Nach dem Versterben eines Ehepartners, der als Verfolgter im Sinne des BEG anerkannt war, steht dem Überlebenden dann eine Hinterbliebenenrente gem. § 41 BEG zu, wenn mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Tod des Ehepartners auf einer durch die Verfolgung beruhenden Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit beruht.

Ob diese Voraussetzung in dem hier vorliegenden Fall der Eva B. erfüllt sind, hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden. Anton B. war Ende 2009 im Alter von 84 Jahren an einer Lungenarterienembolie verstorben. Zwei Wochen zuvor war ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt worden. Seine Witwe vertrat die Auffassung, dass die in den 1950er Jahren erstmals diagnostizierte Herzerkrankung ihres Mannes auf die körperlichen und psychischen Belastungen während seiner in den Jahren 1943 bis 1945 erfolgten Internierung in Konzentrationslagern und der ihm in dieser Zeit abverlangten Zwangsarbeit zurückzuführen sei. Da diese Herzerkrankung die Operation zum Einsetzen des Herzschrittmachers erforderlich gemacht und diese wiederum zu der todesursächlichen Lungenarterienembolie geführt habe, sei der Tod ihres Mannes im Ergebnis auf die durch die Verfolgung bedingte Schädigung seines Herzens zurückzuführen.
Der Antrag der Eva B., vertreten durch den Verband Deutscher Sinti und Roma, auf Hinterbliebenenrente gem. § 41 BEG ist vom Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, mit der Begründung abgelehnt worden, dass die hierfür vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Es sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Tod des Ehemannes der Klägerin auf einer durch die Verfolgung beruhenden Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit beruhe.
Nach Auffassung des Landes hat nach Prüfung der bis in die 1950er Jahre zurückreichenden ärztlichen Unterlagen bereits kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung von Anton B. in den Jahren 1943 bis 1945 und seiner Herzerkrankung festgestellt werden können. Auch sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die todesursächliche Lungenarterienembolie Folge der Herzschrittmacheroperation und damit der Herzerkrankung gewesen sei. Ein zu diesen Fragen vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten bestätigte zunächst diese Auffassung der Beklagten.
Alternativ hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren Ansprüche auf Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG geltend gemacht. Nach § 41a BEG stehen den Hinterbliebenen eines Verfolgten Beihilfeleistungen in Höhe von 2/3 der Hinterbliebenenrenten gem. § 41 BEG zu, wenn der Verstorbene eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von mindestens 70% des Maximalbetrages bezogen hatte. Der Ehemann der Klägerin erhielt bis zu seinem Tod eine Erwerbsminderungsrente in entsprechender Höhe. Bei der Bemessung der Höhe seiner Rente wurde u. a. seine Herzerkrankung als durch die Verfolgung bedingt anerkannt und berücksichtigt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte den Parteien eine vergleichsweise Einigung auf Grundlage der Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG vorgeschlagen. Seitens der Beklagten bestanden zunächst Bedenken, ob aufgrund der im Verfahren gewonnenen medizinischen Erkenntnisse die Höhe der Rente des Verstorbenen zutreffend bemessen worden sei. Würde nämlich die Herzerkrankung des Ehemanns der Klägerin keinen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden darstellen, wäre auch eine Erwerbsminderungsrente von 70% der Höhe nach nicht angemessen gewesen. Dies hätte, so die Beklagte, wiederum zur Folge haben können, dass der Klägerin auch keine Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG zustünden. Auf diese Argumentation hat die Beklage im Laufe der mündlichen Verhandlung keinen Bezug mehr genommen, sondern der Klägerin die im Vergleich vereinbarten Beihilfeleistungen zugestanden. Nun soll Eva B. rückwirkend zum 01.03.2009 Beihilfeleistungen in Höhe von monatlich 600,00 EUR erhalten. Darüber hinaus übernimmt das Land – vorbehaltlich einer gesetzlichen Rechtsgrundlage – auch die zukünftigen Kosten der Krankenversorgung der Klägerin.
Da die Klägerin bei der Verhandlung nicht anwesend sein konnte, haben sich ihre Vertreter ein dreiwöchiges Widerrufsrecht vorbehalten.
Landgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 7. August 2012 – 27 O 10/09 E

