Kein ® in einer deutschen Marke

Auch wenn das Bundespatentgericht sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind. Eine Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol „R im Kreis“ enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.

Kein ® in einer deutschen Marke

Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor[1]. Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers[2].

Der Bundesgerichtshof bejaht eine Irreführung durch den Zeicheninhalt mit der Begründung, der Verkehr werde das „R im Kreis“ als Hinweis auf eine eingetragene Marke auffassen. Da das Zeichen „R im Kreis“ nur einem Teil der angemeldeten Marke vorliegend dem Wortbestandteil „grill“ oder der Wortkombination „grill meister“ zugeordnet sei, werde der Verkehr darüber getäuscht, dass für diesen Zeichenbestandteil kein gesonderter markenrechtlicher Schutz bestehe.

Das Bundespatentgericht hat, so der Bundesgerichtshof, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkehr das in Rede stehende Symbol nicht auf das Gesamtzeichen bezieht, sondern nur einem Zeichenbestandteil zuordnet, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht. Das reicht für eine Täuschungsgefahr aus.

Daher brauchte das Bundespatentgericht im Streitfall die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Täuschung durch die Angabe „R im Kreis“ im Zusammenhang mit den Wortbestandteilen nicht gesondert festzustellen. Allerdings wird teilweise angenommen, zusätzlich zur Täuschungsgefahr müsse die Marke auch geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen[3]. Ob das für das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot maßgebliche Relevanzerfordernis auch für das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gilt, kann vorliegend offenbleiben. Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung liegt es auf der Hand, dass sich ein Unternehmen, das den falschen Eindruck erweckt, ein Recht an einem bestimmten Zeichen zu besitzen, hiervon einen Vorteil gegenüber Abnehmern und Wettbewerbern verspricht und eine derartige unwahre Werbeangabe zu unterbinden ist[4]. Dass im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des Bundespatentgerichts und zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZB 11/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2001 – I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 OMEPRAZOK[]
  2. vgl. EuGH, Urteil vom 30.03.2006 C259/04, Slg. 2006, I3089 = GRUR 2006, 416 Rn. 46 bis 50 ELIZABETH EMANUEL; BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 Rn. 26 = WRP 2012, 321 Rheinpark-Center Neuss[]
  3. vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 537; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 593[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 21 = WRP 2009, 1080 Thermoroll[]