Das der GbR zur Nutzung überlassene Grundstück in der Zwangsverwaltung

Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gesellschaftsrechtlicher Basis (also ohne Mietvertrag) das im Eigentum eines (oder mehrerer) Gesellschafter stehende Grundstück nutzen können, so ist es nicht unbedingt erforderlich, dass das Grundstück an die GbR übereignet wird. Der Gesellschaftervertrag kann als Gesellschafterbeitrag auch vorsehen, dass das Grundstück der GbR zur Nutzung überlassen wird (Einbringung „ad usum“). Diese Nutzungsüberlassung birgt jedoch Risiken in der Zwangsvollstreckung gegen den betreffenden Eigentümer/Gesellschafter: So endet etwa durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.

Das der GbR zur Nutzung überlassene Grundstück in der Zwangsverwaltung

Das zwischen den Eigentümern und der GbR begründete Besitzmittlungsverhältnis endet mit der Beschlagnahme des Grundstücks und Besitzeinweisung des Verwalters (§ 148 Abs. 2 ZVG). Denn mit der Beschlagnahme verloren die Vollstreckungsschuldner die tatsächliche Verwaltungs- und Benutzungsbefugnis über das Grundstück und konnten der GbR den berechtigten Besitz nicht mehr gewähren.

Etwas anderes folgt nicht aus § 152 Abs. 2 ZVG. Nach dieser Ausnahmevorschrift ist ein bestehender Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen wurde. Die Regelung ergänzt den im bürgerlichen Recht verankerten Schutz des Mieters und Pächters vor Eigentümerwechsel (§§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB). Ebenso wie im Falle der Zwangsversteigerung (vgl. § 57 ZVG) soll der Mieter oder Pächter auch im Falle einer Zwangsverwaltung nicht schlechter gestellt sein als im Falle einer Veräußerung des Grundstücks. Dieser systematische Zusammenhang schließt es allerdings aus, den Anwendungsbereich des § 152 Abs. 2 ZVG über seinen Wortlaut hinaus auf andere Besitzmittlungsverhältnisse zu erstrecken, welche im Falle der Veräußerung des Grundstücks keinen dem § 566 BGB vergleichbaren Schutz böten. Zu diesen, auch vor Veräußerung nicht geschützten Besitzmittlungsverhältnissen gehört die Beitragsleistung nach §§ 705, 706 BGB.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, begründet nur ein Miet- und Pachtvertrag und nicht eine andere schuldrechtliche Vereinbarung gegen den Erwerber eines Grundstücks ein Recht zum Besitz[1]. Zwar mag die als Beitragsleistung an die Gesellschaft erfolgende Gebrauchsüberlassung einen „mietähnlichen“ Charakter haben[2]. Jedoch kann der Erwerber oder Ersteher des Grundstücks in dieses Schuldverhältnis schon deshalb nicht eintreten, weil er mit der Veräußerung oder Versteigerung des Grundstücks nicht Gesellschafter wird[3]. Ebenso kann nicht der Zwangsverwalter Gesellschafter und Schuldner des Anspruchs auf Beitragsleistung werden.

Hinzu kommt, dass § 152 Abs. 2 ZVG dem Zwangsverwalter nicht nur die Pflichten aus dem Miet- oder Pachtverhältnis auferlegt, sondern ebenso die Rechte daraus vermittelt, insbesondere in Form von Miet- und Pachtansprüchen, die er zur Gläubigerbefriedigung verwenden kann. Dies fände bei einer Einbeziehung von Beitragsleistungen an eine GbR in den Schutzbereich des § 152 Abs. 2 ZVG keine Entsprechung. Denn der Beitragsleistung an eine GbR steht keine synallagmatische Gegenleistung gegenüber, die der Zwangsverwalter für den Gläubiger fruchtbar machen könnte. Der mögliche Gewinn der Gesellschaft ist nicht etwa die Gegenleistung der Gesellschaft für die Beiträge der Gesellschafter, sondern Ausdruck der im Gesellschaftsverhältnis begründeten Erfolgsbeteiligung[4]. Auch deshalb kommt eine entsprechende Anwendung des § 152 Abs. 2 ZVG auf eine als Beitragsleistung erfolgte Nutzungsüberlassung nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2013 – XII ZR 115/11

  1. BGH Urteil vom 29.06.2001 – V ZR 215/00 NJW 2001, 2885; vgl. auch MünchKomm-BGB/Baldus 5. Aufl. § 986 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Emmerich 5. Aufl. § 566 Rn.19[]
  2. Staudinger/Habermeier BGB [2003] § 706 Rn. 7[]
  3. vgl. Soergel/Hadding/Kießling BGB [2011] § 706 Rn. 23 ff.[]
  4. MünchKomm-BGB/Ulmer 5. Aufl. § 705 Rn. 162[]