Werbung für ein Kinesiologie-Tape

Die Werbeaussage „ein Kinesiologie-Tape unterstützt die Verbesserung von Mikrozirkulation und aktiviert das Lymph- und endogene analgetische System“ ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG dar, sofern für diese Behauptungen keine hinreichende wissenschaftliche Absicherung besteht.

Werbung für ein Kinesiologie-Tape

Die beanstandeten Werbeaussagen zu den beiden angebotenen Produkten C. und C. verstoßen gegen § 4 Abs. 11 UWG i. V. mit § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 MPG.

Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 3 Satz 1 HWG i. V. mit § 3 Nr. 1a und b MPG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 MPG ist eine irreführende Werbung für Medizinprodukte verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MPG insbesondere vor, wenn Medizinprodukte eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bzw. eine Leistung beigelegt werden, die sie nicht haben. Bei § 3 HWG handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten i. S. des § 4 Nr. 11 UWG zu regeln[1]. Dies gilt gleichfalls für das Medizinproduktegesetz[2].

Eine Irreführung ist dann gegeben, wenn in der Werbung einem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit als objektiv richtig beigemessen wird, diese Wirksamkeit aber fachlich (noch) umstritten ist[3]. Stützt sich der Werbende auf eine – wie hier glaubhaft gemacht – fachlich umstrittene Behauptung, ohne die Gegenansicht zu erwähnen, hat er damit auch die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit seiner Angaben übernommen; er muss sie im Streitfall auch beweisen[4]. Trägt der Verfügungskläger das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage substantiiert vor, so ist es Aufgabe des Verfügungsbeklagten, die wissenschaftliche Absicherung zu beweisen[5]. So liegt es hier.

Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 05. Dezember 2013 – 13 W 77/13

  1. BGH, Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 94/02 – Ginseng-Päparat. 24; Oberlandesgericht, Urteil vom 04.10.2012 – 13 U 36/12. 16[]
  2. Link in Ullmann jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 UWG Rn. 249[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 07.12 2000 – I ZR 260/98 – Eusovit. 33[]
  4. OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012, a. a. O.. 17[]
  5. OLG Celle, Urteil vom 04.10.2012, a. a. O.[]