Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dies gilt in der Regel auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus[1].

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beschlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO[2]. Da im vorliegend entschiedenen Fall die beiden streitigen Beschlüsse Wirkung für die Zukunft haben sollen, handelt es sich dabei auch nicht nur um vergangene, sondern um gegenwärtige Rechtsverhältnisse.
Für das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist es nicht erforderlich, dass die in den Gesellschafterbeschlüssen enthaltenen Aufforderungen eine Rechtspflicht begründen.
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses[3]. Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht[4]. Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus[5]. Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse.
Es kann dahinstehen, ob Sachverhalte denkbar sind, bei denen mit dem Ausscheiden ein Feststellungsinteresse entfällt. Denn die hier in den streitigen Beschlüssen enthaltenen Aufforderungen zur Rückzahlung von Geld und zur Rückgabe von Akten sollten ersichtlich nicht mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft hinfällig werden.
Im Übrigen handelt es sich bei den beschlossenen Aufforderungen nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter ohne Rechtsfolgewillen, sondern um die verbindliche Feststellung von bestimmten Handlungspflichten des Klägers. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt und protokolliert worden ist[6]. Mit diesen Beschlussfassungen sollte die unter den Gesellschaftern streitige Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen und zur Rückgabe von Akten verbindlich festgelegt werden. Dieser Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft genügt jedenfalls, um ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse zu rechtfertigen[6].
Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft wird grundsätzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht[7]. Das gilt auch für die Klage eines mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters[8].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. April 2013 – II ZR 3/12
- Fortführung von BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.1991 – II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24; ebenso etwa Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Band I, § 3 III 3, S. 179[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.1991 – II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24[↩]
- BGH, Urteil vom 21.10.1991 – II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1, 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2002 – II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 25[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 07.06.1999 – II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 27.04.2009 II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 23 ff.; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn.19[↩]
- s. BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1[↩]