Anders als die gesetzliche Unterlassungsverpflichtung geht die vertragliche Unterlassungsverpflichtung auf den Gesamtrechtsnachfolger nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG über.

Die Wiederholungsgefahr entfällt beim Übergang einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nur dann, wenn die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint, den Rechtsnachfolger wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten und der Rechtsnachfolger sich auf den Rechtsübergang beruft und dadurch zu erkennen gibt, dass das Vertragstrafeversprechen auch diesen Streit regelt.
Denn wegen des Übergangs des Vertragsstrafeversprechens der A. ist die Wiederholungsgefahr zunächst entfallen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr entfällt allerdings nicht bereits dann, wenn die Pflichten aus der Vereinbarung auf die Gesamtrechtsnachfolge (hier: im Wege der Spaltung durch Ausgliederung) übergegangen wären. Der Übergang des Vertragsstrafeversprechens ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Fortfall der Wiederholungsgefahr.
Allerdings ist der Übergang der Verpflichtung aus einer wettbewerblichen Vertragsstrafevereinbarung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – entgegen der Auffassung der Klägerin – grundsätzlich geeignet, die nach einem begangenem Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu dem Rechtsnachfolger des Unterlassungsschuldners entfallen zu lassen. Es kann insoweit nichts anderes gelten als in dem Fall, in dem der Schuldner aufgrund eines rechtskräftigen Urteils in der Hauptsache zur Unterlassung verpflichtet ist. Dieses lässt nämlich die Wiederholungsgefahr sogar im Verhältnis zu einem Dritten in der Regel entfallen [1]. Dies wird damit begründet, dass der Schuldner das Urteil ebenso ernst nehmen und sein künftiges Verhalten bestimmend erachten wird wie die eigene vertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung [2]. Eine andere Beurteilung kann allerdings im Einzelfall angebracht sein, wenn der Vollstreckungsgläubiger an der Durchsetzung des Titels nicht interessiert ist oder wenn das Verhalten des Schuldners Zweifel daran aufkommen lässt, dass er dem ergangenen Urteil eine den Streit regelnde Wirkung beimisst [3].Wie bei jedem Vertragsstrafeversprechen kommt es dabei auch im Falle der Rechtsnachfolge entscheidend darauf an, dass die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint, den Rechtsnachfolger wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist [4]. Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden [5]. Da der Rechtsnachfolger selbst keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sondern der Übergang des Vertragsstrafeversprechens aufgrund der Rechtsnachfolge eintritt, wird man darüber hinaus – wie bei einem von einem Dritten erwirkten Unterlassungstitel [6] verlangen müssen, dass der Rechtsnachfolger sich auf den Rechtsübergang beruft und dadurch zu erkennen gibt, dass das Vertragsstrafeversprechen auch diesen Streit regelt. Außerdem hat das Landgericht übersehen, dass bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch entsteht, welcher durch das fortbestehende Vertragsstrafeversprechen nicht berührt wird [7].
Die Gesamtrechtsnachfolgerin in die Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag eingetreten ist. Denn aufgrund der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am 10.12.2009 ist das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf sie übergegangen. Nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG kann der sogenannte übertragende Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils als Gesamtheit auf einen bestehenden sogenannten übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger abspalten. Bei dieser sogenannten Ausgliederung geht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der abgespaltene Teil des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrags als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über. Wie sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt, hat die Gesamtrechtsnachfolgerin das Vermögen des ehemals selbständigen Unternehmens V. (ehemals A.) durch Ausgliederung von der V. Holding GmbH übernommen. Dieser Rechtsübergang ist mit der Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden.
Von der Rechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bleiben zwar höchstpersönliche Rechte und Pflichten ausgenommen [8]. Solche erlöschen im Falle der Aufspaltung, während bei der Abspaltung und der hier vorliegenden Ausgliederung das Recht beim übertragenden Rechtsträger verbleibt [9]. Für gesetzliche Unterlassungsansprüche ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht auf den aufnehmenden Rechtsträger übergehen. Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist [4]. Nach der im Wettbewerbsrecht vorherrschenden Meinung wird dagegen für den Fall des § 25 HGB angenommen, dass die infolge eines Wettbewerbsverstoßes vertraglich begründete Unterlassungsverpflichtung auch den Erwerber des Unternehmens trifft [10]. Gegen einen Übergang der vertraglichen Unterlassungspflicht im Unterschied zur gesetzlichen Unterlassungspflicht wird eingewandt, dass die durch Unterwerfung begründete vertragliche Unterlassungspflicht funktionell an die Stelle der gesetzlichen Unterlassungsverpflichtung trete. Für eine sozusagen prophylaktische Einbeziehung des Erwerbers in die vertragliche Unterlassungspflicht bestehe kein Anlass. Vielmehr sei auch die aus Anlass eines Wettbewerbsverstoßes übernommene vertragliche Verpflichtung als eine höchstpersönliche Verpflichtung anzusehen. Zum Ausdruck komme dies insbesondere auch bei der Frage, wie hoch die Vertragsstrafe festzulegen sei, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es komme insoweit ganz auf die Umstände in der Person des Verletzers an [11]. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass die Übertragung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nicht an dessen höchstpersönlicher Natur und dessen grundsätzlicher Unübertragbarkeit scheitert. Zwar wird zuweilen dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch eine höchstpersönliche Natur zugeschrieben [12]. Wäre dies der Fall, müsste wegen des in der Regel identischen Inhalts der Unterlassungsverpflichtung auch der vertragliche Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur sein [13]. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn das der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zugrunde liegende gesetzliche Verbot bezieht sich auf das Unternehmen als Einheit ohne Rücksicht auf dessen Inhaber [14]. Zwar handelt es sich demnach bei dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch um einen Anspruch, der – ebenso wie der vertragliche Unterlassungsanspruch – nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf das übernehmende Unternehmen übergehen kann. Jedoch entfällt mit dem Übergang des Anspruchs die Wiederholungsgefahr, so dass der ursprünglich bestehende gesetzliche Unterlassungsanspruch untergeht. Denn der gesetzliche Unterlassungsanspruch setzt tatbestandsmäßig die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr voraus. Dies unterscheidet, worauf Teplitzky [15] zu Recht hingewiesen hat, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch von dem vertraglichen Unterlassungsanspruch, welcher unabhängig vom Bestehen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr besteht und in der Regel erst durch Kündigung des Unterwerfungsvertrages zum Wegfall gebracht werden kann [16]. Gegen einen Übergang des vertraglichen Unterlassungsanspruchs kann auch nicht eingewandt werden, er führe zu einer Verdoppelung der Unterlassungspflichten [17]. Denn dies ist nach § 133 UmwG die gesetzliche vorgesehene Rechtsfolge einer Spaltung. Danach haften für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner.
Nach der im Umwandlungsrecht vorherrschenden Meinung dürfen durch eine Umwandlung die Rechte des Gläubigers weder beschnitten noch erweitert werden [18]. Nach einer teilweise vertretenen Auffassung erstreckt sich beispielsweise ein Wettbewerbsverbot bei einer Spaltung zur Aufnahme deshalb nicht auf das von dem aufnehmenden Rechtsträger schon vorher geführte Unternehmen. Für eine solche Erweiterung als inhaltlicher Veränderung des Verbots bestehe kein Anlass [19]. Gegebenenfalls sei das Wettbewerbsverbot in entsprechender Anwendung des § 21 UmwG anzupassen [20]. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung des Grundsatzes, dass die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getroffenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung erweitert, angenommen, die formularmäßige Vorausabtretung der „gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr“ des Zedenten erstrecke sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen [21]. Ob der vertragliche Unterlassungsanspruch gegenüber dem übernehmenden Unternehmen lediglich das Verbot solcher Handlungen umfasst, welche im übertragenen Geschäftsbetrieb vorgenommen werden, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Frage wird vor allem dann relevant, wenn – wie hier – nicht feststeht, ob der Geschäftsbetrieb als „lebender Organismus“ übernommen wurde. Die Beklagte behauptet lediglich, sie habe den Geschäftsbetrieb der A. übernommen. Denn, wenn das Unternehmen als „lebender Organismus“ veräußert wird, verändert sich das Verletzungs- bzw. Bedrohungspotential in Bezug auf UWG- und Kennzeichenverstöße nicht [22]. Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung Übergang des Vertragsstrafeversprechens [23] keinen Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da das erworbene Handelsgeschäft gemäß § 25 HGB unter der bisherigen Firma fortgeführt wurde und damit Unternehmenskontinuität bestand. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts umfasst ein Unterwerfungsvertrag, welcher im Wege der Universalsukzession auf einen Rechtsnachfolger übergegangen ist, auch das bisher vom Rechtsnachfolger geführte Unternehmen. Denn die Unterwerfungserklärung ist dahin auszulegen, dass der Versprechende das beanstandete Verhalten unterlässt und zwar unabhängig davon, welcher Geschäftsbereich betroffen ist. Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen [24] Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133 , 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind [25]. Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen [26]. Diese Zwecke würden nicht erreicht, wenn die Unterlassungsverpflichtung sich lediglich auf den Geschäftsbereich erstreckte, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bestand.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2014 – 6 U 135/10
- BGH, GRUR 2003, 450, 452 – Begrenzte Preissenkung[↩]
- BGH aaO.[↩]
- BGH aaO; OLG Karlsruhe, GRUR 1997, 72, 73[↩]
- für das Wettbewerbsrecht: BGHZ 172, 165, Rn. 11, 14 = GRUR 2007, 995; BGH, GRUR 2010, 536 Rn. 40 – Modulgerüst II; für § 1004 BGB: BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 17; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 39 – Schuhpark; für das UKlaG: BGH, NJW 2013, 593, Rn.15 – Wiederholungsgefahr bei Unternehmensverschmelzung[↩][↩]
- vgl. für den Fall der Drittunterwerfung: BGH, GRUR 1983, 186, 187 – Wiederholte Unterwerfung I; GRUR 1989, 758, 759 – Gruppenprofil[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2003, 450, 451 Begrenzte Preissenkung[↩]
- Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 UWG Rn.01.157[↩]
- BT-Drs. 16/2912, 19; Sickinger in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., § 131 Rn. 2; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG § 131 Rn. 11; Schröer in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 131 Rn. 33[↩]
- Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG § 131 Rn. 33[↩]
- BGH, GRUR 1996, 995 – Übergang des Vertragsstrafeversprechens; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kapitel 15 Rn. 13; Bornkamm in Bornkamm/Köhler, UWG 31. Aufl., § 12 UWG Rn.01.137; Dornis/Förster, GRUR 2006, 195, 200[↩]
- Köhler, AcP 190 (1990), 496, 529; ders. WRP 2000, 921, 926[↩]
- Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn.01.32, Teplitzky, aaO, Kap. 15 Rn.12 insbes. Fn. 46[↩]
- so auch Teplitzky, aaO Kap. 15. Rn. 12, insbes. Fn. 46[↩]
- vgl. Dornis/Förster, GRUR 2006, 195, 200; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 133 Fn. 134[↩]
- Teplitzky, aaO. Kap. 15 Rn. 12 Fn. 46[↩]
- vgl. BGHZ 133, 316 sub II.4a[↩]
- a.A. Köhler, WRP 2000, 921, 926[↩]
- BGH, NZG 2008, 116, 117 Rn. 4; vgl. für die Spaltung: Maier-Reimer/Seulen, UmwG, 3. Aufl, § 133 Rn. 43[↩]
- Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 133 Rn. 43; Schwab in Lutter, UmwG, 4. Aufl. § 133 Rn. 46[↩]
- Maier-Raimer/Seulen aaO.[↩]
- BGH, NZG 2008, 116, 117 Rn.4[↩]
- Ahrens, GRUR 1996, 518; den Begriff verwendet auch BGH, GRUR 2007, 995 Rn. 10 – Schuldübernahme[↩]
- BGH, GRUR 1996, 995[↩]
- BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 18 – Vertragsstrafeversprechen[↩]
- vgl. BGH, GRUR 1992, 61, 62 = WPR 1991, 654 – Preisvergleichsliste; BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 18 – Vertragsstrafeversprechen[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 21 – Vertragsstrafeversprechen[↩]