"Earn-Out-Zahlungen" bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), erzielt werden. Im Streitfall hat die Beigeladene ihren Mitunternehmeranteil an der GmbH & Co. KG im Jahr 2010 veräußert. Der Tatbestand der Veräußerung des Mitunternehmeranteils ist mit der Übertragung der wirtschaftlichen Inhaberstellung auf den Erwerber verwirklicht[1]. Demnach hat das Finanzamt dem Grunde nach zutreffend einen Gewinn der Verkäuferin aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils für 2010 gesondert und einheitlich festgestellt. Zu diesem Veräußerungsgewinn gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung der -im Interesse der GmbH & Co. KG gehaltenen und damit zum Sonderbetriebsvermögen – II der Verkäuferin gehörenden[2]– Beteiligung an der M GmbH als Komplementärin[3].

Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) übersteigt. Der Wert des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln.

Veräußerungspreis im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der tatsächlich erzielte Erlös[4]. Dazu gehören alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder -ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat- von einem Dritten erlangt[5]. Das ist regelmäßig der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert[6].

Der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, das heißt mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis sind solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren[7]. Dies gilt auch für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen[8].

Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft -der Anteilsveräußerung- angelegt ist[9]. Ist die nach Vollziehung der Veräußerung geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns zurück[10].

Eine Ausnahme gilt bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in diesen Fällen auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Eine stichtagsbezogene Betrachtung (Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt) wird nicht angestellt. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird[11]. Zudem steht bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen eine stichtagsbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Widerstreit zur Systematik der §§ 16, 34 EStG sowie zum Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit[12].

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz[13] im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Verkäuferin in den Jahren 2011 bis 2013 („Earn-Out-Periode“) vereinnahmten variablen Entgelte den im Jahr 2010 erzielten Anteilsveräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erhöht haben. Vielmehr sind sie im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen (§ 24 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu versteuern.

Bei den variablen Kaufpreisbestandteilen handelt es sich um Entgelte auf gewinnabhängige Kaufpreisforderungen, da sie von den in den drei Jahren nach der Anteilsveräußerung von der GmbH & Co. KG erzielten Rohmargen (definiert als Nettoumsatz abzüglich Materialeinstandskosten) -das heißt von dem Rohgewinn- abhängig waren. Das Entstehen der Kaufpreisforderungen war also sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss[14]. Damit wirken diese variablen Kaufpreisbestandteile nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Sie sind genauso zu behandeln wie (andere) gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen.

Der hier IV. Senat folgt insoweit dem Urteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2018[15]. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen im Allgemeinen und sogenannten Earn-Out-Zahlungen der hier vorliegenden Art im Besonderen sind nicht ersichtlich[16]. Denn auch bei „Earn-Out-Zahlungen“ wie den im Streitfall vereinbarten handelt es sich um -aufschiebend bedingte- Kaufpreisbestandteile, deren Entstehen im Veräußerungszeitpunkt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist; eine Schätzung ihres Kapitalwerts ist im Veräußerungszeitpunkt nicht möglich[17]. Diese Unsicherheit rechtfertigt es, derartige „Earn-Out-Zahlungen“ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in -jedenfalls gedanklicher- Anlehnung an das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB)[18] von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG auszunehmen. Die Entstehung derartiger Kaufpreisbestandteile ist im Veräußerungszeitpunkt noch nicht „so gut wie sicher“[19]. Die dem Grunde und der Höhe nach unsicheren „Earn-Out-Zahlungen“ sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern.

Soweit teilweise eine materiell-rechtliche Rückwirkung -mangels gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisforderung- angenommen wird, wenn nur das Entstehen einer bereits betragsmäßig festgelegten Zahlung vom Gewinn oder Umsatz abhängig ist[20], kann der Bundesfinanzhof offenlassen, ob er dem beitreten könnte. Denn vorliegend waren die Kaufpreisforderungen -wie dargelegt- auch der Höhe nach ungewiss. Wenngleich die Berechnungsparameter vertraglich fixiert waren, hing die Höhe der zu leistenden variablen Kaufpreisbestandteile von der Höhe der in den betreffenden Jahren erzielten Rohmargen ab.

Die vom Finanzamt gegen die Besteuerung der variablen Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.

Der Hinweis des Finanzamtes, der Streitfall unterscheide sich von den bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, geht fehl. Im Streitfall sind die variablen Kaufpreisbestandteile wie diejenigen in den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 27.10.2015, vom 14.05.2002 und vom 19.12.2018[21] -wie vorstehend aufgezeigt- auch der Höhe nach ungewiss.

Danach kann der Bundesfinanzhof auch nicht der in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragenen Argumentation des Finanzamtes folgen, wonach im Streitfall eine steuerliche Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) anzunehmen sei, weil ein fester -die variablen Kaufpreisbestandteile enthaltender- Kaufpreis vereinbart worden und lediglich dessen Zahlung noch vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gewesen sei. Denn im Streitfall ist das Entstehen der variablen Kaufpreisbestandteile -wie dargestellt- sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss gewesen. Soweit die variablen Kaufpreisbestandteile betroffen sind, kann daher nicht von der Reduzierung eines fest vereinbarten Kaufpreises ausgegangen werden.

Ebenso ist der Einwand nicht durchgreifend, die den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 04.10.2016 und vom 04.02.2020[22] zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Zwar hat der Bundesfinanzhof dort für maßgebend erachtet, dass die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts war, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand[23]. Dies schließt es jedoch nicht aus, in den (Ausnahme-)Fällen gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisforderungen (ebenfalls) auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen.

Auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2002[24] folgt für das Streitjahr keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen bei umsatz- oder gewinnabhängigen Veräußerungsentgelten kein Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses zu. Vielmehr habe er das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Entgelte das -gegebenenfalls um zusätzliche Einmalleistungen gekürzte- Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet[25]. Dies betrifft jedoch die Besteuerung der Verkäuferin in den (späteren) Jahren des Zuflusses der „Earn-Out-Zahlungen“. In diesen Jahren hat sie die Zahlungen (ohne Berücksichtigung des Schlusskapitalkontos) in voller Höhe zu versteuern. Hingegen gilt für den Veräußerungszeitpunkt, das heißt das hier entschiedene Streitjahr (2010), dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die (geminderte) Einmalzahlung dem Kapitalkonto und den Veräußerungskosten gegenüberzustellen ist. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. November 2023 – IV R 9/21

  1. BFH, Beschluss vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II. 2.b; BFH, Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 20[]
  2. vgl. nur BFH, Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33[]
  3. BFH, Urteil vom 03.12.2015 – IV R 4/13, BFHE 252, 441, BStBl II 2016, 544, Rz 17, zur Aufgabe eines Mitunternehmeranteils[]
  4. BFH, Beschluss vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II. 2.; BFH, Urteil vom 31.08.2006 – IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II. 2.a, zur Betriebsaufgabe[]
  5. ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 17.09.2014 – IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 26; vom 27.10.2015 – VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36[]
  6. BFH, Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 26[]
  7. BFH, Beschluss vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II. 2.b[]
  8. BFH, Urteil vom 19.03.2009 – IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528, unter II. 2.d aa aaa[]
  9. vgl. BFH, Urteile vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 12; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 27; beide zum Tatbestand des § 17 EStG, dem allerdings dieselben Grundsätze zugrunde liegen wie § 16 EStG; dazu BFH, Urteil vom 14.06.2005 – VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, unter II. 2.a[]
  10. BFH, Urteil vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 29[]
  11. vgl. BFH, Urteile vom 06.05.2010 – IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29; vom 17.09.2014 – IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, Rz 42; vom 27.10.2015 – VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 36 f., mit Hinweis auf BFH, Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; und vom 17.07.2013 – X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883; vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493, Rz 27; gleicher Ansicht H 16 (11) der Einkommensteuer-Richtlinien; Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 16 Rz 250; Seer in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 16 Rz 69; Schiffers in Korn, § 24 EStG Rz 49; Ettinger/Schmitz, GmbH-Rundschau -GmbHR- 2016, 966, 971; der Vorentscheidung zustimmend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 446; Intemann, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 1776; vgl. auch Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock -D/P/M-, Kommentar zum KStG, § 8b Rz 159, zu § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG[]
  12. dazu ausführlich BFH, Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II. 2.c aa bbb[]
  13. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 – 5 K 2442/17[]
  14. ebenso Feld, Finanz-Rundschau -FR- 2023, 647, 652: „stetige Earn-Out-Vereinbarung“ mit Besonderheiten[]
  15. BFH, Urteil vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493[]
  16. anders dagegen Gosch KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 195f, allerdings speziell zu § 8b KStG; Bahns/Vogel, Die Unternehmensbesteuerung -Ubg- 2015, 634, 636; kritisch auch Geiger/Kurrle, Ubg 2019, 495[]
  17. BFH, Urteil vom 17.07.2013 – X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 30[]
  18. zur Verdrängung der Regeln der laufenden Bilanzierung durch die Bestimmungen des § 16 EStG im Allgemeinen vgl. BFH, Urteil vom 31.08.2006 – IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II. 3.a[]
  19. vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532[]
  20. Geiger/Kurrle, Ubg 2019, 495, 498, unter Hinweis darauf, dies sei die in der Praxis weitaus häufiger anzutreffende Art von „Earn-Out-Klauseln“; Pung in D/P/M, § 8b Rz 159; anderer Ansicht Frey/Wind, GmbHR 2021, 1122; Feld, FR 2023, 647, 653[]
  21. BFH, Urteile vom 27.10.2015 – VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600; vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; und vom 19.12.2018 – I R 71/16, BFHE 264, 115, BStBl II 2019, 493[]
  22. BFH, Urteile vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316; und vom 04.02.2020 – IX R 7/18[]
  23. BFH, Urteile vom 04.10.2016 – IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13; vom 04.02.2020 – IX R 7/18, Rz 29[]
  24. BFH, Urteil vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532[]
  25. BFH, Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II. 2.b; vom 06.05.2010 – IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261, Rz 29[]