Auch nach 12 Jahren kann es noch zum erstmaligen Eintrag ins Geburtsregister kommen:

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Kindesmutter entschieden, die über 6 Jahre nach der Geburt für ihr Kind erstmals eine Geburtsurkunde mit dem für ihre Ausstellung notwendigen Geburtseintrag beantragt hatte. Das Kind ist, nach Angaben der Mutter, in einem zum Bezirk des Standesamtes gehörenden Ort bei einer Hausgeburt mit Hilfe von Familienangehörigen zur Welt gebracht worden. Aufgrund des seinerzeit illegalen Aufenthalts der Kindesmutter in Deutschland ist die Geburt den Behörden nicht angezeigt worden. Das Standesamt und auch das Amtsgericht Bielefeld sind der Auffassung gewesen, dass es an den Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister fehle.
Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Hamm nicht gefolgt. Nachdem es sich durch die Anhörung der Kindesmutter und die Zeugenvernehmung des Kindesvaters von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugen konnte, hat es den beantragten Geburtseintrag für das mittlerweile 12 Jahre alte Kind angeordnet.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. Juli 2012 – I‑15 W 26/12