Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs

Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen ist eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie. Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet.

Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs

Die erforderliche Auskunft

Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten[1]. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt[2]. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt[3].

§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verstößt nicht gegen Art. 9 der Aktionärsrechterichtlinie[4], soweit das Auskunftsrecht des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Auskünfte beschränkt ist. Zwar spricht einiges dafür, dass das Fragerecht der Aktionäre und die mit diesem korrespondierende Antwortpflicht der Gesellschaft nicht schon nach Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie auf die zur Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlichen Informationen beschränkt sind. Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung der Auskunftspflicht ist aber jedenfalls eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Richtlinie. Der Bundesgerichtshof kann die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zur Auslegung der Richtlinie selbst beantworten.

Es spricht einiges dafür, dass das Fragerecht der Aktionäre nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Aktionärsrechterichtlinie und die mit diesem korrespondierende Antwortpflicht der Gesellschaft nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie nicht auf die zur Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlichen Informationen beschränkt ist.

Dem Wortlaut der Richtlinie lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen[5]. Nach diesem genügt es, dass die Frage zu einem Punkt der Tagesordnung gestellt wird. Damit ist nur ein Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt angesprochen. Aus den vom Bundesgerichtshof in den Blick genommenen weiteren Sprachfassungen der Richtlinie, die bei der Auslegung ebenfalls heranzuziehen sind[6], ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Formulierungen „questions concernant des points inscrits à l’ordre du jour” (französische Sprachfassung), „questions related to items on the agenda“ (englische Sprachfassung), „preguntas relacionadas con los puntos del orden del día“ (spanische Sprachfassung), „porre domande connesse con i punti all’ordine del giorno“ (italienische Sprachfassung) geben keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Angaben[7]. Dem das Fragerecht des Aktionärs betreffenden Erwägungsgrund 8 der Aktionärsrechterichtlinie lässt sich für eine über den Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie hinausgehende Einschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht ebenfalls nichts entnehmen.

Für eine inhaltliche Begrenzung des Fragerechts des Aktionärs bzw. der Antwortpflicht der Gesellschaft nach Art. 9 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie lässt sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem begrenzten Anwendungsbereich etwas ableiten.

Den Materialien der Aktionärsrechterichtlinie lassen sich Anhaltspunkte für eine inhaltliche Beschränkung des Fragerechts bzw. der diesem korrespondierenden Antwortpflicht nicht entnehmen. Die Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission spricht lediglich den in Art. 9 Abs. 2 normierten Vorbehalt an[8]. Die allgemeine Begründung des Vorschlags nennt zwar die in Erwägungsgrund 3 zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, Hindernisse für die Stimmrechtsausübung im Ausland zu beseitigen, und bezieht sich auf den schwierigen und verzögerten Zugang zu Informationen, die für die Hauptversammlung von Bedeutung sind[9]. Eine inhaltliche Konkretisierung des im Richtlinientext angesprochenen Bezugs zur Tagesordnung lässt sich anhand der Begründung jedoch nicht vornehmen. Dies gilt auch für die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung[10] und den Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments[11].

Eine Beschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht auf zur Beurteilung eines Tagesordnungspunkts der Hauptversammlung erforderliche Informationen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass ihr Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 auf die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsaktien verbundener Rechte beschränkt ist[12]. Richtig ist zwar, dass dem Aktionär das Fragerecht wie bereits anhand der Materialien der Aktionärsrechterichtlinie aufgezeigt und wie auch in Erwägungsgrund 3 der Richtlinie deutlich wird nicht losgelöst von der Ausübung seines Stimmrechts zugestanden wird. Selbst wenn der Informationsanspruch die Voraussetzungen für eine sachgerechte Stimmrechtsausübung sicherstellen soll, besagt dies aber nicht, dass für diesen nicht bereits ein subjektives, durch einen inhaltlichen Bezug zu einem Tagesordnungspunkt legitimiertes Informationsinteresse des einzelnen Aktionärs ausreichend sein kann[13]. Im Übrigen wird in Erwägungsgrund 3 der Aktionärsrechterichtlinie auch eine wirksame Kontrolle durch die Aktionäre als Grundvoraussetzung für eine solide Unternehmensführung genannt, die erleichtert und gefördert werden sollte[14].

Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Informationen in der oben unter näher beschriebenen Auslegung ist aber jedenfalls eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie. Danach bestehen das Fragerecht und die Antwortpflicht nur vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen oder den Gesellschaften zu ergreifen gestatten, um den ordnungsgemäßen Ablauf von Hauptversammlungen und ihre ordnungsgemäße Vorbereitung zu gewährleisten. Die mit der Begrenzung der Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG verbundene Einschränkung des Informationsanspruchs einzelner Aktionäre bewegt sich innerhalb der den Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 Halbsatz 2 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie zustehenden Regelungskompetenz und ist offenkundig ein geeignetes und nicht über das erforderliche Maß hinausgehendes Mittel zur Erreichung der der Aktionärsrechterichtlinie zu Grunde liegenden und für die Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV verbindlichen Ziele[15]. Sie sorgt für einen angemessenen Ausgleich der Informationsinteressen einzelner Aktionäre mit dem allgemeinen Interesse an einer zielgerichteten und sachbezogenen Information innerhalb der Hauptversammlung[16].

Zu Unrecht wird im Schrifttum eingewandt, Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs und der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptversammlung könnten nur solche organisatorischer Art sein[17]. Eine solche Beschränkung kann dem Wortlaut der Richtlinie nicht entnommen werden[18]. Der ordnungsgemäße Ablauf der Hauptversammlung kann vielmehr nicht nur durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, sondern auch dadurch, dass sich die Diskussion in der Hauptversammlung auf die für die Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung wesentlichen Fragen konzentriert. So beruht die Einführung des Erforderlichkeitskriteriums im nationalen Recht nach den Materialien des § 131 AktG gerade darauf, dass Missbräuche des Auskunftsrechts verhindert und ein ordnungsgemäßer Ablauf der Hauptversammlung gewährleistet werden soll[19]. Abgesehen davon kann der Formulierung „ordnungsgemäßer Ablauf“ in der deutschen Sprachfassung bei der Auslegung kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weil insoweit sowohl die englische Sprachfassung („the good order of general meetings and their preparation“) als auch die niederländische Sprachfassung („de voorbereiding en de goede orde van der algemene vergadering“) Formulierungen verwenden, die noch deutlicher machen, dass der Vorbehalt sich nach dem Wortlautbefund nicht auf Maßnahmen organisatorischer Art beschränkt.

Eine Beschränkung des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie auf organisatorische Maßnahmen lässt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 8 der Richtlinie herleiten. Der Erwägungsgrund 8 steht einer inhaltlichen Beschränkung des Fragerechts bzw. der Antwortpflicht nicht entgegen, weil Aktionären nur „grundsätzlich“ entsprechende Möglichkeiten eingeräumt werden sollten und Halbsatz 2 des Erwägungsgrunds ausdrücklich das Regelungsermessen der Mitgliedstaaten hervorhebt, das durch Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie konkretisiert wird.

Aus dem Zusammenhang der Richtlinie[20] lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass eine Beschränkung der Antwortpflicht auf erforderliche Auskünfte nicht vom Vorbehalt des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie gedeckt sein kann. Der im Schrifttum erhobene Einwand, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie enthielten eigenständige und engere Regelungen dazu, in welchem Umfang wiederholende Fragen und auf die Erteilung öffentlich verfügbarer Auskünfte abzielende Fragen zu beantworten seien, so dass für eine weitergehende inhaltliche Einschränkung des Fragerechts kein Raum sei[21], ist unbegründet. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, es den Gesellschaften zu gestatten, auf Fragen gleichen Inhalts eine Gesamtantwort zu geben. Damit ist nicht allgemein die Behandlung wiederholender Fragen, sondern nur die Art und Weise ihrer Beantwortung geregelt. Das in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG genannte Merkmal der Erforderlichkeit ist damit nicht angesprochen. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie, nach dem den Mitgliedstaaten die Festlegung ermöglicht wird, dass eine Frage als beantwortet gilt, wenn die entsprechende Information bereits in Form von Frage und Antwort auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar ist. Diese Vorschrift hat eine Antwortfiktion zum Inhalt („als beantwortet gilt“), was zeigt, dass nicht etwa eine (inhaltliche) Einschränkung der Antwortpflicht geregelt ist, sondern die (organisatorische) Möglichkeit eröffnet wird, durch die Veröffentlichung der Information in der Form von Frage und Antwort auf der Internetseite der Gesellschaft die Wiederholung inhaltsgleicher Antworten zu vermeiden. Entsprechend stellt die Richtlinie nicht auf die öffentliche Verfügbarkeit der jeweiligen Information, sondern auf die Veröffentlichung in der Form von Frage und Antwort ab. Diese Einzelheiten des Verfahrens bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs regelnden Vorbehalte sind dabei auch vor dem Hintergrund der durch die Richtlinie eröffneten Möglichkeit zu sehen, Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung zu beantworten[22]. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass mit diesen Vorbehalten die Behandlung nicht zielführender Fragen in der Hauptversammlung abschließend geregelt werden sollte[23].

Aus der Entstehungsgeschichte der Aktionärsrechterichtlinie ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung betreffende Regelungsvorbehalt für die Mitgliedstaaten ausschließlich auf den äußeren Ablauf der Auskunftsgewährung bezieht. Dass die Richtlinie beruhend auf einem Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses in Art. 9 Abs. 1 abweichend vom Richtlinienvorschlag der Kommission[24] ein Fragerecht nur zu Punkten auf der Tagesordnung eröffnet, besagt nicht, dass mit der Richtlinie die Reichweite des Fragerechts und der mit diesem korrespondierenden Antwortpflicht der Gesellschaft abschließend geregelt werden sollte. Auch der Kommissionsvorschlag enthält in Art. 9 Nr. 2 einen Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie entsprechenden Regelungsvorbehalt. Hätte mit der inhaltlichen Präzisierung des Fragerechts zugleich eine Beschränkung des Regelungsvorbehalts einhergehen sollen, hätte es nahegelegen, im Hinblick darauf auch den Regelungsvorbehalt anzupassen oder dessen geänderten Inhalt zumindest in den Materialien zu dokumentieren. Hieran fehlt es. Vielmehr wird in der Begründung des im Rechtsausschuss eingebrachten Änderungsantrags des Abgeordneten G. , der für eine Beschränkung des Fragerechts auf Fragen mit einem Bezug zur Tagesordnung eintrat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Bezug im Hinblick auf „einen ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung“ nötig sei[25]. Dem liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Hauptversammlung auch durch eine inhaltliche Begrenzung des Fragerechts erreicht werden kann. Ferner hat auch der Abgeordnete L. in der Plenardebatte am 15.02.2007 darauf hingewiesen, dass nach dem im Rechtsausschuss gefundenen Kompromiss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verbleiben soll, entsprechend ihrer eigenen Rechtstradition vernünftige Anpassungen und auch begrenzte Einschränkungen des Fragerechts vorzunehmen, ohne es grundsätzlich in Frage zu stellen[26].

Es entspricht vielmehr der in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Zielrichtung der Aktionärsrechterichtlinie[27], den ordnungsgemäßen Ablauf einer Hauptversammlung in Bezug auf Fragerecht und Antwortpflicht nicht ausschließlich durch organisatorische Maßnahmen, sondern auch durch Regelungen zur Reichweite des Fragerechts und der Antwortpflicht zu steuern. Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Informationen sorgt für einen angemessenen Ausgleich der Informationsinteressen einzelner Aktionäre mit dem allgemeinen Interesse an einer zielgerichteten und sachbezogenen Information innerhalb der Hauptversammlung.

Zielsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ist nach deren Erwägungsgrund 1 die Stärkung der Rechte der Aktionäre in börsennotierten Gesellschaften, die vgl. Erwägungsgrund 4 Satz 4 durch die Einführung gewisser Mindestnormen zum Schutz der Anleger und zur Förderung einer reibungslosen und wirksamen Ausübung der mit Stimmrechtsaktien verbundenen Rechte der Aktionäre erreicht werden soll. Nach Erwägungsgrund 6 Satz 1 soll der Aktionär in der Lage sein, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung oder davor in Kenntnis der Sachlage auszuüben. Soweit es wie in der Vorschrift des § 131 AktG um die Information der Aktionäre in der Hauptversammlung geht, ist dabei nicht nur die individualrechtliche Komponente des Auskunftsrechts in den Blick zu nehmen; das Auskunftsrecht hat auch die Funktion, zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beizutragen[28]. Entsprechend wird ein auf eine gleichmäßige Unterrichtung aller Aktionäre gerichteter Auskunftsanspruch als durch den allgemeinen Gleichheitssatz legitimiert angesehen[29]. Dieser Sicht steht es nicht entgegen, dass die im Vorschlag der Kommission enthaltene Regelung, Antworten auf Fragen aller Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, Art. 9 Abs. 3 der Vorschlagsfassung[30], auf die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung hin[31] nicht in die Richtlinie aufgenommen wurde. Die Streichung dieser Regelung war in den Stellungnahmen zum Vorschlag der Kommission im Hinblick darauf angeregt worden, dass eine Pflicht zur Veröffentlichung ad hoc gegebener Antworten auf Fragen, die in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden, überzogen sei[32], insbesondere, weil die Antworten regelmäßig nur im Hinblick auf die in der Hauptversammlung erfolgenden Abstimmungen von allgemeinem Interesse seien[33]. Hierdurch wird eine über das Individualrecht hinausgehende Funktion des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung nicht in Frage gestellt.

Das Frage- und Rederecht steht den Aktionären in der Hauptversammlung nur in zeitlich begrenztem Umfang zur Verfügung. Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG ist es den Gesellschaften eröffnet, durch die Satzung oder die Geschäftsordnung den Versammlungsleiter zu ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung auf eine zum Teil missbräuchliche Ausübung des Auskunfts- und Rederechts reagiert, die zur Beeinträchtigung der im Interesse aller Aktionäre wichtigen Diskussionskultur führt. Sie soll den Aktionären bei dem Ziel, eine Abwicklung der Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit zu ermöglichen, mehr Entscheidungsfreiheit einräumen und die Hauptversammlung sofern sie das wünschen wieder zu einer straffen, auf die wesentlichen strategischen Entscheidungen konzentrierten Plattform machen[34]. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang eine Satzungsregelung, nach der das Rede- und Fragerecht durch den Versammlungsleiter in solcher Weise zeitlich beschränkt werden darf, dass die Hauptversammlung, in der nur über die in § 119 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 AktG aufgeführten Gegenstände und/oder die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss zu fassen ist, insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert, aus Rechtsgründen nicht beanstandet[35].

Eine angemessene Unterrichtung der Aktionäre über die Gegenstände der Tagesordnung mit Hilfe der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte kann indes allein durch Maßnahmen organisatorischer Art wie die vorstehend genannte zeitliche Beschränkung des Rede- und Fragerechts nicht zuverlässig erreicht werden. Vielmehr würden solche ihrerseits durch legitime Ziele gerechtfertigten Beschränkungen zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte anderer Aktionäre führen, wenn die Gesellschaft Auskünfte auf Fragen geben müsste, die zwar in einem Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, für die Beschlussfassung vom Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs aus betrachtet jedoch nicht beurteilungserheblich sind. Eine Hauptversammlung kann ihre Aufgabe als Entscheidungsforum und „Sitz der Aktionärsdemokratie“ nur erfüllen, wenn der Versammlungsleiter dafür Sorge trägt, dass die zur Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht verteilt wird und nicht durch Beiträge oder Fragen einzelner Aktionäre, die ersichtlich nicht auf einen Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind, verbraucht wird[36]. Diese Erwägung gilt spiegelbildlich auch für die von der Gesellschaft zu erteilenden Auskünfte. Ist wie im vorliegenden Fall die Entlastung der Organmitglieder der Gesellschaft Gegenstand der Tagesordnung, stünden jedwede Fragen mit einem Bezug zur Organtätigkeit mit diesem in einem Zusammenhang, selbst wenn sie objektiv betrachtet keine nennenswerte Aussagekraft über die tatsächliche Verwaltungsleistung haben. Müsste bereits ein ausschließlich subjektiv begründetes Informationsbedürfnis eines einzelnen Aktionärs erfüllt werden oder bestünde gar die Möglichkeit, mit missbräuchlichen Auskunftsverlangen gezielt ein verzerrtes Bild über den Gegenstand der Tagesordnung zu zeichnen, würde dies das Mitgliedschaftsrecht anderer Aktionäre beeinträchtigen, denn der Zweck des Auskunftsanspruchs, innerhalb begrenzter Zeit eine ausreichende Informationsgrundlage für die Entscheidung über den Gegenstand der Tagesordnung zu gewinnen, könnte nicht effektiv verwirklicht werden[37].

Die Begrenzung des Auskunftsrechts der Aktionäre stellt schließlich auch keine unverhältnismäßige Beschränkung der Aktionärsrechte dar, weil zum einen die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft durch die Gesellschaft nach § 132 Abs. 1 AktG einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und zum anderen die Erteilung unzureichender Auskünfte die Gefahr der Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in sich birgt[38].

Der Bundesgerichtshof kann die Vereinbarkeit von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG mit der Aktionärsrechterichtlinie feststellen, ohne dass er den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung ersuchen muss. Die Vorlagepflicht entfällt unter anderem dann, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt („acte claire“)[39]. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung zu beurteilen[40]. Hieran gemessen war ein Vorabentscheidungsersuchen nicht veranlasst. Der Bundesgerichtshof gelangt wie vorstehend aufgezeigt – bei den sich hier stellenden Fragen zur Auslegung der Aktionärsrechterichtlinie zu einem eindeutigen Ergebnis. Die im Schrifttum geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG mit Art. 9 der Aktionärsrechterichtlinie sind vereinzelt geblieben und berücksichtigen ebenso wie die Rechtsbeschwerde die in § 288 Abs. 3 AEUV und Art. 5 EUV in Verbindung mit Erwägungsgrund 8 Halbsatz 2 und Art. 9 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie geregelte Kompetenzverteilung nicht hinreichend.

Die ausreichende Beantwortung

Bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Entlastung (§ 120 Abs. 1 und 2 AktG) haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist[41]. Weder die nach § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG beschränkte Wirkung der Entlastung noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG oder eine Verschärfung seiner Anforderungen. Dem Aktionär sind vielmehr die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen „abzusegnen“ und ihr das Vertrauen auszusprechen[42].

Schließlich besteht auch keine Verpflichtung, von sich aus die mit dem Erwerb verbundenen Restrisiken zu benennen, damit die Aktionärin hätte nachvollziehen können, ob die Risikoübernahme vertretbar war und von der Verwaltung angemessen berücksichtigt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob der Vorstand bei einer zumindest teilweise auf nicht erforderliche Auskünfte gerichteten Frage verpflichtet ist, diese in den durch § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG gezogenen Grenzen zu beantworten[43]. Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muss der Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Es gelten in diesem Fall dieselben Grundsätze wie bei einer pauschalen Frage, bei der der Aktionär ein auf detaillierte Informationen gerichtetes Auskunftsverlangen ebenfalls durch eine Nachfrage kundtun muss[44].

Hiervon ausgehend hätte die Aktionärin weitere Informationen zu den mit dem Erwerb übernommenen Risiken konkret erfragen müssen, weil ihr Auskunftsverlangen sowohl zum Inhalt der für den Erwerb geschlossenen Verträge als auch zu den Ergebnissen der Due Diligence auch auf Informationen gerichtet war, die für die Beurteilung der Entscheidung über die Entlastung nicht relevant waren. Es war daher Sache der Aktionärin, durch eine präzise Nachfrage zum Ausdruck zu bringen, auf welche (weiteren) Informationen es ihr ankam[45].

Auskunftsverweigerung und Erfüllung des Auskunftsanspruchs

Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet[46]. Die Grundlage für das Auskunftsverweigerungsrecht wird teilweise in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG gesehen[47]; teilweise wird es auch als eigenständiges Recht anerkannt[48]. Unabhängig von dieser Streitfrage sind die Diskussionen im Aufsichtsrat und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Aufsichtsrats vertraulich, und zwar unabhängig davon, ob dies auch für den Gegenstand der Beratung selbst gilt[49]. Ob sich das Auskunftsverweigerungsrecht darüber hinaus auch auf den Gegenstand einer Aufsichtsratssitzung oder den Inhalt eines in ihr gefassten Beschlusses erstreckt[50] oder ob die Frage der Auskunftspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt[51], kann offen bleiben, weil im vorliegenden Fall die Vertraulichkeit der verlangten Informationen offensichtlich gegeben ist. Entscheidendes Kriterium ist insoweit ein objektives Bedürfnis der Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens[52].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2013 – II ZB 28/12

  1. BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388 f.[]
  2. BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 Kirch/Deutsche Bank[]
  3. BGH, Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 Kirch/Deutsche Bank[]
  4. Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, Abl.EU L 184 vom 14.07.2007, S. 17 ff.[]
  5. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 973; Busche, Festschrift Reuter, 2010, 939, 947; Kersting in KKAktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 113; ders., Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 652 f.; MünchKomm-AktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 64; Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1222; Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. I 10.667; Lack, Rechtsfragen des individuellen Auskunftsrechts des Aktionärs nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, 2009, S. 264[]
  6. vgl. EuGH, Slg. 2010, I4871 Rn. 35; Slg. 2011, I4973 Rn. 23; NJW 2013, 2579 Rn. 25; ZIP 2013, 1971 Rn. 27[]
  7. so auch Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 653[]
  8. KOM [2005] 685, S. 7[]
  9. KOM [2005] 685, S. 3[]
  10. Plenarsitzungsdokument A60024/2007, S. 39[]
  11. Plenarsitzungsdokument A60024/2007, S. 35[]
  12. so aber OLG Stuttgart, ZIP 2012, 970, 973; Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der Aktiengesellschaft, Stand März 2013, Rz. I 10.667 unter Bezugnahme auf den Auslegungsgrundsatz des effet utile; Busche, Festschrift Reuter, 2010, S. 939, 948[]
  13. zur unterschiedlichen Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen des Auskunftsrechts Pelzer, Das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Europäischen Union, 2004, S.205 ff.[]
  14. Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 655[]
  15. Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155; vgl. auch Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 50. Lfg., Art. 288 AEUV Rn. 112[]
  16. vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I4599 Rn. 84 ff.[]
  17. Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 660; Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1222 f.[]
  18. Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 156; Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 23[]
  19. Begründung des Regierungsentwurfs zum Aktiengesetz vom 06.09.1965, abgedruckt bei Kropff, Aktiengesetz, 1965, S. 185; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.10.2004 II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389[]
  20. vgl. zu diesem Auslegungskriterium EuGH, ZIP 2013, 1971 Rn. 26[]
  21. Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 662[]
  22. Begründung zum Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments, Plenarsitzungsdokument A60024/2007, S. 35[]
  23. aA Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 662[]
  24. vgl. Art. 9 Nr. 1 der Vorschlagsfassung, KOM [2005] 685 endgültig[]
  25. Änderungsantrag 113, abgedruckt im Entwurf eines Berichts des Rechtsausschusses vom 19.09.2006, PE 378.495v0400[]
  26. Protokoll der Plenardebatte vom 15.02.2007, CRE 15/02/20075[]
  27. vgl. EuGH, ZIP 2013, 1971 Rn. 26[]
  28. BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389[]
  29. BVerfG, ZIP 1999, 1778, 1799[]
  30. KOM [2005] 685 endgültig, S. 7, 16[]
  31. Plenarsitzungsdokument A60024/2007 endgültig, S. 39[]
  32. Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins zum Richtlinienvorschlag der Kommission, NZG 2006, 577, 578[]
  33. Gemeinsame Stellungnahme von BDA/BDI/DAI/DIHK/GDV zum Richtlinienvorschlag der Kommission, NZG 2006, 300, 302[]
  34. Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts [UMAG], BTDrs. 15/5092 S. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.02.2010 – II ZR 94/08, BGHZ 184, 239 Rn. 11 f.[]
  35. BGH, Urteil vom 08.02.2010 – II ZR 94/08, BGHZ 184, 239 Rn.20[]
  36. BVerfG, ZIP 1999, 1798, 1800; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 35[]
  37. Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 156[]
  38. BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 33 ff. Kirch/Deutsche Bank[]
  39. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff.; Slg. 2005, I8151 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 22.03.2010 NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 33; Urteil vom 04.03.2013 NotZ (Brfg) 9/12, ZIP 2013, 886 Rn. 33; BVerfGE 82, 159, 192 f.; 128, 157, 187 f.; BVerfG, ZIP 2013, 924 Rn. 28[]
  40. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 17 ff. Cilfit u.a.[]
  41. BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 Rn. 24[]
  42. BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389 f.[]
  43. bejahend: KG, ZIP 1995, 1585, 1589; aA Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 155; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 31; Groß, AG 1997, 97, 103; MarschBarner, WM 1984, 41, 42[]
  44. dazu OLG Hamburg, AG 2001, 359, 360; LG Braunschweig, AG 1991, 36, 37; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 17; Drinhausen in Hölters, AktG, § 131 Rn. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 21; Kersting in KKAktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 266; Groß, AG 1997, 97, 103[]
  45. vgl. auch MünchKomm-AktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 77; MarschBarner, WM 1984, 41, 42[]
  46. OLG Stuttgart, AG 1995, 234, 235; LG Mannheim, AG 2005, 780, 781; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 11; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 244, 374; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 44; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozeß, 1970, S. 119; vgl. auch BVerfG, ZIP 1999, 1798, 1800; demgegenüber zur GmbH: BGH, Beschluss vom 06.03.1997 II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 ff.[]
  47. Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 244, 374[]
  48. Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 171 Rn. 15[]
  49. BGH, Urteil vom 05.06.1975 – II ZR 156/73, BGHZ 64, 325, 331 f.; MünchKomm-AktG/Habersack, 3. Aufl., § 116 Rn. 54; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., § 6 Rn. 260 f.; vgl. auch BVerfG, ZIP 1999, 1798, 1800[]
  50. so LG Mannheim, AG 2005, 780, 781; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 171 Rn. 15, Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 13, Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 44; Hoffmann-Becking in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 3. Aufl., § 33 Rn. 51[]
  51. Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 AktG Rn. 28; MünchKomm-AktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 22; wohl auch Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 17[]
  52. BGH, Urteil vom 05.06.1975 – II ZR 156/73, BGHZ 64, 325, 329[]