Versicherungsvergleichsportale – und die Informationspflichten

Das Landgericht München I hat der Klage eines Verbands von Versicherungskaufleuten gegen ein Internet-Vergleichsportal gestützt auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wegen Verstosses gegen Informationspflichten teilweise stattgegeben.

Versicherungsvergleichsportale – und die Informationspflichten

Der Berufsverband hatte beanstandet, dass die beklagte Betreiberin eines Vergleichsportals im Versicherungsbereich mit einen Rechner für Versicherungsvergleiche bei ihrem Internetauftritt nicht ausreichend darauf hinweist, dass sie als Versicherungsmaklerin tätig ist.

Das Landgericht hat nun festgestellt, dass die Portalbetreiberin gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da sie die vorgeschriebenen Angaben – wie insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin – nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ bereit hält.

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 Versicherungsvermittlungsverordnung) müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.

Desweiteren hat das Landgericht in seinem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 VVG) auch für Online-Makler gelten. Die Portalbetreiberin hatte argumentiert, dass der Gesetzgeber die Direktversicherer von den Beratungspflichten entbunden hat, wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung nur über das Internet abschließen will. Diese für die Versicherer gesetzlich geregelte Ausnahme sollte nach Auffassung der Portalbetreiberin auch für die Versicherungsmakler gelten. Das Landgericht München I hat es jedoch abgelehnt, diese Ausnahme von den Beratungspflichten auch auf Versicherungsmakler zu erstrecken, da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar ist und auch die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Außerdem kann auch im Internet eine Beratung stattfinden, wenn die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt werden und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet wird.

Ferner ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Portalbetreiberin in einzelnen, von dem Berufsverband beanstandeten Fällen ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So werden bei der Haftpflichtversicherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. Vor dem Hintergrund, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesellschaftlichen Alltag gehören, bedarf diese Frage daher einer Abklärung. Da die Portalbetreiberin eine Befragung in dieser Richtung nicht durchführt, liegt hierin eine Verletzung der im Versicherungsvertragsgesetz statuierten Beratungspflicht (§ 61 VVG).

Soweit der Berufsverband außerdem abstrakt angebliche Verstöße der Portalbetreiberin gegen die Beratungspflichten gerügt hat, hat das Landgericht München I die Anträge aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Juli 2016 – 37 O 15268/15