Zollrechtliche Einreihung – und die Erläuterungen zum Harmonisierten System

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.

Zollrechtliche Einreihung – und die Erläuterungen zum Harmonisierten System

Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind[1].

Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird[2].

Die ErlHS sind ein Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zolltarifs und liefern Hinweise für dessen Auslegung. Sie sind aber nicht verbindlich[3]. Für die Einreihungsentscheidung maßgeblich sind der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN, die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und die Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Der Inhalt der Erläuterungen muss mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern[4].

Die ErlHS können somit eine Ware, die nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften in eine Position einzureihen ist, aus dieser nicht „ausweisen“. Dies gilt unabhängig von der Entstehungsgeschichte der ErlHS, die im Übrigen in Bezug auf „Karabinerhaken“ unklar ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juni 2017 – VII R 24/15

  1. vgl. etwa BFH, Urteil vom 07.07.2015 – VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605; EuGH, Urteile Vario Tek vom 05.03.2015 – C-178/14, EU:C:2015:152; Metherma vom 27.11.2008 – C-403/07, EU:C:2008:657, ZfZ 2009, 15, 16[]
  2. BFH, Urteil vom 08.11.2016 – VII R 9/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103[]
  3. EuGH, Urteile Sonos Europe vom 17.03.2016 – C-84/15, EU:C:2016:184; Lemnis Lighting vom 08.12 2016 – C-600/15, EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13[]
  4. vgl. EuGH, Urteile Dinter und Europol Frost-Food vom 29.10.2009 – C-522/07 und – C-65/08, EU:C:2009:663, ZfZ 2009, 331, m.w.N.[]