Die gesetzliche Regelung, wonach ein ausscheidender Gesellschafter nach dem tatsächlichen Wert seines Anteils abzufinden ist (§ 738 BGB), ist nicht zwingend; die Vertragsparteien können etwas anderes vereinbaren. Deshalb sind gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen, die im Allgemeinen den Bestand des Unternehmens durch Einschränkung des Kapitalabflusses sichern und/oder die Berechnung des Abfindungsanspruchs vereinfachen sollen, grundsätzlich zulässig[1]. Die Abfindungsbeschränkungen dürfen lediglich nicht zu einem groben Missverhältnis zwischen dem Abfindungs- und dem tatsächlichen Anteilswert zu Lasten der Gesellschafter führen – sei es, dass ein solches Missverhältnis von Vertragsbeginn an bestand, sei es, dass es sich im Laufe der Zeit entwickelt hat.

Gemessen hieran begegnet eine Abfindungsregelung keinen Bedenken, die die Möglichkeit vorsieht, den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zu verwerten statt eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen zu zahlen. Eine solche Regelung trägt dem Interesse der Gesellschaft Rechnung, Liquidität und Fortbestand des Unternehmens nicht durch Abfindungszahlungen zu gefährden. Mit der Verwirklichung dieses Anliegens haben sich die Gesellschafter bei ihrem Beitritt einverstanden erklärt. Dieser Abfindungsregelung liegt ersichtlich die übereinstimmende Ansicht der Vertragsparteien zu Grunde, dass die Veräußerung zum Verkehrswert oder einem ihm zumindest nahekommenden Wert erfolgt, da nur in diesem Fall die Veräußerung für den ausscheidenden Gesellschafter als mit der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (nahezu) gleichwertig angesehen werden kann. Da der „Verkehrswert“ der Beteiligung an einer Gesellschaft ohnehin in der Regel dem Kaufpreis entspricht, der durch ihre Veräußerung erzielt werden kann, ist gegen eine solche Abfindungsregelung nichts einzuwenden. Für den ausscheidenden Gesellschafter stellt sich die Veräußerungsvariante darüber hinaus sogar als vorteilhaft dar, weil er den Kaufpreis sofort mit seinem Ausscheiden erhält, während ihm ein Auseinandersetzungsguthaben lediglich in fünf unverzinsten Jahresraten ausgezahlt würde.
An dieser in der Abfindungsregelung angelegten weitgehenden Gleichwertigkeit von Veräußerungspreis und Auseinandersetzungsguthaben hat sich im Laufe der Zeit nichts geändert: Sinkt der Anteilswert, der sich bei Grundstücksgesellschaften wie den beiden Beklagten aus dem Wert des Grundstücks abzüglich der Schulden berechnet – etwa weil die Vermietungssituation sich verschlechtert hat, was sich sowohl auf den Ertragswert als auch den Schuldendienst negativ auswirkt , dann sinkt auch der für den Anteil erzielbare Veräußerungspreis. Das hat aber nichts mit einem für die Wirksamkeit einer Abfindungsbeschränkung schädlichen Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Anteilswert und der vereinbarten Abfindungszahlung zu tun. Auch die – für Anteile der vorliegenden Art – eingeschränkte Fungibilität der Anteile führt nicht zur Unwirksamkeit und/oder Anpassungsbedürftigkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Das mit dem Umstand, dass es für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds einen nur eingeschränkten Markt gibt, verbundene Risiko der Unverkäuflichkeit trifft nach der gesellschaftsvetraglichen Konzeption vorrangig die Gesellschaft. Gelingt es ihr innerhalb von drei Monaten nicht, die Beteiligung zu veräußern, steht dem Gesellschafter der – liquiditätsschädliche – Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu.
Der Bundesgerichtshof verkennt nicht, dass eine solche grundsätzlich bedenkenfreie, interessengerechte gesellschaftsvertragliche Regelung die Gefahr in sich birgt, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft in missbräuchlicher Weise den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu dessen Nachteil „verschleudert“. Die bloße Möglichkeit, dass die Abfindungsregelung missbräuchlich gehandhabt wird, führt jedoch noch nicht zur Annahme einer unwirksamen Kündigungsbeschränkung. Gegen einen derartigen Missbrauch ist der Gesellschafter zum einen dadurch geschützt, dass er den vom Geschäftsführer erzielten Kaufpreis nicht hinnehmen muss, sondern versuchen kann, seinen Anteil anderweitig zu dem „tatsächlichen“ Wert zu veräußern; von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit hat der Kläger vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Sollte dem Gesellschafter ein günstigerer Verkauf nicht gelingen, kann er zum anderen auf Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung und anschließender Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens mit der Behauptung klagen, die Gesellschaft müsse sich wegen Missbrauchs ihres Rechts auf Veräußerung des Anteils so behandeln lassen, als sei der Anteil unverkäuflich gewesen. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast müsste die Gesellschaft den tatsächlichen Wert des Anteils darlegen.
Der Einwand des ausscheidenden Gesellschafters, ihm stehe nach den Bestimmungen des Gesellschftsvertrages deshalb der volle Wert der Differenz zwischen den erzielten Kaufpreisen und den Auseinandersetzungsguthaben zu, weil zu vermuten sei, dass der Gesellschaft die Veräußerung erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gelungen sei, verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen zeigt die Revision nicht auf, dass der Kläger für diese (bestrittene) „Vermutung“ Beweis angeboten hat. Zum anderen ergibt die objektive Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Regelung im vorliegenden Fall nicht, dass der endgültige Vertragsschluss innerhalb von drei Monaten erfolgen muss, um das Entstehen des Anspruchs des ausscheidenden Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben zu verhindern, und eine als gesichert anzusehende Veräußerung, die aus – welchen Gründen auch immer – erst kurz nach Ablauf dieser Frist rechtsverbindlich vollzogen wird, den Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf sein Auseinandersetzungsguthaben auslöst. Die in der gesellschaftsvertraglichen Regelung enthaltene (negative) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben, dass der Geschäftsführer von seinem Recht zur freien Veräußerung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Ausscheidens des Gesellschafters keinen Gebrauch macht oder eine Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich ist, bedeutet nicht, dass ein von dem Geschäftsführer innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums in Gang gesetztes Veräußerungsgeschäft in jedem Fall auch innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen sein muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2014 – II ZR 87/13
- st. Rspr., siehe schon BGH, Urteil vom 16.12 1991 – II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 368 zur GmbH; Urteil vom 24.05.1993 – II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160, 1161 zur OHG[↩]


