Frankfurt Bankgebäude

Die für ihre Verwaltungsräte zu spendable Sparkasse

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue überwiegend bestätigt: Das Landgericht München II hat einen früheren Vorstandsvorsitzenden einer Kreissparkasse, den Bankkaufmann B., und den damaligen Vorsitzenden des die Aufsicht über den Vorstand ausübenden Verwaltungsrats, den Landrat K., wegen Untreue in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen

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Unberechtigte Investitionszulagen – und die Strafbarkeit der Finanzbeamten

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch zweier leitender Finanzbeamter trotz unberechtigter Auszahlung von Investitionszulagen bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hat den beiden Angeklagten, die in den Jahren 2003 bis 2005 als leitende Finanzbeamte im Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter anderem mit Fragen der Gewährung von Investitionszulagen für förderungswürdige Bauvorhaben befasst waren, Untreuehandlungen zur

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Untreue in der Fondsgesellschaft – und die Gesellschafter

In Fällen, in denen dem Vermögen als Kommanditgesellschaft verfasster Fondsgesellschaften und ihrer Gesellschafter Nachteile zugefügt worden sind, bedarf es weder für den Schuldspruch noch für den strafzumessungsrelevanten Schuldumfang näherer Feststellungen zu der Anzahl der jeweils betroffenen Gesellschafter und dem Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an den Gesellschaftsvermögen. Nach der bisherigen Rechtsprechung

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Aufklärungspflichten der Geschäftsführer – in der Fondsgesellschaft GmbH & Co. KG

Geschäftsführer eine Fondsgesellschaft sind gegenüber ihren Anlegern (Gesellschaftern) zur Aufklärung über die den Gesellschafts- und den Gesellschaftervermögen in der Vergangenheit zugefügten erheblichen Vermögensnachteile verpflichtet. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Strafverfahren wäre bei einer auf verschiedene – vom Landgericht näher dargestellte – Weisen möglicher Information der Anleger über die Vermögensschädigungen

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Betrug zulasten des Vermögens einer Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter

In Fällen, in denen dem Vermögen als Kommanditgesellschaft verfasster Gesellschaften und ihrer Gesellschafter Nachteile zugefügt worden sind, bedarf es weder für den Schuldspruch noch für den strafzumessungsrelevanten Schuldumfang näherer Feststellungen zu der Anzahl der jeweils betroffenen Gesellschafter und dem Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an den Gesellschaftsvermögen. Nach der bisherigen Rechtsprechung

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Kapitalerhöhungsschwindel

Eine Strafbarkeit wegen täterschaftlich begangenen Kapitalerhöhungsschwindels scheidet aus, sofern der handelnde Aktionär weder Mitglied des Vorstands noch des Aufsichtsrats der Gesellschaft war . Möglich ist jedoch die Anstiftung zum Kapitalerhöhungsschwindel (§ 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, § 27 StGB). Bei § 399 Abs.1 Nr. 4 AktG handelt es sich

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