Je größer ein Unternehmen, desto komplexer sind seine Strukturen und Inhalte. Das gilt auch für wirtschaftliche Angelegenheiten. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und den Betriebsrat zu entlasten, sieht der Gesetzgeber für größere Betriebe die Einberufung eines Wirtschaftsausschusses (WA) vor. Beim Wirtschaftsausschuss handelt es sich um ein Gremium, in dem Unternehmer und Arbeitnehmervertreter sich zu wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten. Er fungiert als wichtiges Hilfsorgan des Betriebsrats, das dessen Mitglieder über die Ergebnisse aus den Gesprächen mit dem Unternehmer unterrichtet. Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wirtschaftsausschuss hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wirtschaftsausschuss gründen: Die Voraussetzungen
Gemäß § 106 Abs. 1 BetrVG müssen Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern einen Wirtschaftsausschuss einberufen. Dafür ist der Betriebsrat – in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten der Gesamtbetriebsrat – verantwortlich. Kommt der Betriebsrat dieser Aufgabe nicht nach, stellt das eine grobe Pflichtverletzung dar, die die Auflösung des Betriebsrats nach sich ziehen kann. Entscheidet sich der Betriebsrat unter Berufung auf § 107 Abs. 3 BetrVG dazu, keinen Wirtschaftsausschuss einzurichten, muss er dessen Aufgaben an einen besonderen Betriebsratsausschuss übertragen.
Ein Unternehmen verfügt immer nur über einen einzigen Wirtschaftsausschuss. Das gilt auch, wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungen hat.
Besteht ein Unternehmen aus weniger als 100 Arbeitnehmern, ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht möglich. Dann darf der Betriebsrat auch nicht die Rechte und Pflichten des WA übernehmen. Seine Mitbestimmungsrechte kann er aber natürlich auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten geltend machen.
Bestellung von Mitgliedern
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die genaue Mitgliederzahl kann der Betriebsrat innerhalb dieses Rahmens frei bestimmen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss ist, dass man dem jeweiligen Unternehmen angehört. Auch leitende Angestellte können diese Aufgabe übernehmen. Mindestens eines der WA-Mitglieder muss auch Mitglied im Betriebsrat sein.
Die Gründung des Wirtschaftsausschusses erfolgt durch die Bestellung der Mitglieder durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats. In Unternehmen mit mehreren Niederlassungen erfolgt die Bestellung, sofern vorhanden, durch den Gesamtbetriebsrat. Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebsräte, aber keinen Gesamtbetriebsrat, ist die Gründung eines Wirtschaftsausschusses nicht möglich. In diesem Fall muss zunächst ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, um auch einen Wirtschaftsausschuss errichten zu können.

Amtszeit
Die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses entspricht grundsätzlich der des Betriebsrates. Sie endet, wenn die Zahl der ständigen Arbeitnehmer im Unternehmen unter 100 fällt. Wenn ein WA-Mitglied aus dem Betriebsrat ausscheidet, endet automatisch auch seine Amtszeit im Wirtschaftsausschuss. Die Mitglieder haben aber immer auch das Recht, ihr Amt ohne Angabe von Gründen niederzulegen. Ferner kann auch der Betriebsrat einen Beschluss erlassen, der die Abberufung des Wirtschaftsausschusses vorsieht.
Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
Der Wirtschaftsausschuss fungiert als Hauptansprechpartner des Arbeitgebers in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Seine Aufgabe besteht darin, den Unternehmer in sämtlichen wirtschaftlichen Belangen, die den Betrieb betreffen, zu beraten. Dabei muss er Informationen des Vorgesetzten entgegennehmen, kann aber auch eigene Vorschläge einbringen. Anschließend hat er den Betriebsrat über Inhalt und Ergebnis der Beratung umfassend zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss kommt lediglich eine beratende und unterrichtende Funktion zu. Er verfügt über keine Mitbestimmungsrechte.
Rechte der WA-Mitglieder
Um seine Aufgaben angemessen erfüllen zu können, muss der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens informiert werden. Das geschieht in den meist einmal pro Monat stattfindenden Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, zu deren Teilnahme der Arbeitgeber oder sein Stellvertreter verpflichtet sind. Die Häufigkeit der Sitzungen kann wahlweise erhöht oder gesenkt werden. Sie sollte sich immer am individuellen Beratungsbedarf innerhalb eines Unternehmens orientieren.
Neben seinem Erläuterungsrecht verfügt der Wirtschaftsausschuss zusätzlich über ein Recht auf Einsicht, das ihm die Möglichkeit gibt, wirtschaftliche Unterlagen und Kennzahlen einsehen zu dürfen. Der Unternehmer ist jedoch nicht dazu verpflichtet, dem WA Unterlagen in schriftlicher Form auszuhändigen. Diese sind jedoch sehr wohl dazu berechtigt, während der Einsicht selbstständig Notizen anzufertigen.
Bei der Arbeit im Wirtschaftsausschuss handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Mitglieder müssen gemäß § 37 Abs. 2 u. 3 BetrVG ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt werden, um ihrer Arbeit im Wirtschaftsausschuss angemessen nachkommen zu können. Einen besonderen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder genießen die WA-Mitglieder nicht. Bei ihnen greift jedoch ein relativer Kündigungsschutz nach § 78 BetrVG. Demnach ist eine Kündigung nichtig, wenn sie wegen der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss erfolgt sein sollte.

Der Wirtschaftsausschuss und seine Pflichten
Der Wirtschaftsausschuss genießt natürlich nicht nur Rechte, sondern muss dafür auch ein paar Pflichten erfüllen. So unterliegt der WA einer Verschwiegenheitspflicht, die es den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses verbietet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben. Nur der Betriebsrat ist von dieser Regelung ausgenommen.
Zusammenarbeit von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat
Anders als der Betriebsrat hat der Wirtschaftsausschuss keine Mitbestimmungsrechte. Deshalb ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat so wichtig. Dieser muss den Betriebsrat regelmäßig über Sitzungsinhalte unterrichten, damit der Betriebsrat immer über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens im Bilde ist. Sollte es zu Unstimmigkeiten mit dem Unternehmer kommen, muss der WA den Betriebsrat einbeziehen, um Änderungen durchsetzen; die Beschlussfassung obliegt immer dem Betriebsrat.
Seminare für den Wirtschaftsausschuss
Wenn der Wirtschaftsausschuss nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, um seinen Aufgaben angemessen nachzukommen, kann das Hinzuziehen eines Sachverständigen erforderlich sein. Das geschieht auf Kosten des Unternehmers. Gemäß § 107 Abs. 1 BetrVG sollten die WA-Mitglieder grundsätzlich aber selbst über die fachliche und persönliche Eignung verfügen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Um die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Unternehmens richtig einschätzen und beurteilen zu können, sind profunde betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Spezielle Schulungen und Seminare vermitteln den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses umfangreiches Know-how für eine erfolgreiche Arbeit im Wirtschaftsausschuss. Mitglieder des WA, die gleichzeitig Teil des Betriebsrats sind, können ihren Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG geltend machen. Aber auch Mitglieder im Wirtschaftsausschuss, die nicht im Betriebsrat sind, können unter Umständen Gebrauch von diesem Recht machen. Auch wenn man bereits jahrelang im Wirtschaftsausschuss tätig ist, spricht das nicht automatisch gegen die Notwendigkeit einer Schulungsmaßnahme.