Mitarbeiterabwerbung und der Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns

§ 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. An die dem Geschädigten insoweit obliegende Darlegung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden[1].

Mitarbeiterabwerbung und der Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns

Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen, namentlich eines durch unzulässige Abwerbung von Mitarbeitern oder Kunden begründeten Schadens, für den es hinsichtlich der künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt[2].

Der ohne das schädigende Ereignis zu erwartende Umsatz eines Unternehmers kann im Regelfall auf der Grundlage des in der Vergangenheit nachhaltig erzielten Umsatzes geschätzt werden[3], sofern die der Schadensschätzung zugrunde zu legende Umsatzentwicklung nicht durch weitere, in ihren Auswirkungen nicht messbare, Sonderfaktoren beeinflusst wurde[4].

Dabei hat gerade eine auf die konkreten Umstände des Falles bezogene Schadensdarlegung die Verhältnisse derjenigen Niederlassungen ins Auge zu fassen, die von dem schädigenden Eingriff betroffen waren[5]. Auszugehen ist – im hier entschiedenen Fall – damit von dem Verlust des Ertrags, den die abgeworbenen oder infolge der Abwerbung von Disponenten abgewanderten Mitarbeiter zuvor erwirtschaftet hatten. Dass eine solche Umsatzeinbuße den Umsatz des Unternehmens insgesamt mindert, bedarf grundsätzlich keiner weiteren Darlegung. Würde demgegenüber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf abgestellt, wie sich Umsatz und Gewinn des Unternehmens insgesamt entwickelt haben, so könnte gerade dies zur Berücksichtigung solcher Faktoren führen, die mit dem schädigenden Eingriff in keinem Zusammenhang stehen und daher richtigerweise außer Betracht zu bleiben haben.

Mit dem Einwand der Beschwerdeerwiderung, dass die Klägerin in einem kurzfristig agierenden Geschäftszweig in einer umkämpften Branche tätig sei und ein längerer Verbleib ihrer Arbeitskräfte nicht unterstellt werden könne, kann eine auf zurückliegende Umsätze gestützte Schadensschätzung nach § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zwar zeitlich begrenzt, aber nicht vollständig abgelehnt werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2013 – II ZR 291/11

  1. vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2002 – II ZR 355/00, ZIP 2002, 895, 896; Urteil vom 26.07.2005 – X ZR 134/04, WM 2005, 2303, 2304; Urteil vom 06.02.2007 – X ZR 117/04, WM 2007, 1097 Rn. 15; Beschluss vom 27.10.2010 – XII ZR 128/09, GuT 2010, 343 Rn. 3; BAG, NJW 2013, 331 Rn.20[]
  2. vgl. BAG, NJW 2013, 331 Rn.20; BAG, NZA 2013, 748 Rn. 26; siehe auch BGH, Urteil vom 17.06.1992 – I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 30 f. – Tchibo/Rolex II; Urteil vom 17.04.1997 – X ZR 2/96, NJW-RR 1998, 331, 333 – Chinaherde[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2002 – II ZR 354/99, ZIP 2002, 531, 533; Beschluss vom 22.06.2009 – II ZR 143/08, ZIP 2009, 1467 Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 06.02.2001 – VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640, 1641; Beschluss vom 27.10.2010 – XII ZR 128/09, GuT 2010, 343 Rn. 4[]
  4. vgl. BAG, NJW 2013, 331 Rn. 26[]
  5. vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 – 17 Sa 1133/08[]