Von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO werden auch Überbrückungsdarlehen erfasst[1].

In einem echten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze scheidet eine Gläubigerbenachteiligung durch einzelne Kreditrückführungen aus, weil ohne sie die Kreditmittel, die der Schuldner danach tatsächlich noch erhalten hat, ihm nicht mehr zugeflossen wären. Nach der Kreditabrede stehen dort die Leistungen des Schuldners an den Gläubiger in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der dem Schuldner eingeräumten Möglichkeit, einen neuen Kredit zu ziehen. Anfechtbar sind solche Kreditrückführungen daher nicht in ihrer Summe, sondern bis zu der eingeräumten Kreditobergrenze[2].
Handelt es sich – wie hier – um Einzelkredite, können diese nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einem Kontokorrentkredit zusammengefasst werden. Eine solche Gestaltung ist vorliegend nicht gegeben.
Mehrere Gesellschafterdarlehen können als Kontokorrentkredit zu behandeln sein, wenn die der Gesellschaft fortlaufend gewährten Kredite durch ihre gleichbleibenden Bedingungen, ihre kurze Dauer, den mit ihrer Ausreichung verfolgten Zweck und das zwischen den Vertragspartnern bestehende Gesellschaftsverhältnis nach der Art eines Kontokorrentkredits miteinander verbunden sind[3]. Dies hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft zur Tilgung monatlich fällig werdender Sozialversicherungsbeiträge jeweils ein Darlehen gewährt, das die Gesellschaft vereinbarungsgemäß alsbald mit Hilfe ihr zur Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge gewährter öffentlicher Mittel zurückerstattet. Infolge der jeweils nur vorübergehend benötigten Liquidität und des engen zeitlichen Zusammenhangs von Zahlung und Rückzahlung erfolgte die Abwicklung der zwecks Wahrung der Zweckbindung gewährten Einzeldarlehen[4] in der Art eines Kontokorrents[5]. Ebenso kann es sich bei wechselseitigen Aus- und Einzahlungen auf ein Gesellschaftskonto handeln, das der Gesellschafter gegenüber der Bank besichert hat[6].
Der vorliegende Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten anders gelagert, so dass die Kreditgewährung nicht einem Kontokorrent gleichgestellt werden kann.
Es handelt sich hier nicht um eine Vielzahl einander ablösender Staffelkredite, sondern lediglich um zwei Darlehensverträge. Außerdem besteht zwischen den Kreditverhältnissen kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der erste Kredit war zurückbezahlt worden. Mehr als zwei Monate später gewährte der Gesellschafter den weiteren Kredit, der dann später ebenfalls beglichen wurde. Beide Darlehen waren nicht auf einen bestimmten Zweck, sondern den allgemeinen Liquiditätsbedarf der Schuldnerin bezogen. Ein sachlicher Grund, die Darlehen zu stückeln, war nicht gegeben. Es handelt sich ferner nicht um ein von dem Gesellschafter besichertes Bankdarlehen. Schließlich waren keine einheitlichen Kreditbedingungen vereinbart, weil für den zweiten Kredit umfassendere Sicherungen als für den vorherigen Kredit gegeben wurden. Bei dieser Sachlage ist für ein Kontokorrentverhältnis kein Raum.
Ohne Erfolg blieb auch die Berufung darauf, dass die Anfechtbarkeit hätte vermindert werden können, wenn er das erste Darlehen stehen gelassen worden wäre. Diese hypothetische Betrachtungsweise ist im Insolvenzanfechtungsrecht unzulässig[7].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2014 – IX ZR 116/13
- BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14; vom 04.07.2013 – IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 07.03.2013, aaO Rn. 16; vom 04.07.2013, aaO Rn. 33[↩]
- BGH, Urteil vom 07.03.2013, aaO Rn. 17[↩]
- BGH, aaO Rn. 21[↩]
- BGH, aaO Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 04.07.2013, aaO Rn. 35[↩]
- BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28[↩]