Grundpreisangabe im Supermarkt

Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.

Grundpreisangabe im Supermarkt

Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern[1]. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden[2]. Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann[3]. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wortund Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest[4]. Die (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen gemäß der DIN 1450 „Schriften Leserlichkeit“, die der aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Wirtschafts- bzw. Verbraucherminister/Bundesgerichtshoforen der Länder bestehende Bund/LänderAusschuss „Preisangaben“ vorgeschlagen hat[5], lässt sich den geltenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht entnehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Preisangabenverordnung zuletzt mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 1. August 2012 geändert hat[6], hat diesen Vorschlag auch nicht aufgenommen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg ist der vorliegenden Sache in seinem Berufungsurteil[7] nach von dem vorstehend dargestellten Maßstab ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, die beanstandeten Grundpreisangaben der Beklagten aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind. Damit ist insgesamt gewährleistet, dass der Verbraucher, der vor den Regalen steht, die Grundpreise jedenfalls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Supermärkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale angeboten werden. Entsprechendes gilt für die Grundpreise der in den Supermärkten der Beklagten in Verkaufsgondeln angebotenen Waren.

Der gegenteiligen Ansicht verhilft es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht zum Erfolg, dass die Preisschilder in den Supermärkten der Beklagten für die in den unteren Fächern der Verkaufsregale angebotenen Waren und womöglich auch bei Verkaufsgondeln gegebenenfalls nur wenige Zentimeter über dem Fußboden angebracht sind, so dass ein Verbraucher, der die auf diesen Preisschildern angegebenen Grundpreise lesen will, sich bücken muss. Das OLG Nürnberg hat in seinem Berufungsurteil auch insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Verbraucher, der das Angebot der von der Beklagten dort platzierten Waren prüfen will, sich ihnen ohnedies so weit nähern wird, dass er die Grundpreisangaben noch gut lesen kann.

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die BGH-Rechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG[8] wegen des regelmäßig größeren Umfangs und schwerer zu erfassenden Inhalts auf die Grundpreisangaben nicht übertragbar ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2013 – I ZR 30/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 25 = WRP 2008, 98 Versandkosten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorbem. PAngV Rn. 2 mwN und Hinweis auf Art. 1 sowie die Erwägungsgründe 1 und 6 der Preisangabenrichtlinie[]
  2. vgl. BGH, GRUR 2008, 84 Rn. 30 Versandkosten; BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 35 = WRP 2010, 1023 Sondernewsletter, jeweils zum Erfordernis der eindeutigen Zuordnung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rn. 44[]
  3. Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 55; Völker in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz, UWG, 2. Aufl., § 4S14 Rn. 157[]
  4. vgl. Völker in Harte/Henning aaO § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz aaO § 4S14 Rn. 157[]
  5. vgl. Jacobi, WRP 2010, 1217, 1221[]
  6. BGBl. I, S. 1706[]
  7. OLG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2012 – 3 U 1723/11[]
  8. BGH, Urteil vom 10.12.1986 – I ZR 213/84, GRUR 1987, 301, 302 = WRP 1987, 378 6-Punkt-Schrift[]