Beschlussanfechtung durch einen insolventen GmbH-Gesellschafter

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters führt regelmäßig zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters. Dies gilt auch für den Fall, dass Beschlüsse zur Abberufung des (später insolventen) Gesellschafters als Geschäftsführers und zur Einziehung seines Geschäftsanteils angefochten werden. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung

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Frist zur Beschlussanfechtung bei der Kommanditgesellschaft

Dass ein Beschluss fehlerfrei gefasst ist, steht zwischen den Gesellschaftern fest, wenn der Beschluss nicht innerhalb einer gesellschaftsvertraglichen Klagefrist angefochten wird. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass ein fehlerhafter Beschluss nur binnen einer Frist von einem Monat angefochten werden kann. Durch die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, dass eine Anfechtung eines rechtsfehlerhaften Beschlusses nur

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Der ehemalige Komplementär – und die Gesellschafterversammlung

Bei der Kommanditgesellschaft ebenso wie bei der Aktiengesellschaft und der GmbH führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse . Einem früheren Komplementär steht ein Einberufungsrecht auch dann nicht (mehr) zu, wenn er im Handelsregister fehlerhaft noch als persönlich haftender Gesellschafter eingetragen ist. Eine solche Einberufungsbefugnis des

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Der 3 Jahre alte, angebliche nichtige Beschluss der Hauptversammlung

Einem Aktionär, der beim Registergericht die Löschung eines länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragenen Beschlusses der Hauptversammlung als nichtig angeregt hat, steht gegen den die Anregung zurückweisenden Beschluss des Registergerichts kein Rechtsmittel zu. Die Löschung eines im Handelsregister eingetragenen nichtigen Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfolgt nach §§ 398,

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Beschlussanfechtung bei der Publikums-KG – und die Anfechtungsfrist bei Umlaufbeschlüssen

In der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, nach dem Beschlüsse innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung angefochten werden können, ist unter „Beschlussfassung“ nicht der Tag des Ablaufs der Frist zur Stimmabgabe, sondern der Tag der Beschlussfeststellung zu verstehen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestimmte der Gesellschaftsvertrag, dass fehlerhafte Beschlüsse nur innerhalb

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Der verspätet gezahlte Gerichtskostenvorschuss bei der Beschlussanfechtungsklage

Für eine von der Gesellschafterin erhobene Beschlussanfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung muss zur Wahrung der entsprechend anzuwendenden Anfechtungsfrist von einem Monat aus § 246 AktG der Gerichtskostenvorschuss unverzüglich eingezahlt werden, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Diese Vorgabe wird verfehlt, wenn die Gesellschafterin den Vorschuss erst sechs Wochen nach Absendung

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Der besondere Vertreter in der Beschlussanfechtungsklage

Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten. Der Beitritt ist zulässig, soweit die Kalge die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen und die Bestellung des Rechtsbeschwerdeführers zum besonderen Vertreter verfolgt.

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Falsche Mehrheitserfordernisse in der Gesellschafterversammlung

Auch dass der Beschlussinhalt fehlerhaft festgestellt ist, weil die erforderliche Mehrheit erreicht oder nicht erreicht ist, betrifft die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses und ist daher – bei entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (hier: der Publikums-KG) – mit der Klage geltend zu machen. Als Beschlussmangel kommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine

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Das Ausscheiden des beschlussanfechtenden Kommanditisten

Eine durch einen Kommanditisten einer Publikums-KG erhobene Beschlussanfechtungsklage wird nicht allein aufgrund ihres Ausscheidens (Ausschlusses) aus der Kommanditgesellschaft wegen eines Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses . Das ergibt

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