmächtigten in geeigneten Fällen ermöglicht und kostenrechtlich verlangt, wird von dieser Fiktion ebenso erfasst. Unterlegene Parteien müssen danach nicht hinnehmen, mit Kosten belastet zu werden, die sie bei anderer Organisation der Geschäfte des Verbraucherschutzverbandes nicht zu tragen hätten. Die zusätzlichen rechtspolitischen Überlegungen der Rechtsbeschwerde vermögen an der über diese Fiktion gesetzlich bindend festgelegten Qualifizierung von Verbraucherverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ebenso wenig etwas zu ändern wie ihre sonst befürchtete Schwächung der Konfliktfähigkeit des Verbraucherverbandes und der damit verbundenen Gefahren für einen effektiven Verbraucherschutz. Eine Kostenerstattung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Verbraucherverband die Schwerpunkte bei der Erfüllung seiner Aufgaben setzt[14].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – IV ZB 18/12
- BGH, Beschluss vom 10.07.2012 VIII ZB 106/11, MDR 2012, 1128 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 20.05.2008 VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25.01.2007 V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a; und vom 11.03.2004 VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 28.06.2006 IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 8; und vom 21.09.2005 IV ZB 11/04, VersR 2006, 136 unter 2 b aa; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschlüsse aaO m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.12.2003 I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.10.2008 I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 21.09.2005 aaO unter 2 b bb[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.10.2008 aaO; BGH, Beschluss vom 21.09.2005 aaO[↩]
- Wendt, r+s 2010, 221[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2006 aaO Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2005 aaO unter 2 b cc[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.09.2005, aaO unter 2 b bb[↩]
- OLG Düsseldorf, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.10.2008 – I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9[↩]
- vgl. OLG Köln VersR 2012, 1385, 1389 a.E.[↩]

