Eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro hat ein Rapper an die Teilnehmerin eines TV-Container-Programms zu zahlen wegen seiner herabsetzenden Äußerungen im Internet.

Dazu ist der Rapper vom Landgericht Berlin verurteilt worden. Er hatte sich auf seinen Facebook-, Twitter- und MySpace-Seiten abfällig über die Frau geäußert. Unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Container-Spiel erfuhr die Klägerin von den Postings wie „…du Nutte“, „…du Kacke“, „…sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michel Jackson und Tatjana Gsell“, „…hat so nen ekligen Zellulitiskörper pfui Teufel“. Sie forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die dieser am 02.09.2011 übersandte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2011 begehrte die Klägerin weiter die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 €, und zwar wegen fortgesetzter Verbreitung der oben genannten Postings auf der MySpace Seite des Beklagten trotz der zuvor abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine Zahlung erfolgte nicht, so dass die Klägerin Klage eingereicht hat, hiermit fordert sie neben den 20.000 € auch 100.000 € Geldentschädigung.
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin sind solche Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch bewusst bösartig überspitzte Kritik zu werten. In diesem Fall sind alle vier Äußerungen als Schmähkritik einzustufen. Äußerungen von Rappern wie dem Beklagten würden „mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen“. Andererseits habe sich die Klägerin durch die Teilnahme am Containerleben im Fernsehprogramm gezielt der Öffentlichkeit ausgeliefert und sich in eine deprivatisierte Situation begeben.
Wegen einer weiteren Vertragsstrafenforderung in Höhe von 20.000,- EUR wies das Landgericht die Klage ab.
Landgericht Berlin, Urteil vom 13. August 2012 – 33 O 434/11

