Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung dafür nicht zuständige Gesellschafterversammlung ist keine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung.
Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die gegen die in der Satzung festgelegte, nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Kompetenzverteilung verstoßen, sind lediglich anfechtbar.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war bei der GmbH ein Aufsichtsrat gebildet, zu dessen Zuständigkeit die Bestellung und Abberufung des Geschäftsfühers gehörte. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Juli 2022 fassten Vertreter des Gesellschafters einen notariell beurkundeten Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund „im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses“.
Mit seiner Klage begehrt der Geschäftsführer die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 25.07.2022 über seine Abberufung als Geschäftsführer der GmbH.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hannover hat der Klage stattgegeben[1], das Oberlandesgericht Celle die dagegen gerichtete Berufung der GmbH zurückgewiesen[2]. Der angegriffene Beschluss sei gemäß § 241 Nr. 3 AktG analog nichtig, weil er kompetenzwidrig gefasst worden sei und dies unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht lediglich seine Anfechtbarkeit zur Folge habe. Die Kompetenzüberschreitung durch die Gesellschafterversammlung erschöpfe sich nicht in einem Verstoß gegen die Satzung. Hinzutrete ein Verstoß des Gesellschafters als Alleingesellschafter der GmbH gegen den Hannover-96-Vertrag, der eine Stimmrechtsbindung zugunsten der Sales & Service KG enthalte. Die gesonderte Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtung, das durch die Stimmrechtsbindung vorgegebene Ergebnis herbeizuführen, wäre eine unnötige Förmelei. So wie kein Grund dafür bestehe, stimmbindungswidrig überstimmte Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen ihre Mitgesellschafter zu verweisen, um den bindungswidrig gefassten Beschluss aus der Welt zu schaffen, bestehe ein solcher Grund auch dann nicht, wenn die übrigen Vertragsparteien keine Gesellschafter seien. Im Streitfall komme hinzu, dass bei bloßer Anfechtbarkeit des Beschlusses der Kompetenzverstoß innergesellschaftlich sanktionslos bliebe, weil der Gesellschafter Alleingesellschafter sei. Der Beschluss sei überdies sittenwidrig und damit analog § 241 Nr. 4 AktG nichtig. Mit dem Abberufungsbeschluss sei eine Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Dritter verbunden. Er konterkariere das mit dem Hannover-96-Vertrag festgeschriebene Erfordernis der Zustimmung der Sales & Service KG zu jedweder Änderung der Satzung. Dies erweise sich als in besonderem Maße treuwidrig, weil sich der Gesellschafter dieser Bindung bewusst gewesen sei und es sich um ein bewusstes Unterlaufen der satzungsmäßigen Kompetenzverteilung gehandelt habe.
Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der GmbH hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen abgeändert und die Klage abgewiesen:
Das Oberlandesgericht Celle hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft maßgebenden §§ 241 f. AktG nichtig[3]. Das gilt unbeschadet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021[4] (MoPeG) am 1.01.2024 (Art. 137 Satz 1 MoPeG) und der dadurch aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit die nunmehr für Personenhandelsgesellschaften geltenden §§ 110 ff. HGB künftig auf das Beschlussmängelrecht der GmbH „ausstrahlen“ werden[5]. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts[6] gilt § 110 Abs. 2 HGB nicht für Beschlüsse, die vor seinem Inkrafttreten gefasst wurden[7].
Entsprechend § 241 Nr. 3 AktG ist ein Gesellschafterbeschluss nichtig, wenn er mit dem Wesen der GmbH nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. In Abgrenzung zu einer Verletzung des Gesetzes oder der Satzung, derentwegen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung angefochten werden kann (§ 243 Abs. 1 AktG), kann nur eine Verletzung der tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts eine Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH begründen[8]. Entgegen der Auffassung des Geschäftsführers ergibt sich das Wesen der GmbH im Sinne von § 241 Nr. 3 AktG nicht aus den individuellen Satzungsregelungen der jeweils in Rede stehenden Gesellschaft, weil das Wesen der GmbH durch das GmbHG und die abstrakt-generellen Strukturmerkmale des GmbH-Rechts bestimmt wird und damit nicht zur Disposition der Gesellschafter steht. Zu diesen abstrakt-generellen Strukturmerkmalen mag zwar auch die Satzungsautonomie gehören, die aber nicht mit den in Ausübung dieser Autonomie getroffenen konkreten Satzungsregelungen verwechselt werden darf.
Daran gemessen, findet die Annahme der Nichtigkeit des angegriffenen Abberufungsbeschlusses in § 241 Nr. 3 AktG keine Stütze.
Das Oberlandesgericht Celle geht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Gesellschafterbeschlüsse, die gegen die in der Satzung festgelegte, nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Kompetenzverteilung verstoßen, lediglich anfechtbar sind[9]. Danach kann die Abberufung des Geschäftsführers durch den Gesellschafter als solche nicht zur Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses entsprechend § 241 Nr. 3 AktG führen, selbst wenn man darin mit dem Oberlandesgericht Celle einen Verstoß gegen die in der Satzung der GmbH bestimmte Kompetenz des Aufsichtsrats zur Abberufung des Geschäftsführers sehen wollte. Der vom Gesellschafter gefasste Abberufungsbeschluss ist vielmehr schon deshalb mit den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts vereinbar, weil § 52 Abs. 1 GmbHG dem fakultativen Aufsichtsrat nicht von Gesetzes wegen die Kompetenz zur Abberufung der Geschäftsführer zuweist, sondern diese Kompetenz gemäß § 45 Abs. 2, § 46 Nr. 5 GmbHG vielmehr grundsätzlich der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist.
Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob der Gesellschafterversammlung trotz anderweitiger Regelung in der Satzung eine Kompetenz für die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund verbleibt[10] und ob das Oberlandesgericht Celle im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtsfehlerhaft verneint hat, kommt es daher nicht an.
Dagegen hat das Oberlandesgericht Celle rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Streitfall besondere Umstände vorlägen, die zur Nichtigkeit des Beschlusses entsprechend § 241 Nr. 3 AktG führten.
Die vom Oberlandesgericht Celle bejahte Missachtung des Zustimmungsvorbehalts in Ziffer 3 des Stimmbindungsvertrages durch den Gesellschafter rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Abberufungsbeschluss mit dem Wesen der GmbH nicht zu vereinbaren sei. Die Beachtung von derartigen Stimmbindungsverträgen gehört nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts.
Die Gesellschafter einer GmbH können sich jederzeit außerhalb der Satzung ihren Mitgesellschaftern schuldrechtlich verpflichten, in der Gesellschafterversammlung in bestimmter Weise abzustimmen[11]. Dabei ist aber zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden. Ein Stimmbindungsvertrag bindet grundsätzlich nur die Vertragsparteien[12]. Verletzt ein Gesellschafter ein solches mit einem Mitgesellschafter getroffenes Abkommen, indem er abredewidrig abstimmt, so ist der auf diese Weise zustande gekommene Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar, vielmehr ist der Streit um die Rechtsfolgen des Verstoßes unter den an der Bindung Beteiligten und nicht mit der Gesellschaft auszutragen[13].
Noch weniger folgt aus einer vertraglichen Pflichtverletzung die Nichtigkeit des Beschlusses entsprechend § 241 Nr. 3 AktG, weil in dem privatautonom begründeten Stimmbindungsvertrag die individuellen und verzichtbaren Interessen der Vertragspartner zum Ausdruck kommen, er aber nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts gehört[14].
)) Die Rechtsfolgen einer Verletzung des gegenüber Nichtgesellschaftern eingegangenen schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrags, der zulässig sein kann[15], reichen nicht weiter als die Folgen, die eine Verletzung einer gegenüber Mitgesellschaftern eingegangenen Stimmbindungsverpflichtung haben kann. Ob auch Stimmbindungsverträge mit Nichtgesellschaftern zulässig sind, die sich, wie Ziffer 3 des Hannover-96-Vertrags, auf Satzungsänderungen beziehen, ist im Schrifttum umstritten[16], bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob der Gesellschafter im Streitfall deswegen nicht an den Zustimmungsvorbehalt aus Ziffer 3 des Hannover-96-Vertrags gebunden war, weil die Sales & Service KG, wäre sie Gesellschafterin der GmbH; vom Stimmrecht bei der Abberufung des Geschäftsführers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund ausgeschlossen wäre[17] oder weil bei einer Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund eine anderweitige Stimmbindung im Hinblick auf die Treuepflicht des Gesellschafters keine Wirkung entfalten könnte[18].
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle lässt sich die Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses auch nicht aus den prozesswirtschaftlichen Erwägungen ableiten, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, ausnahmsweise die Anfechtbarkeit eines unter Verletzung einer von allen Gesellschaftern untereinander eingegangenen Bindung zustande gekommenen Beschlusses anzunehmen[19]. Eine von sämtlichen Gesellschaftern untereinander eingegangene Bindung ist einem mit Nichtgesellschaftern vereinbarten schuldrechtlichen Zustimmungsvorbehalt schon nicht vergleichbar. Zudem besagt die prozessuale Anfechtbarkeit eines Beschlusses nichts über seine materiell-rechtliche Nichtigkeit. Schließlich widerspricht die Nichtigkeitsfolge der auf das Verhältnis der Vertragsparteien beschränkten Bindungswirkung des Zustimmungsvorbehalts.
Unterwirft sich der Alleingesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber einem Nichtgesellschafter einem schuldrechtlichen Zustimmungsvorbehalt, ist diese Gesellschafterbarung nicht zugleich eine solche der Gesellschaft. Sie kann nicht mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden, weil ihr Gläubiger außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses steht[20]. Vielmehr obliegt es dem aus dem Zustimmungsvorbehalt Berechtigten, seine Ansprüche gegen den daraus Verpflichteten außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses durchzusetzen[21].
Anders als das Oberlandesgericht Celle meint, handelt es sich dabei nicht um eine „unnötige Förmelei“, sondern um den für Nichtgesellschafter einzigen Weg, schuldrechtliche Gesellschafterbarungen mit dem Alleingesellschafter durchzusetzen. Die Anfechtungsklage ist, von Sonderfällen abgesehen, den nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen Gesellschaftern vorbehalten[22]. Die Nichtgesellschaftern offenstehende Möglichkeit, die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung durch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen, soweit sie ein Feststellungsinteresse haben[23], setzt die Nichtigkeit des Beschlusses voraus, begründet sie aber nicht.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle überdehnt auch den Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse. Da nichtige Beschlüsse von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten und die Nichtigkeit von jedermann geltend gemacht werden kann[24], würden sich schuldrechtliche Pflichtverletzungen unabhängig von dem Willen des Gläubigers und auch zugunsten von Personen auswirken, die, wie der Geschäftsführer, weder an dem Stimmbindungsvertrag beteiligt sind noch sonst daraus Ansprüche ableiten können.
Anders als das Oberlandesgericht Celle meint, lässt sich die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses auch nicht damit begründen, dass das von ihm angenommene kompetenz- und vertragswidrige Verhalten des Gesellschafters ansonsten „innergesellschaftlich sanktionslos“ bliebe.
Der vom Oberlandesgericht Celle gezogene Schluss von der Unanfechtbarkeit auf die Nichtigkeit hat in § 243 Nr. 3 AktG keine Stütze. Auch sonst gibt es keinen Rechtssatz, nach dem eine Verletzung der Satzung stets gesellschaftsrechtlichen Sanktionen unterliegen müsse. Vielmehr entspricht es dem Wesen der GmbH, dass ein die Satzung verletzender Beschluss nicht mit Erfolg angefochten werden kann, wenn es an einer zur Anfechtung befugten Person fehlt.
Die Nichtigkeit eines vertragswidrig zustande gekommenen Beschlusses lässt sich daher auch nicht mit der Erwägung begründen, sie sei zur Durchsetzung des Zustimmungsvorbehalts, dem sich der Gesellschafter unterworfen habe, erforderlich[25]. Da zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden ist, wirkt sich eine vertragliche Pflichtverletzung nicht unmittelbar auf das Gesellschaftsverhältnis aus. Vielmehr bestimmen sich ihre Rechtsfolgen grundsätzlich im Verhältnis der Vertragsparteien nach den von ihnen privatautonom begründeten Regeln[26].
Schließlich lässt sich aus der vom Oberlandesgericht Celle angenommenen Kombination von Kompetenz- und Vertragswidrigkeit des Gesellschafterbeschlusses keine Verletzung tragender Strukturprinzipien des GmbH-Rechts ableiten. Da weder die Inanspruchnahme der nach der Satzung dem Aufsichtsrat zustehenden Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers noch die Missachtung des schuldrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch den Gesellschafter für sich betrachtet das Wesen der GmbH berühren, kann im Grundsatz und so auch hier nichts Anderes gelten, wenn der Beschluss sowohl Satzung als auch Vertrag verletzt.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle rechtfertigen die getroffenen Feststellungen auch nicht die Annahme, dass der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers sittenwidrig und damit entsprechend § 241 Nr. 4 AktG nichtig sei.
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind entsprechend § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluss muss also „für sich allein betrachtet“ gegen die guten Sitten verstoßen[27].
Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern „nur“ Beweggrund oder Zweck gegen die guten Sitten verstößt, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar[28].
Das Oberlandesgericht Celle hat, insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Nichtigkeit auch dann angenommen, wenn der Beschluss seinem Wortlaut nach keine Sittenwidrigkeit beinhaltet, aber seinem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich die Gesellschafter durch eine geeignete Fassung ihrer Beschlüsse über jedes Gebot der guten Sitten hinwegsetzen könnten[29].
Die Bewertung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt[30]. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine vertragliche Pflicht oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann[31]. Der anzulegende Maßstab der guten Sitten bestimmt sich zudem nach dem jeweiligen gesetzlichen Rahmen, weil dieser die berechtigten Verhaltenserwartungen des angesprochenen begrenzten Verkehrskreises beeinflusst[32]. Schließlich darf sich die Nichtigkeitsfolge nicht in Widerspruch mit anderen gesetzlichen Wertungen setzen[33].
Nach diesen Grundsätzen ist eine sittenwidrige Schädigung zu verneinen. Indem das Oberlandesgericht Celle die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Gesellschafters aus dem von ihm festgestellten bewussten Unterlaufen der satzungsmäßigen Kompetenzverteilung und dem Bewusstsein der im Hannover-96Vertrag eingegangenen Bindung abgeleitet hat, hat es den Begriff der Sittenwidrigkeit überdehnt. Der Grad des Verschuldens einer Satzungs- und Pflichtverletzung indiziert hier für sich alleine keine sittenwidrige Schädigung.
In der Inanspruchnahme der nach der Satzung dem Aufsichtsrat zustehenden Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung liegt keine sittenwidrige Schädigung Dritter.
Der bloße Verstoß gegen eine Satzungsbestimmung macht einen Gesellschafterbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig[34]. Bei einem Kompetenzkonflikt zwischen der Gesellschafterversammlung und dem fakultativen Aufsichtsrat sind, soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht, weder der Aufsichtsrat noch seine Mitglieder allgemein zur Anfechtung von kompetenzwidrig gefassten Gesellschafterbeschlüssen befugt[35]. Danach hat das von einem kompetenzwidrig gefassten Gesellschafterbeschluss unmittelbar betroffene Gesellschaftsorgan die Verletzung der Satzung hinzunehmen. Diese innergesellschaftliche Risikozuweisung kann nicht durch die Annahme der Sittenwidrigkeit eines derartigen Beschlusses, der regelmäßig im Bewusstsein der Verletzung der Satzung gefasst werden wird, unterlaufen werden. Noch weniger lässt sich die Sittenwidrigkeit des Abberufungsbeschlusses damit begründen, dass der Gesellschafter mit ihm zugleich die „Machtbalance“ innerhalb der von der GmbH, der KGaA (deren Alleinkommanditist die GmbH ist) und der Sales & Service KG gebildeten Organisationsstruktur sowie die in der Satzung der GmbH vorgesehenen Entsenderechte in den Aufsichtsrat missachtet habe[36]. Solche von dem angegriffenen Beschluss mittelbar betroffenen Interessen und Rechte werden jedenfalls nicht stärker geschützt als das übergangene Gesellschaftsorgan selbst[37].
Ebenso wenig liegt in der Verletzung eines Stimmbindungsvertrags ohne Weiteres eine sittenwidrige Schädigung der Vertragspartner, selbst wenn sie, was regelmäßig der Fall sein wird, vorsätzlich erfolgt ist[38].
Die Annahme der Sittenwidrigkeit eines unter bewusster Missachtung eines Stimmbindungsvertrags zustande gekommenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Abberufung eines Geschäftsführers würde wiederum dem Grundsatz widersprechen, nach dem zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden ist und vereinbarungswidrig zustande gekommene Beschlüsse nicht anfechtbar sind[39]. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung beschränken sich grundsätzlich auf das Verhältnis der am Schuldverhältnis Beteiligten, haben aber keine Wirkung nach außen[40]. Sonst würde bis zur Klärung dieser Pflichtverletzung in der Schwebe bleiben, ob der Geschäftsführer die Gesellschaft weiter vertreten kann, und bei Feststellung der Nichtigkeit wären, wenngleich unter Berücksichtigung des durch das Handelsregister vermittelten Schutzes nach § 15 Abs. 1 HGB, § 39 Abs. 1 Fall 2 GmbHG[41], die von ihm in Vertretung der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsakte infrage gestellt. Das sind Folgen, die für die bloße Verletzung eines Stimmbindungsvertrags nicht in Kauf genommen werden können[42].
Schließlich führt auch eine Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann auf sich beruhen, ob der von dem Oberlandesgericht Celle angenommene Verstoß des Gesellschafters sowohl gegen die Satzung als auch den schuldrechtlichen Zustimmungsvorbehalt das Gewicht der Pflichtverletzungen erhöht[43]. Denn auch dann ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der Alleingesellschafter unter Inkaufnahme der mit einer Vertragsverletzung verbundenen Folgen die Satzung ändern und die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers an sich ziehen kann (§§ 53, 54 GmbHG). Dass der Gesellschafter von einer förmlichen Satzungsänderung keinen Gebrauch gemacht, sondern sich auf eine Satzungsdurchbrechung beschränkt hat, stellt sich entgegen der Auffassung des Geschäftsführers nicht als besonders verwerflich dar. Dieses Vorgehen ist aber am Maßstab der §§ 53, 54 GmbHG zu messen.
Eine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses wegen einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsbefugter Personen käme danach allenfalls in Betracht, wenn sich das Verhalten des Gesellschafters nicht in der Kompetenz- und Vertragspflichtverletzung erschöpft hätte, sondern darüberhinausgehende die Verwerflichkeit begründende Umstände vorlägen. Solche Umstände hat das Oberlandesgericht Celle indes nicht festgestellt. Es hat auch keinen dahingehenden Vortrag des Geschäftsführers beurkundet. Derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere liegt in dem Verhalten des Gesellschafters keine sittenwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition[44], weil die nur schuldrechtliche Stimmbindung die rechtliche Gesellschafterstellung nicht beschränkt. Auch stellt, wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat, die durch die Abberufung des einzigen Geschäftsführers bedingte Führungslosigkeit der GmbH keine besonders verwerfliche Folge dar[45]. Es ist Sache der dazu berufenen Gesellschaftsorgane, durch die Bestellung eines Geschäftsführers die Führungslosigkeit der GmbH zu beenden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Der notariell beurkundete Abberufungsbeschluss ist, anders als das Landgericht angenommen hat, nicht unter dem Gesichtspunkt einer zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung nichtig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine einen Einzelfall regelnde Satzungsdurchbrechung im Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung möglich, wenn sie sich auf eine punktuelle Regelung beschränkt, bei der sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft[46]. Nichtig sind hingegen Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, wenn die für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften nicht eingehalten werden[47]. Sie bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 3 GmbHG), die auch die genau bestimmte Änderung des Satzungstextes umfasst, damit daraus der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG der Anmeldung beizufügende vollständige Wortlaut der geänderten Satzung abgeleitet werden kann[48]. Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass solche eine Dauerwirkung entfaltenden Abweichungen von der Satzung nicht nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben, sondern auch den Rechtsverkehr einschließlich etwaiger später eintretender Gesellschafter berühren. Dem Schutz des Rechtsverkehrs dient die Registerpublizität auch infragen, in denen es nicht etwa nur um die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft geht. Denn zum Handelsregister ist die gesamte Satzungsurkunde einzureichen; gibt sie den materiellen Satzungsinhalt nicht richtig und vollständig wieder, dann wird der Rechtsverkehr über die Verhältnisse der Gesellschaft entgegen dem mit der Registerpublizität verfolgten Zweck unzutreffend informiert[49].
Nach diesen Maßstäben muss ein Beschluss der nach der Satzung unzuständigen Gesellschafterversammlung über die Abberufung eines Geschäftsführers nicht die für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften einhalten[50].
Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung dafür nicht zuständige Gesellschafterversammlung begründet keinen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand[51]. Die Verletzung der Satzung betrifft das Zustandekommen des Beschlusses und erledigt sich spätestens mit seiner Bekanntgabe an den Geschäftsführer. Die Beendigung des Organverhältnisses ist kein satzungswidriger rechtlicher Zustand. Sie wäre auch eingetreten, wenn der Geschäftsführer sein Amt in Übereinstimmung mit der Satzung verloren hätte.
Die Einhaltung der Förmlichkeiten einer Satzungsänderung ist auch nicht unter Berücksichtigung des mit der Registerpublizität bezweckten Schutzes des Rechtsverkehrs geboten. Interessen des Rechtsverkehrs sind nicht betroffen, wenn der Beschluss nicht materiell einer Satzungsänderung gleichkommt[52]. Maßgebend für die Beurteilung sind daher nicht die Auswirkungen des Beschlusses, sondern sein konkreter Regelungsgehalt[53]. Daran gemessen berührt ein unter Missachtung der in der Satzung festgelegten Kompetenzordnung gefasster Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers nicht die schützenswerten Interessen des Rechtsverkehrs[54].
Die zum Handelsregister eingereichte Satzungsurkunde der GmbH informiert den Rechtsverkehr nach wie vor zutreffend über die Verhältnisse der Gesellschaft, insbesondere die Kompetenz des Aufsichtsrats zur Abberufung des Geschäftsführers. Die Einsichtnahme in den zum Handelsregister eingereichten Abberufungsbeschluss (§ 9 HGB, § 54 Abs. 2 GmbHG) würde sich in der Erkenntnis erschöpfen, dass die Gesellschafterversammlung in der Vergangenheit in Abweichung von der Satzungsregelung einmalig die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers in Anspruch genommen hat. Eine für den Rechtsverkehr relevante und fortwirkende Regelung, auf die er sich einstellen können müsste, ergäbe sich daraus nicht. Die Publizitätsfunktion des Handelsregisters schützt aber nicht das Vertrauen des Rechtsverkehrs darin, dass in der Vergangenheit ausschließlich Beschlüsse unter Beachtung der Vorgaben der Satzung gefasst wurden[55].
Dem Geschäftsführer g ist nicht darin zu folgen, dass sich aus einer mit dem Abberufungsbeschluss verbundenen Änderung der „Machtverhältnisse“ in der GmbH zugunsten des Gesellschafters die Notwendigkeit ergebe, die Förmlichkeiten einer Satzungsänderung einzuhalten. Dabei handelt es sich lediglich um tatsächliche Auswirkungen des Beschlusses, die sich nicht aus dem Regelungsgehalt des Beschlusses ergeben und keinen Bezug zur Satzung haben.
Entgegen seiner Auffassung ändert es im Streitfall auch nichts, dass die GmbH mit dem Geschäftsführer ihren einzigen Geschäftsführer ersatzlos abberufen hat, auch wenn der Aufsichtsrat, wozu das Oberlandesgericht Celle keine Feststellungen getroffen hat, wegen einer „Pattsituation“ zwischen Gesellschaftersund Kapitalseite unfähig zur Bestellung eines Geschäftsführers sein sollte[56]. Zwar führt die Abberufung des einzigen Geschäftsführers zu einem von den Vorgaben der Satzung (§ 6 der Satzung) abweichenden rechtlichen Zustand. Dieser Zustand ist aber keineswegs notwendig mit der Satzungsdurchbrechung verbunden. Er wäre vielmehr auch bei einer in Übereinstimmung mit der Satzung erfolgten Abberufung des Geschäftsführers eingetreten und kann wegen entgegenstehender zwingender gesetzlicher Vorgaben (§ 6 Abs. 1 GmbHG) niemals Gegenstand einer Satzungsänderung sein.
Sollte der für die Bestellung eines Geschäftsführers zuständige Aufsichtsrat einer GmbH funktionsunfähig sein, ist die Gesellschafterversammlung im Übrigen nicht daran gehindert, zur Vermeidung einer Führungslosigkeit einen Geschäftsführer zu bestellen[57]. Diese „Ausfallkompetenz“ der Gesellschafterversammlung griffe auch bei kompetenzgerechter Abberufung des Geschäftsführers der GmbH, sofern sich ihr Aufsichtsrat nicht mehrheitlich auf die Bestellung eines Nachfolgers verstehen könnte. Der Schutzzweck der Registerpublizität wird dadurch nicht berührt.
Eine mögliche Verletzung der Interessen der KGaA oder deren Sales & Service KG und der zu ihren Gunsten bestehenden Entsenderechte in den Aufsichtsrat der GmbH rechtfertigt keine andere Beurteilung[56]. Weder die Publizitätsfunktion des Handelsregisters noch die Vorschriften über die Satzungsänderung (§§ 53, 54 GmbHG) dienen der Durchsetzung der in der Satzung der GmbH auch im Interesse von Nichtgesellschaftern niedergelegten Kompetenzordnung. Ob sich daran etwas ändert, wenn die Gesellschafterversammlung wiederholt Kompetenzen für sich in Anspruch nimmt, die nach der Satzung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind[58], bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Geschäftsführers kann der Geschäftsführer sein Klagebegehren auch nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage auf die vom Oberlandesgericht Celle angenommene Verletzung der Satzung stützen.
Unabhängig davon, dass die von ihm erhobene allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) und eine Anfechtungsklage im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel wesensverschieden sind[59], fehlt dem Geschäftsführer die Anfechtungsbefugnis. Der Geschäftsführer ist, anders als der Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 245 Nr. 4 AktG), nicht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen befugt[60]. Der Geschäftsführer wird im Hinblick auf seine Anfechtungsbefugnis nicht deshalb einem Gesellschafter gleichgestellt, weil er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung an der KGaA ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der GmbH erlangt hat. Denn die Berechtigung zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Abberufungsbeschluss steht als förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschafterbeschlüssen nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu[61]. Mit der allgemeinen Feststellungsklage kann sich der Geschäftsführer dagegen nur gegen einen nichtigen, also nicht nur anfechtbaren Beschluss wehren[62].
Das angefochtene Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage war abzuweisen, weil der angegriffene Gesellschafterbeschluss nicht nichtig ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2024 – II ZR 71/23
- LG Hannover, Urteil vom 11.10.2022 – 32 O 119/22[↩]
- OLG Celle, Urteil vom 04.04.2024 – 9 U 102/22, GmbHR 2023, 739[↩]
- BGH, Urteil vom 16.12.1953 – II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, 235; Urteil vom 08.12.1954 – II ZR 291/53, BGHZ 15, 382, 384; Urteil vom 09.12.1968 – II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 210 f.; Urteil vom 17.02.1997 – II ZR 41/96, BGHZ 134, 364, 365 f.[↩]
- BGBl. I S. 3436[↩]
- RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BT-Drs.19/27635, S. 228; vgl. Drescher in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 110 Rn. 9; Schäfer/Liebscher, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 5 Rn. 174 ff.; Liebscher/Rickelt, ZPG 2024, 41, 51 f.; K. Schmidt, ZHR 187 [2023], 107, 117[↩]
- dazu BGH, Beschluss vom 18.04.2023 – II ZR 37/22, ZIP 2023, 1589 Rn. 37[↩]
- RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BT-Drs.19/27635, S. 228; Drescher in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 110 Rn. 11; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 2a; Vossler in Heidel/Schall, HGB, 4. Aufl., § 110 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1996 – II ZR 77/95, BGHZ 132, 84, 93 f. [zur Genossenschaft]; Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 987; BeckOK GmbHG/Leinekugel, Stand 1.02.2024, § 47 Anhang Rn. 18; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., Anhang nach § 47 Rn. 50; Scholz/K. Schmidt/Bochmann, GmbHG, 13. Aufl., § 45 Rn. 120; Teichmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., Anhang zu § 47 Rn. 14; MünchKommGmbHG/Wertenbruch, 4. Aufl., Anh. § 47 Rn. 90[↩]
- BeckOK GmbHG/Leinekugel, Stand 1.02.2024, § 47 Anhang Rn. 26; Raiser/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., Anhang nach § 47 Rn. 45; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., Anh. § 47 Rn. 35 ff.; Scholz/K. Schmidt/Bochmann, GmbHG, 13. Aufl., § 45 Rn. 118; aA Leuschner/Enneking, ZIP 2024, 1229, 1231[↩]
- bejahend: Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 38 Rn. 29; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 4. Aufl., § 38 Rn. 38; Kablitz, EWiR 2023, 521, 522; Werner, NZG 2023, 64, 67 f.; verneinend: Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 38 Rn. 16; Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 13. Aufl., § 38 Rn. 22; Leuschner/Enneking, ZIP 2024, 1229, 1231; alle mwN; offenlassend: BGH, Urteil vom 24.02.1954 – II ZR 88/53, BGHZ 12, 337, 340[↩]
- BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 12 – Schutzgemeinschaftsvertrag – II [zur AG][↩]
- BGH, Urteil vom 15.03.2010 – II ZR 4/09, ZIP 2010, 1541 Rn. 8; Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn.20 – Schutzgemeinschaftsvertrag II[↩]
- BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298[↩]
- vgl. OLG Koblenz, NJW 1986, 1692, 1693; OLG Koblenz, NJW 1991, 1119, 1120; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1998 – 14 U 31/98 46; OLG Saarbrücken, GmbHR 2005, 546, 548; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., Anh. § 47 Rn. 77; BeckOGK GmbHG/Denga, Stand 15.10.2023, § 47 Rn. 70; MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 254; BeckOGK GmbHG/Dubovitskaya, Stand 1.04.2024, § 38 Rn. 92; Hillmann in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 91 f.; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 47 Rn. 86 Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rn. 117; BeckOK GmbHG/Schindler, Stand 1.08.2023, § 47 Rn. 72; Scholz/K. Schmidt/Bochmann, GmbHG, 13. Aufl., § 47 Rn. 53; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 4. Aufl., § 38 Rn. 24; Leuschner/Enneking, ZIP 2024, 1229, 1234 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 29.05.1967 – II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 166 ff.; Urteil vom 07.02.1983 – II ZR 25/82, ZIP 1983, 432 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – II ZR 375/13, AG 2014, 705 [zur AG][↩]
- bejahend: BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.05.2024, § 53 Rn. 216; MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 245; Ganzer in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 37; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rn. 113; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 504; Leuschner/Enneking, ZIP 2024, 1229, 1233; verneinend: Füller in Ensthaler/Füller, GmbHG, 3. Aufl., § 47 Rn. 13; differenzierend: Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 53 Rn. 36; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 13. Aufl., § 47 Rn. 42; Hillmann in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 90; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 47 Rn. 80, 82; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1967 – II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 166; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.1999 – 1 U 137/98 44; MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 247 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1976 – II ZR 50/75, WM 1977, 525, 528 f. [zur OHG]; Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 – Schutzgemeinschaftsvertrag II; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 47 Rn. 21; MünchKommGmbHG/Drescher, 4. Aufl., § 47 Rn. 249; Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 514[↩]
- BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.06.1993 – II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 20[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1998 – 14 U 31/98 46; Scholz/K. Schmidt/Bochmann, GmbHG, 13. Aufl., § 47 Rn.19; Goette, RWS-Forum 8, Gesellschaftsrecht 1995, 113, 127[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1967 – II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 170 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 84/79, BGHZ 76, 154, 159; Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 26, 34; Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 112/07, ZIP 2008, 2215 Rn. 11; Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 58[↩]
- BGH, Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 34; Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 112/07, ZIP 2008, 2215 Rn. 11; Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 58[↩]
- BGH, Urteil vom 16.12.1953 – II ZR 167/52, BGHZ 11, 231, 239; Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 84/79, BGHZ 76, 154, 159[↩]
- so aber Otte, RFamU 2023, 197, 200; ähnlich Mock, ZIP 2022, 2369, 2372[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn.20 – Schutzgemeinschaftsvertrag II; Kablitz, EWiR 2023, 521, 522; Lüttenberg, GmbHR 2023, 453, 455 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 08.12.1954 – II ZR 291/53, BGHZ 15, 382, 384 f.; Urteil vom 01.06.1987 – II ZR 128/86, BGHZ 101, 113, 116; Urteil vom 16.12.1991 – II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 374 f.; Urteil vom 06.12.2022 – II ZR 187/21, ZIP 2023, 355 Rn. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 01.06.1987 – II ZR 128/86, BGHZ 101, 113, 116; Urteil vom 16.12.1991 – II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 374 f.; Urteil vom 06.12.2022 – II ZR 187/21, ZIP 2023, 355 Rn. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 08.12.1954 – II ZR 291/53, BGHZ 15, 382, 385 f.; Urteil vom 01.06.1987 – II ZR 128/86, BGHZ 101, 113, 116 f.; OLG Dresden, NZG 1999, 1109; OLG Nürnberg, NZG 2000, 700, 702; OLG Karlsruhe, NZG 2013, 818, 819 [zum Strafrecht]; BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.02.2024, § 241 Rn. 255; Koch, AktG, 18. Aufl., § 241 Rn. 21; BeckOK GmbHG/Leinekugel, Stand 1.02.2024, § 47 Anhang Rn. 27; MünchKommAktG/Schäfer, 5. Aufl., § 241 Rn. 70; Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 241 Rn. 65; MünchKommGmbHG/Wertenbruch, 4. Aufl., Anh. § 47 Rn. 111[↩]
- BGH, Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 310/14, ZIP 2017, 1571 Rn. 17; Urteil vom 06.12.2022 – II ZR 187/21, ZIP 2023, 355 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8; Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, ZIP 2014, 82 Rn. 9; Urteil vom 20.07.2017 – IX ZR 310/14, ZIP 2017, 1571 Rn. 16; Urteil vom 06.12.2022 – II ZR 187/21, ZIP 2023, 355 Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1989 – II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1394; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2021, § 826 Rn. 58 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1962 – II ZR 252/59, WM 1962, 419; Urteil vom 25.04.1966 – II ZR 80/65, WM 1966, 614[↩]
- BGH, Urteil vom 17.02.1997 – II ZR 41/96, BGHZ 134, 364, 366[↩]
- Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., Anh. § 47 Rn. 85 f.; Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 245 AktG Rn. 23; Ganzer in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 47 Rn. 47; Hillmann in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., Anhang § 47 GmbHG Rn. 10; Raiser/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., Anhang nach § 47 Rn. 165 f.; Teichmann in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., Anhang zu § 47 Rn. 62 f.[↩]
- aA Mock, ZIP 2022, 2369, 2372[↩]
- vgl. zur Beschränkung der Haftung aus § 826 BGB unter Schutzzweckgesichtspunkten BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599, 1600; Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1962 – II ZR 252/59, WM 1962, 419; Urteil vom 25.04.1966 – II ZR 80/65, WM 1966, 614; BeckOK BGB/Förster, Stand 1.05.2024, § 826 Rn. 68; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 241 Rn. 32; MünchKommBGB/Wagner, 9. Aufl., § 826 Rn. 103; Lüttenberg, GmbHR 2023, 453, 455 f.; tendenziell auch Leuschner/Enneking, ZIP 2024, 1229, 1235; aA BeckOK GmbHG/Leinekugel, Stand 1.02.2024, § 47 Anhang Rn. 27.3; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2021, § 826 Rn. 322; Arntzen/Schweneke/Abele, jurisPR-HaGesR 3/2023 Anm. 5; Mock, ZIP 2022, 2369, 2372[↩]
- BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn.20 – Schutzgemeinschaftsvertrag II[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1966 – II ZR 80/65, WM 1966, 614[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2024 – II ZR 220/22, ZIP 2024, 567 Rn. 26[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1962 – II ZR 252/59, WM 1962, 419; Urteil vom 25.04.1966 – II ZR 80/65, WM 1966, 614 [jeweils zur Verletzung eines Treuhandverhältnisses][↩]
- vgl. Arntzen/Schweneke/Abele, jurisPR-HaGesR 3/2023 Anm. 5[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.06.1987 – II ZR 128/86, BGHZ 101, 113, 121; Urteil vom 06.12.2022 – II ZR 187/21, ZIP 2023, 355 Rn. 31; OLG Dresden, NZG 1999, 1109 f.; BeckOK GmbHG/Leinekugel, Stand 1.02.2024, § 47 Anhang Rn. 27.1[↩]
- vgl. Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 38 Rn. 2; BeckOGK GmbHG/Dubovitskaya, Stand 1.04.2024, § 38 Rn.19; Terlau in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 4; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 11.05.1981 – II ZR 25/80, ZIP 1981, 1205, 1206; Urteil vom 07.06.1993 – II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 19; Urteil vom 19.05.2016 – II ZR 342/14, BGHZ 210, 186 Rn. 17; Urteil vom 20.08.2019 – II ZR 121/16, ZIP 2019, 1805 Rn. 24; Urteil vom 11.07.2023 – II ZR 98/21, ZIP 2023, 1638 Rn. 17; BFHE 278, 231 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteil vom 07.06.1993 – II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 19; Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 70; Urteil vom 11.07.2023 – II ZR 98/21, ZIP 2023, 1638 Rn. 17; BFHE 278, 231 Rn. 22[↩]
- OLG Köln, GmbHR 2019, 188, 189; BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.05.2024, § 53 Rn. 66; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 53 Rn. 10; Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 53 Rn. 30; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 53 Rn. 38; Priester, ZHR 151 [1987], 40, 55 f.; aA Leitzen in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., § 53 Rn. 16; Lawall, DStR 1996, 1169, 1173; Pöschke, DStR 2012, 1089, 1093; differenzierend: MünchKommGmbHG/Harbarth, 4. Aufl., § 53 Rn. 51[↩]
- BGH, Urteil vom 07.06.1993 – II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 19; BFHE 278, 231 Rn. 27[↩]
- BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.05.2024, § 53 Rn. 72; MünchKommGmbHG/Harbarth, 4. Aufl., § 53 Rn. 52; Priester, ZHR 151 [1987], 40, 52; Scholz/K. Schmidt/Bochmann, GmbHG, 13. Aufl., § 45 Rn. 9; im Ergebnis auch Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 64 f.; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 53 Rn. 50; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 53 Rn. 36, 39 aE; Leuschner/Enneking, ZIP 2024, 1229, 1233; aA Hoffmann/Bartlitz in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 53 Rn. 58 f.; Koch, AktG, 18. Aufl., § 179 Rn. 7; Mock, ZIP 2022, 2369, 2371 f.; Lüttenberg, GmbHR 2023, 453, 455; wohl auch Peterseim, Satzungsdurchbrechung, 2020, S. 139 ff.; Selentin, Satzungsdurchbrechungen, 2019, S. 60; offenlassend für den Abschluss eines befristeten Anstellungsvertrags durch ein unzuständiges Organ: BGH, Urteil vom 20.08.2019 – II ZR 121/16, ZIP 2019, 1805 Rn. 24[↩]
- vgl. MünchKommGmbHG/Harbarth, 4. Aufl., § 53 Rn. 52; Zöllner, Festschrift Priester, 2007, S. 879, 889; aA Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 64; Habersack, ZGR 1994, 354, 362 f.; jeweils für die Bestellung eines Geschäftsführers[↩]
- BGH, Urteil vom 07.06.1993 – II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 19; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 53 Rn. 29; Priester, ZHR 151 [1987], 40, 55[↩]
- Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 53 Rn. 27; BeckOGK GmbHG/Born, Stand 1.05.2024, § 53 Rn. 72; Scholz/K. Schmidt/Bochmann, GmbHG, 13. Aufl., § 45 Rn. 49[↩]
- aA Mock, ZIP 2022, 2369, 2371[↩]
- vgl. BFHE 278, 231 Rn. 29; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 65; BeckOGK AktG/Drescher, Stand 1.02.2024, § 243 Rn. 56; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 53 Rn. 47; Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 53 Rn. 30a; Pöschke, Satzungsdurchbrechende Beschlüsse in GmbH und AG, 2020, S. 239 f.; Priester, ZHR 151 [1987], 40, 53; aA Tieves, ZIP 1994, 1341, 1346 f.[↩]
- so aber Mock, ZIP 2022, 2369, 2371[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 24.02.1954 – II ZR 88/53; BGHZ 12, 337, 340; Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 52[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1991 – II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725; BFHE 278, 231 Rn. 25; Ulmer/Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 53 Rn. 39c; Pöschke, Satzungsdurchbrechende Beschlüsse in GmbH und AG, 2020, S. 288 ff.; Mock, ZIP 2022, 2369, 2371 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 112/07, ZIP 2008, 2215 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 84/79, BGHZ 76, 154, 159; Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 26[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.1962 – II ZR 252/59, WM 1962, 419 f.; Urteil vom 13.10.2008 – II ZR 112/07, ZIP 2008, 2215 Rn. 11; Urteil vom 26.06.2018 – II ZR 205/16, ZIP 2018, 1492 Rn.20; Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 58[↩]
- BGH, Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 34; Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 58[↩]

