Wirksamkeitsbehauptungen in der Werbung

Stützt sich der Werbende bei seiner Werbeaussage bewusst auf eine fachlich umstrittene Behauptung, ohne begründete Zweifel zu erwähnen, hat er damit auch die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe übernommen und muss sie daher im Streitfall beweisen[1].

Wirksamkeitsbehauptungen in der Werbung

Das Verbot einer irreführenden und damit unlauteren Werbung setzt gem. § 3 UWG ferner eine spürbare Beeinträchtigung von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern voraus. Gegenüber Verbrauchern ist insoweit entscheidend, ob die Handlung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entspricht und geeignet ist, die Fähigkeiten des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigt und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. In diesem Sinne ist eine Werbung dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften des Produkts und die zutreffende Entschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen[2]

Imm vorliegend entschiedenen Fall der Werbung für ein elektrophysikalisches Mauertrocknungssystem entnehmen die insoweit angesprochenen Verbraucherkreise den Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten, dass die angepriesene Trockenlegungstechnik und die Mauerentfeuchtungssysteme ohne größeren Arbeits- und Kostenaufwand und ohne nachhaltigen Substanzeingriff in das Gebäude zu der erwünschten nachhaltigen Trockenlegung des feuchten Mauerwerks führt. Dabei setzt der interessierte Verbraucher voraus, dass die von der Beklagten angebotene Methode in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt ist, tatsächlich funktioniert und die ihr zugeschriebene Wirkung entfaltet und damit den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht[3]. Lässt das beworbene System hingegen eine fundierte, technisch bzw. physikalisch nachvollziehbare Grundlage vermissen, wird der interessierte Kunde in den durch die Werbeaussagen hervorgerufenen Erwartungen an das Produkt getäuscht. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beklagte vielfach von einer Garantie spricht und damit die Wirksamkeit des von ihr beworbenen Produkts ausdrücklich zusichert.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 13 U 119/13

  1. OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.2009, a. a. O. 69; OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2008 – 4 U 91/08 35; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2012, a. a. O. 13; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 Rn.03.26[]
  2. std. Rspr.; BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport19[]
  3. vgl. nur OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.2009, a. a. O. 65[]