Die Steuerhinterziehung des Steuerberaters – und die Strafzumessung

Beteiligt sich ein Steuerbareter an der Steuerhinterziehung seines Mandanten, sind im Rahmen der Strafzumessungserwägungen auch die ihm als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick zu nehmen[1].

Die Steuerhinterziehung des Steuerberaters – und die Strafzumessung

Die Begehung einer – hier versuchten – Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen[2].

Steht die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund[3].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 StR 256/16

  1. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522 mwN[]
  2. Kuhls in Kuhls u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 90 Rn. 47 mwN[]
  3. BGH aaO[]